Rechte u. Pflichten bei Todesfall ohne nächste Angehörige

Hallo,

ein Verstorbener hat keine direkten Angehörigen (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern und Enkelkinder). Es gibt aber Neffen und Nichten, die bereit sind, sich um die mit dem Todesfall verbundenen Aufgaben zu kümmern. Der Verstorbene hat in einem Pflegeheim in BaWü gelebt. Es geht mir hier um die Rechte und Pflichten der Angehörigen in den ersten Tagen und Wochen nach dem Todesfall. Erbe ist kein Thema.

Ich nehme mal an, dass das, was unmittelbar ansteht, von solchen entfernteren Angehörigen ohne eine besondere Vollmacht, Beauftragung oder ähnliches erledigt werden kann: Beauftragen eines Bestatters, Todesanzeige, Benachrichtigung von Freunden und Bekannten. Wie aber sieht es mit den darüber hinaus gehenden Dingen aus: Zugriff auf persönlichen Gegenstände des Verstorbenen, Adressbuch, Vertragsunterlagen, Benachrichtigung von Versicherungen, Rentenkassen, Banken? Braucht es dazu so etwas wie eine amtliche Erlaubnis und wenn ja, wo bekommt man das.

Grüße
A.

Erben kann auch ein Nichtverwandter und der/die ist dann für die Abwicklung zuständig bzw. verpflichtet.
Der Auftraggeber beim Bestatter und anderen kostenpflichtigen Diensten ist auch der an den/die von diesen die Rechnungen gestellt werden. Das sollte dabei beachtet werden. ramses90

Servus,

Die beschriebenen Angelegenheiten des Verstorbenen werden tatsächlich ganz schnöde nur als Vermögen und Verbindlichkeiten des Nachlasses betrachtet.

In diesem Zusammenhang ist es in einer solchen Situation, bei der zunächst nicht bekannt ist, ob es Erben gibt, möglich und sinnvoll, beim zuständigen Nachlassgericht (am für den letzten Wohnsitz zuständigen Amtsgericht) Anordnung einer Nachlasspflegschaft anzuregen. Wie beim Betreuer zu Lebzeiten wird hier - wenn er den Eindruck erweckt, den Anforderungen der Aufgabe zu genügen - auf seine Anregung hin gerne ein Angehöriger aus der weiteren Verwandtschaft bestellt, insbesondere wenn von vornherein deutlich ist, dass es dabei nicht um bedeutende Vermögenswerte oder eine zerstrittene Erbengemeinschaft geht.

Der bestellte Nachlasspfleger hat dann im Rahmen seiner Aufgabe alle nötigen Rechte, um die Angelegenheiten des Verstorbenen zu ordnen.

Schöne Grüße

MM

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