Rechte eines Vorerben

Hallo,
da unsere Kinder immer älter werden, ändert sich immer mal wieder etwas und man denkt über Manches nach. Mein Mann und ich haben, als wir Eltern wurden, ein Berliner-Testament beim Notar hinterlegt und nun ist aber ein Problem aufgetreten. Ich bin nur Vorerbin. Mein Großvater hat das damals verfügt. Auch wenn er kurz vor seinem Tod das Testament zu meinen Gunsten ändern wollte, kam es nicht mehr dazu, weil er durch einen Schlaganfall nicht mehr geschäftsfähig war. Ich weiß, dass ich dreißig Jahre nach seinem Tod zum Vollerben werde, allerdings ist mir etwas eingefallen, was mir Kopfzerbrechen bereitet. Man war ja damals wirklich noch jung und unwissend und eines der beiden Häuser, die ich geerbt habe, habe ich damals nach seinem Tod verkauft. Dieses Geld diente der Instandhaltung des Hauses, in dem wir nun wohnen. Es musste renoviert werden und alles Andere haben wir eigentlich in unsere Kinder, also die Nacherben, investiert. War das strafbar? Was kann mir da im Nachhinein passieren? Immerhin ist das nun schon mehr 13 Jahre her! Oder wäre ein solcher „Strafbestand“, falls es denn einer ist, sogar nach 10 Jahren verjährt? Ich habe das ja nicht in böser Absicht, sondern, wie gesagt, aus Unwissenheit getan. Ich habe nun wirklich Sorge, dass ich da einen sehr kostenspieligen Fehler gemacht haben könnte. Inwieweit durfte ich als Vorerbin überhaupt an das Erbe meines Großvaters heran gehen? Denn bis auf das eine Haus, in dem wir jetzt leben, ist alles aufgebraucht - das geerbte Geld und der Erlös des anderen Hauses! Vielen Dank für eine Antwort.
Herzliche Grüße,
Petra

Hallo,

ich bezweifle, dass Du tatsächlich „Vorerbin“ im engeren Wortsinn wurdest, denn dann hätte der sog. „Vorerben-Vermekr“ im Grundbuch eingetragen werden müssen und Du hättest garnicht wirksam über das geerbte Haus verfügen können, weil das Grundbuchamt nicht „mitgespielt“ hätte.

Ich würde mir an Deiner Stelle im übrigen keine grauen Haare wachsenlassen, denn, wie Du richtig bemerkt hast, Du hast das Geld ja „sachgerecht“ für die Nacherben verwendet. Strafbar ist die ganze Angelegenheit in jedem Fall nicht.

Entspannte Grüße sendet Dir
Ingeborg

Liebe Ingeborg,
vielen Dank für Deine besonders schnelle und tatsächlich beruhigende Antwort. So etwas hatte ich mir auch schon gedacht - ich hätte ja das Haus nicht einfach so verkaufen können, wenn der Notar ein „Verbot“ vorliegen hat. Aber so ganz sicher bin ich mir immer noch nicht, denn das verkaufte Haus steht nicht in meinem Einzugsbereich sondern in einem anderen Bundesland. Aber eigentlich hätte doch auch da ein Eintrag vorliegen müssen, oder? Na ja - auf jeden Fall sind Deine Worte schon mal ein echter Lichtblick.
Liebe Grüße,
Petra

Hallo,
ich würde an Deiner Stelle immer noch entspannt sein, denn das grundbuchamt hätte bei einer „echten“ Vorerbschaft automatisch informiert werden müssen. Wenn das schief gelaufen ist, ist das wirklich nicht Dein Problem (und dann wollte das Schicksal das so :smile:) - was für ein Glück!

Ingeborg Heinze
Tannenhofweg 85, 40627 Düsseldorf
Tel. 0211 - 27 54 27

Das hört sich ja immer besser an! Da kann ich ja mal wirklich ruhig schlafen. Nicht auszudenken, wenn da etwas schief gelaufen wäre und ich nun irgendwann eine Nachzahlung hätte leisten müssen.
Nochmal tausend Dank für die beruhigenden Worte!
Liebe Grüße,
Petra

Hallo Petra,

welche Rechte der Vorerbe genau hat, kann man ohne genaue Kenntnis des Testaments Ihres Großvaters nicht beantworten. Wenn Sie Sorge haben, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Hallo,
mich verwirrte zunächst, dass Sie vorab von Ihrem eigenen Berliner Testament sprechen und dann von dem Testament des Vaters.
Also, wenn Sie aufgrund des Testamentes des Vaters nur Vorerbn geworden sind - Nacherben sind ja wohl Ihre leiblichen Kinder - hat zunächst das Gericht einen großen Fehler gemacht. In den Grundbüchern hätte bei der Grundbuchberichtigung auf Ihren Namen dieser Vorerbenvermerk eingetragen werden müssen und Sie hätten ohne Zustimmung eines Vertreters Ihrer Kinder nicht verkaufen können. Evt. aber hat der Notar, der die Abwicklung gemacht hatte, für alles gesorgt. Dann und überhaupt, Sie brauchen sich keine Sorgen über irgend eine Straftat zu machen. Nur Ihre Kinder hätten, falls Sie das Vorerbenvermögen „verprassen“ o.ä. einen finanziellen Erstattungsanspruch an Sie, wenn diese auf einmal kein ganzes Nacherbvermögen vorfinden. Soweit Sie Teile des Vermögens für sich und die Kinder verbraucht haben, war das auch normal, zumal Sie also Vorerbin die Nutzung hatten.
In diesem Zusammenhang noch die Frage, waren Sie befreite oder nicht befreite Vorerbin, das ist nämlich auch gewisser Maßen bedeutsam.
Was Sie bestimmt nicht gemacht haben, ist, das Vermögen an Dritte verschenkt! Das wäre ggf. Unterschlagung gewesen.

Alles klar?
MfG
pb

Hallo,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Also - wir waren natürlich bei der Testamentseröffnung beim Notar. Und ich kann mich nicht erinnern, dass der irgendetwas davon erwähnt hat, dass ich mein Erbe nicht anrühren darf. Wohl hat er mich belehrt, dass nach meinem Ableben die Kinder Alleinerbe meines Vermögens sind, das ich vom Großvater geerbt habe. Aber wie will man das denn später auseinander halten?
Man könnte es ja sogar so sehen, dass ich, um dieses Haus weiterhin als Erbe für die Kinder instand zu halten, das andere verkaufen musste. Ich habe ja in jedem Fall nicht nur im Sinne meines Großvaters, sondern im Sinne der Nacherben gehandelt. Mir antwortete heute schon jemand, dass ich mir insofern keine Sorgen machen brauche, da diese Vorerbe-Geschichte ja im Grundbuch hätte eingetragen werden müssen, sodass ich das andere Haus dann gar nicht hätte veräußern können. Sehen Sie das auch so? Interessant war für mich Ihre Bemerkung, dass ja nur meine Kinder später „klagen“ könnten, falls ich etwas „falsch“ gemacht haben sollte. Von anderer Seite ist also keine „Strafe“ zu befürchten, falls da wirklich etwas schief gelaufen sein sollte. Das Testament meines Großvaters finde ich auf die Schnelle nicht, kann also nichts Genaueres zum Thema „befreit“ oder „nicht befreit“ sagen.
Liebe Grüße,
Petra

Da haben Sie Recht. Diesen Weg würden wir nur zu gerne gehen. Allerdings kostet das eine Stange Geld und genau deshalb möchte ich im Vorfeld so viele Fragen wie möglich geklärt haben, damit ich genau weiß, welche Fragen ich an den Notar überhaupt noch habe. Ich hatte mich vor Kurzem erkundigt, was es kostet, nur einen Passus im eigenen Testament ändern zu lassen und wir wären schon über 100,- Euro los gewesen!!! Für EINEN EINZIGEN Satz. Kein Wunder, dass man da vorsichtig wird…
Trotzdem vielen Dank für die schnelle Antwort und herzliche Grüße,
Petra

Es geht Ihnen offensichtlich um das Testament Ihres Großvaters und nicht -wie Sie es anfangs erwähnten- um das eigene Testament. Aus dem T. müßte sich ergeben, ob Sie sogenannte befreite oder nicht befr. Vorerbin sind. Als nicht befr. Vorerbin können Sie nur mit Zustimmung der Nacherben Verfügungen wie Verkauf vornehmen. In dem anderen Fall sind bis auf Schenkungen alle Verfügungen möglich.
Nun für Sie das Wichtigste: Strafbarkeit ist bei diesen Fragen kein Thema. Sie sind nur gegenüber den Nacherben in der Pflicht, wenn und soweit Sie gegen Sinn und Geist des Lezten Willens verstoßen. Offenbar ist solches nicht geschehen.
Falls Fragen offen geblieben sein sollten, dann schreiben Sie gern erneut.
Freundliche Grüße aus der Region von Weser und Aller
H. Gintemann
(Diese Antwort ist eine aus 3341 Tagen…)

Guten Abend,

vielen Dank für diese wirklich hilfreiche und schnelle Antwort. Das heißt ja dann einfach, FALLS ich wirklich als Vorerbin etwas „falsch“ gemacht haben sollte, so muss ich nur meinen Kindern später Rede und Antwort stehen. Das wäre sicher nie ein Problem, zumal ich ja nach bestem Gewissen und in ihrem Sinne und dem meines Großvaters entschieden hatte. nun bin ich aber beruhigt!
Herzliche Grüße,
Petra

Hallo Petra,

dann darf ich Sie auf einen sehr interessanten Artikel zum Thema (kostenlose) Rechtsberatung im Internet aufmerksam machen:

http://blog.wer-weiss-was.de/2011/06/22/gastbeitrag-…

Es hat alles seinen Grund.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Hallo nochmal,

vielen Dank für den Link.
Es ist ja nicht so, dass wir nicht wüssten, dass professioneller Rat seinen Preis haben muss. Nichts desto trotz muss das Geld erst mal dafür übrig sein. Und solange ich weiß, dass ich bisher nichts falsch gemacht habe und mir keine Gefahr droht, haben weitere Schritte und detaillierte Verschriftlichungen oder Überprüfungen noch etwas Zeit. Wenn mir am heutigen Tag schon drei fachkompetente wer-weiss-was-Mitglieder meine Angst nehmen konnten, ist die Wahrscheinlichkeit doch groß, dass mir nichts passieren kann. Und dadurch habe ich mindestens 100,- Euro gespart, wenn nicht sogar mehr, für eine Beratung, von der ich nachher gesagt hätte „Das wäre eigentlich nicht notwendig gewesen.“ Verstehen Sie? Bei wichtigen juristischen Schritten, beim Verfassen von juristischen Texten und beim Abändern oder Analysieren von Testamenten werden wir natürlich in den sauren Apfel beißen. Da mache ich keine Kompromisse.
Einen schönen Abend,
Petra

herzlichen Dank für Ihre Anfrage zur Vor- und Nacherbschaft.

Dieses juristische Konstrukt ist außerordentlich komplex.

Zunächst sollten Sie klären, ob Sie tatschlich nur Vorerbin nach Ihrem Vater geworden sind. Ist ein Testament eröffnet worden?
Fall Sie ein Testament haben, es aber nicht beim Nachlassgericht abgegeben haben, könnten Sie sich - wegen der Nichtablieferung - strafbar gemacht haben.

Offenbar wurde die Vor- und Nacherbschaft - sofern Sie den Bestand auch nicht ins Grundbuch eingetragen - dann hätten Sie ohne die Zustimmung der Nacherben auch nicht verkaufen können.

Wenn Sie als Vorerbin tatsächlich das Vorerbe (das Grundstück) verkauft haben, haben Sie sich wohl nicht strafbar gemacht - allerdings könnten ggf. die Nacherben Schadensersatz fordern. Aber so wie es schildern, dürften die Kinder - als Nacherbin - mit Ihrem Verhalten einverstanden sein…dann dürfte es auch keine Probleme geben.

Klären Sie also zunächst mal die Sach- und Rechtslage.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Buerstedde
Fachanwalt für Erbrecht
Rathausstr. 16
53332 Bornheim

Tel. 02222-931180
Fax. 02222-931182
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