ich war immer der Meinung, wenn 2 Radwege an der Straße vorhanden sind, ist der in Fahrtrichtung rechte Pflicht (alle anderen Bedingungen jetzt mal ausgeschlossen). Ich tue es auch so, finde es auch logisch, sinnvoll und ok.
Aber: In der STVO finde ich nichts dazu? Habe ich nicht richtig gesucht oder ist das ein „ungeschriebenes Gesetz“?
wenn mich nicht gerade mein Erinnerungsvermögen verlassen hat, dann ist die Sache in § 4 geregelt.
Ich mach’s auch so, vorausgesetzt , dass der Fahrrad keine Schlaglochsammlung ist, die obendrein noch von Kenntnislosen gegen die Richtung befahren wird.
cu. Frank
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ich war immer der Meinung, wenn 2 Radwege an der Straße
vorhanden sind, ist der in Fahrtrichtung rechte Pflicht (alle
anderen Bedingungen jetzt mal ausgeschlossen). Ich tue es auch
so, finde es auch logisch, sinnvoll und ok.
Übrigens gibt es auch noch Urteile von Gerichten, dass ein benutzungspflichtiger Radweg nciht benutzt werden muss, wenn er nicht benutzbar ist, z.B. gerade hier in München weitläufig vereist.
Übrigens gibt es auch noch Urteile von Gerichten, dass ein
benutzungspflichtiger Radweg nciht benutzt werden muss, wenn
er nicht benutzbar ist, z.B. gerade hier in München weitläufig
vereist.
Nur sag das mal einem Autofahrer. Wenn ein radfahrer auf der Fahrbahn rumfaehrt, nur weil der Radweg glatt ist, die Strasse dagegen in den Reifenspuren nur nass, dann gibt das ziemlich viel Stress mit Autofahrern (MEINE Strasse, du hast den Radweg). Aber wozu das Gerichtsurteil? Steht nicht auch im Gesetz, dass Fussgaenger, Radfahrer, Hunde mit Menschen an der Leine, … dann auf der Strasse laufen duerfen, wenn eben der Rad/Fussweg nicht benutzbar ist?
wenn mich nicht gerade mein Erinnerungsvermögen verlassen hat,
dann ist die Sache in § 4 geregelt.
§4 regelt den Abstand beim Überholen etc. Nix von 2 Radwegen.
Ich finde nichts dazu in der STVO.
Ich mach’s auch so, vorausgesetzt , dass der Fahrrad keine
Schlaglochsammlung ist, die obendrein noch von Kenntnislosen
gegen die Richtung befahren wird.
Naja, da haben wir’s: Kenntnisslos! Genau das ist es wonach ich suche: Diese Kenntnis. Ich habe sie nur vom Hörensagen. Wo steht’s geschrieben?
Übrigens gibt es auch noch Urteile von Gerichten, dass ein
benutzungspflichtiger Radweg nciht benutzt werden muss, wenn
er nicht benutzbar ist, z.B. gerade hier in München weitläufig
vereist.
Nur sag das mal einem Autofahrer. Wenn ein radfahrer auf der
Fahrbahn rumfaehrt, nur weil der Radweg glatt ist, die Strasse
dagegen in den Reifenspuren nur nass, dann gibt das ziemlich
viel Stress mit Autofahrern (MEINE Strasse, du hast den
Radweg). Aber wozu das Gerichtsurteil? Steht nicht auch im
Gesetz, dass Fussgaenger, Radfahrer, Hunde mit Menschen an der
Leine, … dann auf der Strasse laufen duerfen, wenn eben der
Rad/Fussweg nicht benutzbar ist?
Im Gesetz steht es eben nicht so klar, sonst wären die Fälle ja nicht vor Gericht gelandet.
(4) Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren; nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Sie müssen Radwege benutzen, wenn die jeweilige Fahrtrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet ist. Andere rechte Radwege dürfen sie benutzen. Sie dürfen ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden. Das gilt auch für Mofas, die durch Treten fortbewegt werden.
Soweit ich das lesen kann, steht da beim dürfen zumindestens „Rechte Radwege“. Bei den angeordneten ergbit sich die Benutzung aus der Beschilderung, d.h. wenn am linken Radweg kein Schild in Fahrtrichtung der „Linksbenutzung“ steht, dann darf er nicht genutzt werden.
Mehr schreibt der Gesetzgeber leider schon deswegen nicht rein, weil er der anordnenden Behörde freistellen wollte, einen nur auf einer Seite existiereneden Radweg für beide Richtungen freizugeben.