Rechtfertigung

Also meine Frage bezieht sich auf einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 9889, 990 I BGB:

  • Kann hier eine Verschlechterung bzw. der Untergang einer Sache gerechtfertigt sein? Also kurz gesagt prüft man hier die Rechtswidrigkeit? Oder nur ein Verschulden? Ein Verschulden müsste man ja beispielsweise bejahen, wenn jemand im Rahmen einer Notstandshandlung eine Sache kaputt macht um einen Dritten zu helfen. Da ist ja eigentlich Vorsatz da (mglw. bedingter). Aber wenn man bei §§ 989, 990 I BGB eine Rechtswidrigkeitsprüfung macht würde der SchE aus diesen Paragraphen ja scheitern…

Denkanstöße sind immer herzlich willkommen

Hallo,

das ist tatsächlich eine interessante Frage. Grundsätzlich könnte man davon ausgehen, dass die Rechtswidrigkeit auch hier anzuwenden ist, da die sonstigen allgemeinen Vorschriften (zB. §§ 278, 254 BGB) ebenfalls anwendbar sind. Hierfür würde auch sprechen, dass Haftungsgrund nicht die Begründung des EBV also solches, sondern die tatsächliche Verschlechterungshandlung ist, da sich auch hierauf das Verschulden bezieht. Somit könnte die ansporuchsbegründende Handlung auch einer Rechtfertgung unterliegen. Hiergegen könnte man natürlich einwenden, dass iGz. anderen Schadenersatzansprüchen der Eigentümer einen grundsätzlichen Anspruchs gegen den Besitzer schon vorher hatte (den auf Herausgabe aus § 985 BGB), den er nun ohne irgendwie selbst involviert zu sein verliert. Das geht aber letztlich mit der Wertung des § 228 BGB einher, so dass ich jetzt einmal spontan dazu tendiere, die Rechtswidrigkeitsfrage auch iRd. §§ 989, 990 BGB zu stellen.
Gruß,
Dea

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