Rechte nach Elternzeit

Hallo,

nachfolgend ein paar Fragen zum wieder einstieg nach Elternzeit… AN arbeite (te) in einer Agentur unter 10 Mitarbeitern.

  1. AN würde gerne 28 Std./Wo (vorher 40) arbeiten. AG würde aber AN eher vorerst nur 20 Std. /Wo beschäftigen wollen (Auftragslage ist nicht so toll). Kann er die Arbeitszeit so einfach um so viel kürzen?

  2. Der AG kann dem AN, wenn es ernst wird, doch erst an meinem ersten Arbeitstag kündigen und nicht schon vorher,oder? Und dann muss AG natürlich die vertraglichen Kündigungszeiten einhalten, oder? Muss AN dann zu seinen Bedingungen arbeiten?

  3. Sozialplan oder so muss der AG nicht einhalten bei unter 10 Mitarbeitern, oder?

  4. Kann er dem AN einfach so kündigen?

  5. Was hat AN für Rechte und Pflichten im Allgemeinem?

Danke schon mal für die Antworten…

LG
Bettymanie

Hallo,

nachfolgend ein paar Fragen zum wieder einstieg nach
Elternzeit… AN arbeite (te) in einer Agentur unter 10
Mitarbeitern.

  1. AN würde gerne 28 Std./Wo (vorher 40) arbeiten. AG würde
    aber AN eher vorerst nur 20 Std. /Wo beschäftigen wollen
    (Auftragslage ist nicht so toll). Kann er die Arbeitszeit so
    einfach um so viel kürzen?

Nach der Elternzeit hat der AN einen Anspruch auf einen vertraglichen Arbeitsplatz. Es muss aber nicht der sein, den er vor der Elternzeit gehabt hat. Mit den wöchentl. Arbeitsstunden ist es ebenso.

  1. Der AG kann dem AN, wenn es ernst wird, doch erst an meinem
    ersten Arbeitstag kündigen und nicht schon vorher,oder? Und
    dann muss AG natürlich die vertraglichen Kündigungszeiten
    einhalten, oder? Muss AN dann zu seinen Bedingungen arbeiten?

Der Arbeitgeber kann unter einhaltung der vertraglichen od. der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen. Auch vorher, damit er keine Fristen verstößt. Er darf nur nicht innerhalb der Elternzeit kündigen. Wenn der Arbeitgeber andere Arbeitsbedingungen anbietet kommt das einer Änderungskündigung gleich; auch wenn er es nicht angibt. Nimmt der AN die veränderten Vertragsbedingungen nicht an, ist die Änderungskündigung ausgesprochen. Beratung beim Fachanwalt f. Arbeitsrecht ist angebracht.

  1. Sozialplan oder so muss der AG nicht einhalten bei unter 10
    Mitarbeitern, oder? NEIN!

  2. Kann er dem AN einfach so kündigen? Siehe oben.

  3. Was hat AN für Rechte und Pflichten im Allgemeinem?

Die Rechte und Pflichten ergeben sich zum einen aus dem Arbeitsvertrag! Weiteres ergibt sich aus dem BGB.

Dies ist eine persönliche Einschätzung der Sachlage. Sie ersetzt keine Rechtsberatung!!!

Danke schon mal für die Antworten…

LG
Bettymanie

Hi,

zu 1)
Ich denke das er das darf.

zu 2)
Er muss die vertraglichen Kündungszeiten einhalten. Ich gehe davon aus, dass du so arbeiten musst, wie er will. Er kann dich auch „bezahlt“ bis zum letzten Tag freistellen, wenn er will.

zu 3)
Kann ich nix zu sagen.

zu 4)
Normal nicht, aber Auftragslage ist Auftragslage, wenn es schlecht läuft, darf der AG auch kündigen.

zu 5)
Dazu kann ich nichts sagen, da ich nicht weiß, wie du as meinst. Das ist für mich selbstverständlich, das man weiß, was man darf, was man nicht darf bzw. welche rechten und welche pflichten man hat.

MfG

Hallo,

  1. AN würde gerne 28 Std./Wo (vorher 40) arbeiten. AG würde
    aber AN eher vorerst nur 20 Std. /Wo beschäftigen wollen
    (Auftragslage ist nicht so toll). Kann er die Arbeitszeit so
    einfach um so viel kürzen?
  • Ja, da der AN nur Anspruch auf seinen „alten“ Job - sprich 40 Stunden hat
  1. Der AG kann dem AN, wenn es ernst wird, doch erst an meinem
    ersten Arbeitstag kündigen und nicht schon vorher,oder? Und
    dann muss AG natürlich die vertraglichen Kündigungszeiten
    einhalten, oder? Muss AN dann zu seinen Bedingungen arbeiten?

Ja, siehe Punkt 1 - alter Job

  1. Sozialplan oder so muss der AG nicht einhalten bei unter 10
    Mitarbeitern, oder?

Nein, muss er nicht

  1. Kann er dem AN einfach so kündigen?

Ja unter Einhaltung der vertraglichen / gesetzlichen Kündigungsfrist

  1. Was hat AN für Rechte und Pflichten im Allgemeinem?
  • ??

MfG

Hallo,
das ist mich mein Fachgebiet.

Sie sind ja bereits gut informiert, deshalb würde ich notfalls eine Beratungsstunde bei einem Anwalt für Arbeitsrecht nehmen.
Tun mir leid
Trotzkopf

Hallo!

also - es gibt seit 2001 das sogenannte Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG). Aus diesem geht hervor, das Arbeitnehmer grundsätzlich ein Recht auf Teilzeitbeschäftigung haben. Man muss dann mit entsprechender Frist seinen Wunsch äußern, die Stundenzahl beantrage und der AG kann das nur ablehnen, wenn dem nachweisbar dringende betriebliche Gründe entgegenestehen. ABER: Dieses Recht ist erst auf Betriebe ab 15 Mitarbeitern anwendbar (ohne Azubis…). Aus einer Frage weiter unten höre ich heraus, dass es diese 15 wohl nicht gibt. Somit wäre es Gutmütigkeit des AG, dem Antrag auf Teilzeitbeschäftigung zu entsprechen.
Ein weiteres Problem: Ihre Frage zum Kündigungsschutz. Grundsätzlich genießen AN in Deutschland einen umfangreichen Kündigungsschutz. Im Laufe der „Flexibilisierung des Arbeitsmarktes“ hat man jedoch die Grenze für die Anwendbarkeit des KüSchG auf 10 Mitarbeiter angehoben. Somit ist das bei Ihnen vermutlich auch hinfällig.
Ihr AG kann Sie also mit einer angemessenen Frist kündigen.
Ich schlage in diesen Fällen das persönliche Gespräch vor. Reden verbindet! Oftmals erreicht man mit einem persönlichen Gespräch viel mehr, als man vorher dachte.

Ich hoffe, ich konnte helfen!

Hallo,
ich gehe davon aus, dass in Ihrem Unternehmen keine Gewerkschaft oder Betriebsrat existiert. Und Sie haben sicher einen Arbeitsvertrag.
Zur Frage 1: Zuerst einmal gilt Ihr Arbeitsvertrag (vermutlich mit 40 Stunden, ergänzt um die Regelung der Elternzeit). Wenn Sie die Arbeitszeit ändern wollen, geht das nur in gegenseitigem Einvernehmen.
Wenn Sie nicht damit einverstanden sind, kann der AG eine Änderungskündigung (mit Begründung)machen.
zur Frage 2: Nicht kündigen kann Ihnen der AG in der Elternzeit. Danach könnte er aus betriebsbedingten Gründen kündigen, natürlich unter Einhaltung der Kündigungsfristen.
zur Frage 3: Ohne Betriebsrat keinen Sozialplan
zur Frage 4: Der AG kann einmal aus verhaltensbedingten Gründen (Fehlverhalten Ihrerseits mit vorangegangener Abmahnung) oder aus betriebsbedingten Gründen (Auftragslage mit Personalabbau) kündigen. In beiden Fällen muss er dies schriftlich begründen.
zur Frage 5: Ihre Pflichten bestehen darin, dass Sie zum Ende der Elternzeit Ihre Arbeitsbereitschaft beweisen.
Ihre Rechte sind im Allgemeinen und ohne Betriebsrat nicht allzusehr ausgeprägt. Nach der ausgesprochenen Kündigung können Sie einen Kündigungsschutzprozess anstrengen (Achtung: kurze Fristen). Wenn der AG kündigen will, schafft er das in der Regel immer. Entweder will er Sie behalten oder loswerden. Wenn dem so ist, empfehle ich Ihnen, sich mit dem AG für eine Abfindung zu einigen.
Viele Grüsse
H.-J.Brockerhoff

Hallo,

  1. kann er nicht, nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz hat er sich mit dem AN zu einigen.
    Es ist auch ein Stück Verhandlungsbasis, evtl. befristet und dann 28 Std, aber alles schriftlich!
  2. Während der Elternzeit ist eine Kündigung ausgeschlossen.
  3. Der AG hat immer bei betriebsbedingten Kündigungen eine Sozialauswahl zu treffen.
  4. Der AG kann während der Probezeit ohne Angabe von Gründen Kündigen. Der Kündigungsschutz greift erst nach 6 monaten Betriebszugehörigkeit.
    Zu der Frage ob er einfach so kündigen kann: ja, ist nur die Frage, ob er vor dem Arbeitsgericht damit durchkommt, es gilt auch für den AG Regeln einzuhalten. Dazu müsste man sich eine Rechtsauskunft einholen.
  5. Der AN muss seine Pflichten des Arbeitsvertrages erfüllen. Rechte hat er, die außerhalb des Arbeitsvertrages liegen, z. B. darf der AG nicht in die Privatsphäre des AN eingreifen, dazu gehört auch, dass das Frei dem AN gehört. Hier allgemein zu bleiben führt zu weit.
    Gruß wannsee

weiß ich leider auch nicht tut mir leid

Sorry, konnte leider nicht antworten, ich war längere Zeit krank. Falls Deine Frage noch aktuell ist, schreibe bitte erneut,
Gruß, Kaktus*1