Die Lebensgefährtin meines Cousins hat beschlossen sich räumlich von ihm zu trennen und bezieht ende November, mit ihren beiden Kindern(eins davon ist von meinem Cousin), eine Wohnung. Sie sind ca 4 Jahre zusammen und wohnen seit ca 3 Jahren in einem Haus, dass komplett mit den finanziellen Mitteln von meinem Cousin bzw. das von seinen Eltern errichtet und eingerichtet wurde. Dazu hat er ihr noch ein Auto zur verfügung gestellt. Mein Cousin ist Geschäfztsführer einer Firma mit ca 30 Mitarbeitern, die er von seinem Vater übernommen hat. D.h. das da große finanzielle Mittel vorhanden hat und seine Lebensgefährtin das auch gut ausgenutzt hat, da sie mittellos und verschuldet in die Beziehung ging. Da mein Cousin alles versucht um die kleine Familie zu retten, stellt er ihr wohl weiter das Auto zur Verfügung, hat die neue Wohnung Renoviert und sie wird bestimmt denken, dass er, mein Onkel und Tante sie weiterhin stark in Geldangelegenheiten unterstützen. Sie hat sowas aber nie gedankt. Heute meinte sie sogar, dass ihr nach mind. 3 Jahre Beziehung das halbe Haus gehört und froh sein kann, dass sie das nicht nutzen würde und wenigstens die Möbel mit nimmt.
Hat sie da Recht?
erstmal gehe ich davon aus, dass Ihr Cousin und seine ehemalige Lebensgefährtin keinerlei Absprachen bzgl der Vermögensaufteilung nach einer Trennung hatten. Andernfalls würde sich die rechtliche Lage ändern.
Grundsätzlich ist es bei unehelichen Lebensgemeinschaften so, dass jeder das mitnehmen darf, was ihm gehört. Entscheidend ist also immer, wer Eigentümer der Sache ist.
Die uneheliche Lebensgemeinschaft ändert nichts an den
Eigentumsverhältnissen, ganz gleich wie lang die Gemeinschaft bestand.
Das gilt hier für das Eigentum an Möbeln wie auch dem Auto. Sachen, die während des Zusammenlebens gemeinsam angeschafft wurden und somit Miteigentum begründen, müssen dagegen gleichmäßig aufgeteilt werden. Die Frage, ob Miteigentum zB an den Möbeln begründet wurde, lässt sich leider nicht allgemein beantworten. Ein Indiz ist aber, ob beide beim Erwerb aufgetreten sind und ob beide die Sache finanziert haben oder nur einer.
Wie meist sind immer noch die einzelnen Umstände entscheidend, um zB beim Kauf von Sachen während des Zusammenlebens bei fehlender beidseitiger Finanzierung und fehlender expliziter Darlehensvereinbarung evlt eine Gefälligkeitsleistung für eine einseitige Finanzierung anzunehmen, sodass dennoch Miteigentum besteht. Auch die Schenkung einer Sache selbst kann den äußeren Umständen nach manchmal anzunehmen sein.
Generell aber (und wie geschrieben wurde, wurde der Hausrat hier ja bereits vor Einzug der Lebensgefährtin allein von Ihrem Cousin bzw seinen Eltern finanziert)
das, was vorher im Alleineigentum Ihres Cousins stand, bleibt weiterhin in Alleineigentum.
Bezüglich der Aussage mit der Wohnungsnutzung: Wer ausziehen muss, bestimmt sich danach, wer per Mietvertrag als Vertragspartner gilt.
Danke für die schnelle Antwort.
Als das Haus gebaut wurde, waren sie schon ca 1 Jahr zusammen. Da seine Lebensgefährtin kein Eigenkapital hatte und er schon in weitsicht auf eine evtl. Trennung alles mit eigenen Mitteln bzw dem von seinen Eltern bezahlt hat.
Also behält vereinfacht gesagt jeder das, was er ALLEIN bezahlt hat und es geht nicht aufgrund einer längeren Lebensgemeinschaft zur Hälfte in den Besitz des Partners über!?!
das mit der Immobilie sind wichtige Neuigkeiten.
Aufgrund der Lebensgemeinschaft allein, egal wie lange sie besteht, geht grundsätzlich kein schon VOR der Lebensgemeinschaft begründetes Eigentum über, richtig.
Problematisch ist nur, wer Eigentümer bei Anschaffung WÄHREND der Gemeinschaft wird.
Allgemein muss man jedoch sagen, dass es für die Eigentümerstellung nicht reicht, die Sache allein finanziert zu haben. Die Finanzierung ist lediglich ein Indiz für Alleineigentum und nicht zwingend anzunehmen. Zumal die Rechtsprechung je nach individuellen Umständen mal von Alleineigentum bei alleiniger Finanzierung ausgeht und mal allein die Nutzung (!) der Sachen für Miteigentum ausreichen lässt. Haben beide etwas zur Finanzierung beigetragen, geht die Tendenz allgemein eher zu Miteigentum und
jedenfalls bei Gegenständen zum persönlichen Gebrauch liegt immer Alleineigentum vor.
Beim Hausbau bei schon bestehender Gemeinschaft bestünde demnach zwar auch die Möglichkeit, dass die ehemalige Lebensgefährtin Ihres Cousins Miteigentümerin geworden ist, da die Gemeinschaft zum Zeitpunkt des Hausbaus ja schon andauerte.
Der Rechtssicherheit und dem Offenkundigkeitsprinzip wegen verhält es sich hier aber anders als beim Mobiliar:
Wer Eigentümer einer Immobilie ist, richtet sich allein danach, wer im Grundbuch eingetragen ist. Ist sie auch eingetragen, ist sie zweifelsohne Miteigentümern geworden.
Wurden keine speziellen Vereinbarungen bzgl der Auseinandersetzung getroffen, greift dann die gesetzliche Vermutung des §§ 1008 i.V.m. 742 BGB: Aufteilung zu gleichen Teilen, d.h. unabhängig von der unterschiedlichen Finanzierung gehört ihr dann „das halbe Haus“.
Ist Ihr Cousin allein im Grundbuch eingetragen, ist auch nur er als Alleineigentümer anzusehen.
Möglich sind nur allein Ausgleichsansprüche der ehemaligen Lebensgefährtin gegen Ihren Cousin, sofern man bzgl des Hausbaus eine GbR annehmen kann und die Lebensgefährtin zur Wertschöpfung beigetragen hat - die Eigentumsverhältnisse bleiben beim Immobilienerwerb aber unverändert.
Hallo,
sie hat nicht Recht! Ihr steht rein gar nichts zu. Die beiden waren nur zusammen und weder verlobt noch verheiratet. Da auch die Kinder nicht von ihm sind, hat sie auf gar nichts Anspruch.
Sie sollten ihrem Cousin mal die Augen öffnen. Kleidung wird sie ja nun genug haben, da sollte der Hahn zugedreht werden. Wenn sie Geld braucht soll sie zum Amt gehen. Wie lange soll das denn noch weiter gehen? Ich finde es unmöglich und beschämend wenn eine Frau einen Mann so ausnutzt.
Der Lebensgefährtin gehört „das halbe Haus“, wenn sie als Miteigentümerin im Grundbuch eingetragen wurde.
Der Lebensgefährtin gehören die Möbel, wenn diese WÄHREND der Lebensgemeinschaft GEMEINSAM angeschafft wurden.
(Dabei kann die Finanzierung durch eine Person allein für deren Alleineigentum sprechen, gerade bei mittellosen Personen wie hier vorliegend liegt aber nicht selten auch Miteigentum der mittellosen Person vor)
Gerade bei 2. kommt es sehr auf die Beurteilung der konkreten Umstände an. Dies kann nur ein in der Sachen vollumfänglich beauftragter Anwalt.
Ok. jetzt habe ich es wohl verstanden. ich gehe von aus, dass nur er im grundbuch steht.
also gehört das haus weiter ihm. aber evtl bekommt sie die hälfte der einrichtung!?!
sie ist ja eigentlich nicht mittellos.sie hat arbeit, verdient nicht schlecht kann aber mit geld nicht wirklich umgehen
MfG
Um das zu beurteilen reichen meine Kenntnisse in Familienrecht nicht aus.
Zudem hat der Bundesgerichtshof gerade das Unterhaltsrecht neu geregelt.
Dringender rat. Für so eine komplizierte Frage ist dieses Forum ungeeignet. Konsultieren sie einen Anwalt.
Genau, evtl kann sie Miteigentümerin (oder im Falle einer Schenkung Alleineigentümerin) an den Einrichtungsgegenständen geworden sein. Miteigentum heißt dann idR auch hälftige Teilung.
Das gilt aber nur für die Sachen, die während der Lebensgemeinschaft gemeinsam angeschafft wurden. Alles, was sich Ihr Cousin vor der Lebensgemeinschaft angeschafft hat, gehört ihm nach wie vor allein!
Inwieweit das Haus erst zusammen eingerichtet wurde und was Ihr Cousin schon vorher angeschafft hat, weiß ich nicht. Die Eigentumslage ist außerdem für jede Sache gesondert zu bestimmen, da es wie gesagt auf die konkreten Umstände ankommt, zB Vorhandensein eines Kassenbons, Wert des Gegenstandes, beidseitiges Auftreten beim Erwerb, Bezahlung, Benutzungszweck und tatsächliche Nutzung usw.
Jedenfalls ist es nicht ausgeschlossen, dass der ehemaligen Lebensgefährtin etwas (allgemein wohl aber eher weniger als der Hälfte aller gemeinsam angeschafften Einrichtungsgegenstände)zusteht, obwohl Ihr Cousin das Meiste finanziert hat. Ihr Cousin hätte sich leider durch eine klare Abrede dagegen absichern können und hat ob der Kenntnis um die Unfähigkeit der Gefährtin mit Geld umzugehen Vertrauen bzgl einer bestimmten Eigentümerposition geschaffen, indem er regelmäßig „die Spendierhosen anhatte“. Meist findet sich auch einiges, womit die Lebensgefährtin doch einen in Rechnung zu stellenden Beitrag geleistet haben kann (zB Hausarbeit, Kindeserziehung).
Aber wie gesagt, eine pauschale Antwort, welche ab der Lebensgemeinschfat erworbenen Einrichtungsgegenstände ihr (mit)gehören könnten, kann hier leider nicht gegeben werden.
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Hallo,
nach meiner Auffassung ist sie nicht im Recht. Denn Ansprüche aus Grundbesitz setzen die grundbuchliche Eintragung von Rechten (z.B. Eigentümer) voraus. Nicht zu erkennen ist, ob der Cousin einen Vertrag mit seiner Expartnerin geschlossen hat. Nur bei Vorliegen eines solchen Vertrages können sich Verpflichtungen ergeben. Außerdem besteht Unterhaltspflicht dem leiblichen Kind gegenüber. Inwieweit Unterhaltspflicht der Mutter des Kindes gegenüber besteht, muss anderweitig geklärt werden. Dazu kann ich mich nicht weiter äußern.