Rechte und Pflichten nach Eigenkündigung

Hallo,
Fall: Selbstkündigung
Tätigkeit: angestellter Außendienstler
Kündigungsfrist: 6 Monate zum Quartalsende, somit zum 30.06.2012
Problem: Arbeitgeber möchte die Kündigung vorläufig „geheim“ halten, sowohl innerhalb des Betriebes als auch nach „außen“ gegenüber der Kundschaft.

Wie kann man mit einer Selbstkündigung umgehen, darf man die so ohne weiteres erzählen?
Darf der noch-AG hierzu verbindliche Anweisung geben?
Hat man rechtliche Konsequenzen zu erwarten wenn die Anweisung nicht eingehalten wird, wenn ja welche?
Was ist, wenn dies bereits ein paar Kollegen mündlich mitgeteilt wurde?

Sofern in deinem Arbeitsvertrag nichts anderes geregelt ist kannst du schon von der Kündigung andere unterrichten. Es handelt sich ja dabei nicht um so eine Art Betriebsgeheimnis, weil es ja vorrangig dich was angeht. Dein Chef will sicher nur schlechtes Image abwehren und intern keine Verwirrung stiften.

Falls er echt Angst hat hast du vielleicht Glück und er stellt dich für die restliche Zeit frei.

Hallo,

ich sehe das anders: Ein „vorläufig“ noch nicht bekannt geben gibt dem Chef die Möglichkeit sich selbst mit der Situation auseinanderzusetzen und eine Planung für einen schonenden Übergang vor allem bei den Kunden zu erarbeiten.
Hierfür ist es aber notwendig, dass das ganze nicht schon über den Flurfunk läuft (irgendjemand verplappert sich dann schon beim Kunden).

Ich halte es dem Betriebsfrieden zuträglich wenn man dem Chef hier einen Vorsprung von mindestens einem Monat (bei 6 Mon. Kündigungszeit) lässt.

Wenn der Chef über Monate hinweg nicht aktiv wird kann sich das ändern.

Man sieht sich immer mehrmals im Leben…

Viele Grüße
Lumpi

2 Like

ich „glaube“ hier gehts dem AG ehr darum das der MA keine Kunden abwirbt und zu seinem neuen AG mitnimmt… das wäre ehr rechtlich zu würdigen …

sonst schlies ich mich der auffassung an das ich dem chef einen monat zeit geben würde aber dann würde ich mich nicht mehr daran gebunden fühlen das der cheffe nix gesagt wissen möchte…

Hallo,

so einfach ist es leider nicht. Das muss nicht im Vertrag geregelt sein, weil es vom Weisungsrecht umfasst ist und außerdem eine ungeschriebene Nebenpflicht sein kann.

Es geht vielmehr um berechtigte Interessen des AG und Abwägung mit Interessen des AN, das zu erzählen. Ein befristeter Maulkorb kann berechtigt sein, z.B. wenn hier ein Spezialist geht, für den es noch keine Nachfolge gibt, es auf diesen im Kundenkreis aber ankommt, Kunden also abwandern könnten. Das ist eine Einzelfallabwägung. Ein berechtigtes Interesse des AN, damit hausieren zu gehen, sehe ich aber noch nicht. Warum sollte oder wollte er das tun?

Hier ein paar rechtliche Details.

http://www.frag-einen-anwalt.de/Pflicht-zu-Stillschw…

VG

Hallo,

ich „glaube“ hier gehts dem AG ehr darum das der MA keine
Kunden abwirbt und zu seinem neuen AG mitnimmt… das wäre ehr
rechtlich zu würdigen …

wer seine Kunden mitnimmt (was nicht sooo unüblich ist), der hat das schon in trocknen Tüchern bevor er kündigt.

Viele Grüße
Lumpi