Hallo,
mal rein hypothetisch angenommen: Eine Ferienwohnung wird über das Internet gefunden und gebucht. Die Buchung erfolgt formlos per E-Mail, in der erwähnt wird, dass die entsprechende Wohnung gerne für einen bestimmten Zeitraum gebucht würde.
Wenige Tage (7) später kommt dem geplanten Urlaub etwas in die Quere. Sofort wird die Buchung storniert. Eine zwischenzeitlich zugesandte Buchungsbestätigung wird dadurch natürlich nicht unterschrieben, ihre Rücksendung ist damit hinfällig.
In den ebenfalls zugesandten Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters existiert der Passus, dass im Fall einer Stornierung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 80% des Auftragswertes berechnet würde. Diese wurden wie erwähnt erst nach der Buchung zugesandt, auf der Webseite ist kein entsprechender Vermerk zu finden.
Kommen wir nun zur Frage zu diesem fiktiven Fall: Spricht nicht einiges dagegen, dass eine Berechnung der Aufwandsentschädigung rechtens wäre? Zum einen fiele mir da das Fernabsatzgesetzt ein. Zum anderen sind AGBs meines Wissens nach erst dann gültig, wenn sie im Zuge des Vertragsabschlusses zur Kenntnis gebracht werden. Zusätzlich fehlt der Hinweis zum Widerrufsrecht.
Wie seht ihr das?
Danke und Gruß
Hallo,
Kommen wir nun zur Frage zu diesem fiktiven Fall: Spricht
nicht einiges dagegen, dass eine Berechnung der
Aufwandsentschädigung rechtens wäre? Zum einen fiele mir da
das Fernabsatzgesetzt ein. Zum anderen sind AGBs meines
Wissens nach erst dann gültig, wenn sie im Zuge des
Vertragsabschlusses zur Kenntnis gebracht werden. Zusätzlich
fehlt der Hinweis zum Widerrufsrecht.
Wie seht ihr das?
Die berechnung ist rechtens.
Das fernabsatzgesetzt gilt nicht bei Buchungen von Ferienwohnungen.
Die AGB sind hier nicht gültig, da zu spät zugesant.
Jetzt gilt BgB, nachdem nun die gesamte Vereinbarte Miete geschuldet ist, abzüglich ersparter Aufwendungen.
Es sei denn, die Wohnung konnte noch vermietet werden, was zu beweisen wäre.
Michael
Danke für die Antwort. Da sieht man mal wieder, welche Lücken im Rechtssystem klaffen.
Da sieht man mal wieder, welche Lücken
im Rechtssystem klaffen.
da ich nun wirklich keine Lücke entdecken kann (im Gegenteil geht das Gesetz ja ausdrücklich auf Deinen Fall ein) wird es wohl keine Lücke sein - Dir hat wohl bloß das Spezialgesetz ‚FGKoeln hat immer Recht‘ gefehlt.
Das wird es auch in hundert Jahren noch nicht geben, wage ich zu behaupten. Ohne, dass das eine Gesetzeslücke wäre.
Merke: Verträge sind einzuhalten. Das ist keine Gesetzeslücke, das ist eine Bildungslücke.