Rechte nach Wasserschaden

zu folgendem Fall braüchte ich Meinungen.
Beim Hausbau eines Mehrfamilienhauses (8 Parteien)wurde schlampig gearbeitet. Nach 10 Jahren trat nun ein verdeckter Wasserschaden (Wasserleitung beim Einbau beschädigt)auf. Die Wohung und die Wohnungseinrichtung des Mieters A war komplett verschimmelt.
Die Renovierung der Wohnung bezahlt die Hausversicherung des Vermieters B . Das Beschädigte Mobiliar des Mieters A wird über die Hausratversicherung des Mieters A zum Teil abgedeckt. Der Mieter A ist aber gezwungen die Wohnung vollständig zu räumen, dammit der Vermieter B die Sanierung durchführen kann. Des weiteren muss der Mieter A sich um eine übergangsweise Wohngelegenheit für sich und das verbliebene Mobiliar kümmern. Der Vermieter B stellt ihm eine leerstehende Wohnung zur Verfügung, die aber doppelt so groß ist, und somit auch das doppellte an Miete kostet.Die Frage: Wer übernimmt die Kosten für die Räumung der Wohnung, Kosten für die Unterbringung des Mobiliars, sowie die Mehrkosten für die neue Wohnung? Vielen Dank für Eure Antworten!

Hi,

räumen, dammit der Vermieter B die Sanierung durchführen kann.
Des weiteren muss der Mieter A sich um eine übergangsweise
Wohngelegenheit für sich und das verbliebene Mobiliar kümmern.
Der Vermieter B stellt ihm eine leerstehende Wohnung zur
Verfügung, die aber doppelt so groß ist, und somit auch das
doppellte an Miete kostet.Die Frage: Wer übernimmt die Kosten
für die Räumung der Wohnung, Kosten für die Unterbringung des
Mobiliars, sowie die Mehrkosten für die neue Wohnung? Vielen
Dank für Eure Antworten!

da es sich hier um eine Instandsetzung handelt, bin ich der Meinung, dass der Vermieter dafür aufkommen muss. (§§ 536, 537 (2), 538 BGB)
Quelle: Mieterlexikon v. dt. Mieterbund

bye