Mal zu eurer Aufklärung:
Danke.
Bitte
Ganz nüchtern stellt der FR nix anderes dar, also ob ein Polizist sagt:„lassen sie den Mann los“, der täter tuts nicht und der Polizist schlägt zu um den Mann zu befreien.
Der gezielte Todesschuß ist die schlimmste Form des Eingriffs
in Grundrechte, nämlich die Tötung. Ein „gehauener“ Mensch
lebt weiter und kann nach dem Hieb Rechtsschutz gegen den
Hauer suchen; wer seinen „finalen Rettungsschuß“ abbekommen
hat, ist Geschichte.
Das ist richtig, daher sind die rechtlichen Anforderungen sehr hoch. Es wird eine Gefahr für das Leben von Menschen gefordert, die nicht anders abzuwenden ist.
Ein Argument, das sich selbst widerlegt. Hätte der „finale
Rettungsschuß“ seine Rechtfertigung in der Nothilfe, dann
müßten die Bundesländer, die das tun, ihn nicht ausdrücklich
in ihre Polizeigesetze schreiben.
Warum das so ist habe ich oben beschrieben.
U.A haftungsrechtliche Konsequenzen.
Nothilfe, § 32 StGB, steht
immer unter der Einschränkung des „Geboten-Seins“; außerdem
ist zu bedenken, daß der Polizist (im Unterschied zum Bürger)
zur öffentlichen Gewalt gehört und daher die Art. 1 und 2 GG
zu beachten hat.
Tut mir leid, aber man merkt, das hier der Blinde von der Farbe spricht…
UIm Verwaltungsrecht sind die beschränkungen für einen Eingriff wesentlich höher gesteckt, als im Notwehrrecht.
Der Beamte muß theoretisch im Kopf ein etwa zwei DIN 4 Seiten langes Prüfungsscheme runterrattern, bevor er weiß ob sein Verwaltungshandel rechtmäßig ist oder nicht.
Hier wird u.a. die Verhältnismäßig zweimal, nämlich für den Grundverwaltungsakt :„lassen sie die Geisel los“ und für die Zwangsanwendung, den Schuß geprüft.
Ich will hier nicht alle Prüfungspunkte aufzählen, das ist zu Kompliziert, aber wenn Dus wissen willst hol Dir mal ein Buch.
Im Notwehrrecht gilt zur Gebotenheit das „John Waýne-prinzip“ - Und das ist kein WITZ - es bedeutet:" Recht braucht Unrecht nicht weichen"
Was soviel heißt, wie jede Verteidigung ist erlaubt.
Ich machs mir mal einfach, hier ein paar erläuterungen, viel Spaß bei Durchlesen:
2–1–0 Bu StGB – Erläuterungen Zu § 32
2.2 Die Notwehrhandlung besteht in der erforderlichen
Verteidigung. Sie darf sich nur gegen den Angreifer richten (Brodag
AT, S. 77). Unbeteiligte Dritte dürfen nicht in Anspruch genommen
werden, wenn sie durch die Verteidigungshandlung gefährdet werden,
z. B. Benutzung eines Unbeteiligten als Kugelfang bei einer Schießerei
(BGH NStZ 1994, 277). Erforderlich ist die Verteidigung, die im
konkreten Fall objektiv nötig ist, um den Angriff endgültig zu brechen,
und dabei den geringsten Schaden anrichtet (BGH NJW 72, 1822).
Auch ein Gegenangriff (sog. Trutzwehr) kann neben der Schutzwehr
die erforderliche Verteidigungshandlung sein, wenn der Verteidigende
damit einem weiteren drohenden Angriff zuvorkommen will.ഊ2–1–0 Bu StGB – Erläuterungen Zu § 32
Der Umfang der Verteidigung hängt ab von der Stärke und
Gefährlichkeit des Angriffs, insbesondere von den eingesetzten
Mitteln (z. B. Waffen) des Angreifers. Zwischen Angriff und
Verteidigung muß demnach Verhältnismäßigkeit gegeben sein. Es ist
bei mehreren möglichen Verteidigungsmitteln das mildere zu wählen,
soweit es wirksam ist, z. B. ein Schuß in die Beine statt in den Kopf. Bei
Abschätzung der beiderseitigen Körperkräfte kann aber auch ein Mittel
eingesetzt werden, das sicheren Erfolg verspricht, so ein gezielter
Todesschuß, wenn der stärkere Angreifer dem schwächeren Verteidiger
mit einem Messer nach dem Leben trachtet (BGH in NStZ 1996, 29).
Andererseits darf aber nicht gleich geschossen werden, wenn die
Abgabe eines Warnschusses genügen würde. Oft kann auch die bloße
Androhung der Verteidigung ausreichen (RG 32, 393). Auch das
Zufahren auf einen Motorradfahrer, der rechtswidrig den Weg versperrt,
kann gerechtfertigt sein (OLG Karlsruhe, NJW 86, 1358).
Verhältnismäßigkeit wird aber nicht gefordert zwischen angegriffenem
Rechtsgut und dem durch die Verteidigung bedrohten Rechtsgut (also
keine Güterabwägung); denn im Notwehrrecht gilt der Grundsatz, daß
das Recht dem Unrecht nicht zu weichen braucht.
Das trifft aber nicht zu, wenn die Verteidigung ein Rechtsmißbrauch
wäre. So fordert die Rspr. die Inanspruchnahme polizeilicher Hilfe,
wenn der Angriff ohne Eigengefährdung wirksam abgewehrt werden
kann (BGH VRS 30, 281; OLG Düsseldorf NStZ 1994, 343). In
folgenden Fällen führt der Rechtsmißbrauch zur Beschränkung oder
Versagung des Notwehrrechts:
2.2.1 Gegenüber Kindern, Geisteskranken, Betrunkenen, die
erkennbar ohne Schuld handeln, fordert die Rechtsprechung ein
Ausweichen, soweit dies ohne Preisgabe eigener Belange möglich ist
(BGH 5, 248).
2.2.2 Gegenüber Personen mit engen persönlichen Bindungen, z. B.
bei der Verteidigung gegen den Ehegatten oder einen nahen
Verwandten, kann es geboten sein, auf Abwehr oder zumindest auf
lebensgefährdende Abwehrmittel zu verzichten (BGH NJW 72, 62).
2.2.3 Notwehr ist ausgeschlossen bzw. eingeschränkt bei krassem
Mißverhältnis zwischen den Rechtsgütern, wenn es darum geht, sog.
Bagatellangriffe abzuwehren. Der gelähmte Obstbauer kann sich also
nicht auf ein Notwehrrecht berufen, wenn er auf einen jugendlichen
Kirschendieb schießt. Obwohl eine Güterabwägung grundsätzlich nicht
zu erfolgen braucht (s. o.), besteht hier aber ein unerträgliches
Mißverhältnis zwischen dem angegriffenen Rechtsgut Eigentum und
dem durch die Verteidigungshandlung verletzten Rechtsgut Leib undഊ2–1–0 Bu StGB – Erläuterungen Zu § 32
Leben, so daß die Notwehr rechtsmißbräuchlich und daher nicht
zulässig ist. Gleiches würde gelten für Revolverschüsse des Gastwirts
zum Schutze seiner Biergläser (RG 23, 116).
Diese Rechtsauffassung wird bestätigt durch die Vorschrift des
§ 228 BGB (defensiver Notstand), wonach bei der sog. Sachwehr der
Schaden nicht außer Verhältnis zur drohenden Gefahr stehen darf.
Ob auf den mit großer Beute fliehenden Dieb geschossen werden darf,
wenn sonst keine andere Möglichkeit besteht, ihm die Beute wieder
abzunehmen, wird unterschiedlich beurteilt. Die Polizei darf in solchen
Situationen grundsätzlich nicht schießen – so die Bestimmungen der
Länder über den Schußwaffengebrauch –, es sei denn, der
Flüchtende hat beispielsweise einen räuberischen Diebstahl oder Raub
(beides Verbrechen) begangen, oder aber er hat sich dem polizeilichen
Gewahrsam nach seiner Festnahme durch Flucht entzogen.
Diese Vorschriften lassen sich aber nicht auf das Verhältnis der Bürger
untereinander übertragen. In der Literatur wird auch bei der
Verteidigung von Sachwerten mit Ausnahme der o. a. Bagatellangriffe
das Recht „zu einem gezielten, allerdings möglichst ungefährlichen
Schuß“ (so Preisendanz, StGB zu § 32), z. B. in die Beine, nicht
abgesprochen.
Ob ein flüchtender Dieb notfalls auch getötet werden darf, ist allerdings
äußerst problematisch. Die Europäische Menschenrechtskonvention
(durch Gesetz vom 17. 8. 1952 Bundesrecht geworden) läßt die
„absichtliche“ Tötung eines Menschen nur zur Abwehr eines Angriffs
gegen Leib oder Leben, nicht zum Schutz von Vermögenswerten zu. Da
die herrschende Meinung jedoch auf dem Standpunkt steht (so
Dreher/Tröndle, StGB, 21c zu § 32), daß die
Menschenrechtskonvention (MRK) nicht die Rechte der Staatsbürger
untereinander, sondern nur das Verhältnis Staat-Bürger betrifft, kann
die MRK das Notwehrrecht des § 32 StGB nicht einschränken.
Dennoch ergibt sich auch aus Sinn und Zweck des § 32, wonach jeder
Rechtsmißbrauch ausgeschaltet ist, daß gezielte Todesschüsse zur
Abwehr von Angriffen auf bloße Vermögenswerte unzulässig sind (so
die herrschende Meinung).
2.2.4 Einschränkungen des Notwehrrechts ergeben sich auch bei
provozierten Angriffen. Wer schuldhaft eine Notwehrlage verursacht,
dem ist grundsätzlich ein Ausweichen zumutbar. Die volle
Ausschöpfung des Notwehrrechts kann deshalb je nach den
Umständen des Falles rechtsmißbräuchlich sein (vgl. dazu BGH
NJW 72, 1821; NJW 75, 1933 MDR 76, 326).ഊBei einer sog. Absichtsprovokation, bei der jemand eine Notwehrlage
herbeiführt, um unter dem Deckmantel der Notwehr einen anderen zu
verletzen, fehlt es außerdem am Verteidigungswillen. Wer aber
Angriffswillen hat, kann sich nicht auf Notwehr berufen, selbst wenn der
erste Schlag vom anderen ausgeht.
2.2.5 Der allgemeine Gedanke des Rechtsmißbrauchs kann auch zur
Beschränkung oder Versagung des Notwehrrechts im Straßenverkehr
führen. So ist z. B. Nötigung und kein Fall der Notwehr gegeben, wenn
beim „Kampf“ um die Parklücke ein Kraftfahrer einen Fußgänger, der
den Parkplatz für einen anderen Kraftfahrer freihalten will, mit seinem
Wagen zur Seite drängt (vgl. Bay ObLG NJW 63, 824). Hier
rechtswidriger Angriff des Nötigenden!
Ebenso nicht gerechtfertigt durch Notwehr ist das dichte Auffahren,
verbunden mit ständigem Hupen, um auf der Autobahn den
Vorausfahrenden zu veranlassen, die Überholfahrbahn freizugeben.
Auch hier liegt eine rechtswidrige Nötigung (§ 240) vor (vgl. BGH 19,
263).
M.