Rechte und Verpflichtungen eines Steuersachbearbeiters am Finanzamt

Es wäre sehr nett, wenn mir jemand helfen könnte:

In dem Bescheid zu meiner Einkommenssteuererklärung wird in der Berechnung zu „Haushaltsnahe Bechäftigungen usw“ (Zeilen 71-75) in der Summe ein deutlich niedrigerer Betrag anerkannt als ich beantragt und mit Belegen nachgewiesen habe.
In den Erläuterungen fehlt jeglicher Hinweis darauf, welche Belege im einzelnen nicht anerkannt wurden.
In meinem Widerspruch bat ich um eine Auflistung der anerkannten/bzw. nicht anerkannten Belege, um konkret Stellung nehmen zu können. Dieser Widerspruch ist als unbegründet abgelehnt worden mit dem Hinweis, ohne eine Wiedervorlage meiner Belege sei eine Bearbeitung nicht möglich.
Meine Fragen:

  1. Muss der Sachbearbeiter Streichungen, die er an meinem Antrag vornimmt, unter „Erläuterungen“ (im Bescheid) kenntlich machen und begründen?
  2. Kann der Sachbearbeiter von mir verlangen, dass ich meine Einkommenssteuererklärung (wenigstens in Teilen) wiederhole, nur weil er offensichtlich nichts von dem Vorgang eingescannt hat und nichts mehr von seinen Streichungen weiß?

Viele Grüße
Karamosov

Zumindest auf Nachfrage.

Im Einspruchsverfahren musst du gegebenenfalls Belege erneut vorlegen.

Na, wenn der Einspruch schon abgelehnt ist, bleibt eh nur Klage vor dem Finanzgericht. Jetzt brauchst du einen Steuerberater oder Anwalt, der erklärt dir das auch alles.

Hallo Karamasov,

das klingt ein bisschen danach, als hätte der Sachbearbeiter gar nichts gestrichen, sondern Du hättest eine Minderung der ESt um 100 Prozent der Aufwendungen erwartet.

Das hier:

steht ganz bestimmt nicht in der Einspruchsentscheidung, falls es eine ist.

Vier Möglichkeiten:

  • Einspruchsentscheidung - diese wird immer begründet
  • Zurückweisung des Einspruchs, weil dieser unzulässig ist - wird immer begründet
  • Mitteilung über die beabsichtigte Entscheidung mit Begründung und Anfrage, ob der Einspruch aufrechterhalten wird
  • wenn der Einspruch nicht begründet war oder die Begründung so formuliert war, dass sie nicht als Begründung erkennbar war: Anforderung einer Begründung mit Fristsetzung

Auch wenn ein Einspruch falsch als „Widerspruch“ bezeichnet wird, muss er durch das FA als Einspruch behandelt werden - falsa demonstratio non nocet.

Klarer lässt sich vielleicht sehen, wenn Du (bitte wörtlich!) zitierst, was in dem fraglichen Schreiben vom FA steht - Du kannst ja Namen, Beträge und eventuelle Hinweise auf den Ort ändern, dann bleibt das anonym.

Schöne Grüße

MM

Danke für Deine Antwort.
Viele Grüße
Karamasov

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Danke und viele Grüße
Karamasov