Rechte und Pflichten einer Erbengemeinschaft

Hallo,
haben eine pflegebedürftige Mutter,die vom Sohn 3 Jahre gepflegt wird und im Besitz eines 7 Familienhauses ist,Sohn hat auch die Vormundschaft,es liegt nur ein Testament vor,das die 6 Kinder,die nachfolgenden Erben sind,kann der Vormund über das Erbe verfügen oder das Tesament zu seinen Gunsten ändern.Kann die Erbengemeischaft beim antretten des Erbe Klauseln (zb.:nicht vermieten,nicht verkaufen,nur Eigennutzung)einsetzen?Das Haus ist sanierungsbedürftig,kann darauf bestanden werden,das die Erbengemeinschaft anteilsmäßig für die Renovierungskosten sich beteidigen muß? Verkauf des Hauses kommt nicht in Frage.
mfg.Detlev

Aus rechtlichen Gründen kann ich auf einen speziellen Fall keinen Rechtsrat geben, sondern nur allgemein antworten:
Das Testament kann nur der ursprüngliche Verfasser (der Testator) ändern oder aufheben. Die Erbengemeinschaft kann nur einstimmig über grundsätzliche Bedingungen beschließen. Die anteilgemäße Kostentragungspflicht (und Nutzung) ist bereits gesetzlich geregelt.
MfG
H.G.

Vielen dank für die Antwort,nur wie meinen Sie das,
die kostentragunspflichtig ist gesetzlich geregelt.
Eine Frage hätte ich noch,was ist mit der Rente von der Mutter,geht sie auch mit in das Erbe.mfg.Detlev

Gesetzlich geregelt ist, dass die Miterben/Miteigentümer gemäß ihren Erbanteilen an den Grundstücks- und Hauskosten sowie an den Erträgen beteiligt sind, ohne dass es einer Einigung bedarf.
Mit dem Tode endet bekanntlich die Rente. Die nicht verbrauchte Rente steht -wie auch das übrige Geld- gemäß den Erbanteilen den Miterben zu. Es sei denn, ein Testament regelt dieses anderweitig.
MfG
H.G.

Vielen dank für die Antwort,nur wie meinen Sie das,
die kostentragunspflichtig ist gesetzlich geregelt.
Eine Frage hätte ich noch,was ist mit der Rente von der
Mutter,geht sie auch mit in das Erbe.mfg.Detlev

Hallo Heinz Gintemann,
vielen dank für die Antwort,das hilft uns weiter.mfg.Detlev.