Rechte von Erbengemeinschaft

Angemommen Nachfolgendes wäre der Fall:

Ein Vater stirbt und hinterlässt seine drei Kinder A, B und C sowie den Bruder O. Vor seinem Tod wurde notarielle verfügt, dass die Erben eine Erbengemeinschaft bilden und O zum Testamentsvollstrecker ernannt.
Ebenso wird in dieser notariellen Urkunde festgehalten, dass diese Erbengemeinschaft für eine Dauer von 15 Jahren bestehen soll und bis zum Ablauf dieser Zeit das Erbe anderweitig unangetastet bleiben soll bzw. die Erbengemeinschaft nicht aufgelöst werden kann.

Nun ist das Kind C des Erblassers jedoch ein wahrer Problemfall. Es ist hoch verschuldet, zahlt weder Miete noch sonstige Kosten und wird wohl bald mit dem Gerichtsvollzieher und vielleicht sogar dem Richter in Kontakt kommen.

In der notariellen Urkunde fehlt jedoch ein Absatz über den Fall der Zwangsvollstreckung, also dass das Erbe und die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft unberührt und unangetastet bleiben.

Besteht nun eine Gefahr für die Erbengemeinschaft bzw. das Erbe durch diesen Problemerben C? Kann trotz der Festlegung auf 15 Jahre an der Urkunde noch etwas geändert werden, auch wenn der Erblasser mittlerweile verstorben ist (da er mit unterzeichnet hatte) und der Problemerbe C wohl nicht freiwillig mit unterzeichnen wird?

Hi,

wenn vollstreckungsfähige Titel gegen den Erben C vorliegen und dieser irgendwann eine eidesstattliche Versicherung abgibt, muss er darin auch angeben, dass er Mitglied dieser Erbengemeinschaft ist. - (Anonyme Gläubiger wie Telefongesellschaften, Vermieter etc. erfahren früher i.d.R. nicht von der Erbengemeinschaft bei Privatschulden von C kann das natürlich anders aussehen).

Die Gläubiger von C können dann dessen 1/3 Anteil an der Erbengemeinschaft pfänden lassen, den anderen Mitgliedern bzw. dem TV verbieten lassen an C zu leisten und das Auseinandersetzungsguthaben pfänden lassen. Ob die Gläubiger es vorziehen werden nicht selbst die Auseinandersetzuung zu betreiben, weil sie dann wie momentan auch C nur Pflichtteilsansprüche (vorliegend 1/6) der Erbengemeinschaft hätten statt 1/3 wird maßgeblich von der Höhe der Schulden von C bei seinen Gläubiger und von der Werthaltigkeit des Nachlasses abhängen.

Die anderen Fragen, alle Nein.

Liebe Grüße A.