Rechtlich was möglich?

Angenommen

es war mal eine Frau, die von Ihrem Pfarrer mit dem Sie zusammen eine Reise gemacht hatte und ein Zimmer teilte, nachts mißbraucht wurde (da war sie Anfang 20 und noch ohne jegliche Erfahrung).

Das einzige was sie konnte, war „nein, bitte nicht“ zu sagen, ansonsten war sie steif vor Schock und quasi sprachlos.

Wenn die Frau nun mittlerweile ca. 15 Jahre später immer noch daran denkt und es Ihr dabei schlecht geht und jetzt mutiger geworden wäre um die Sache offiziel zu machen, bestünde denn da noch eine Möglichkeit.

Ist das verjährt? Es wäre wohl schon damals schwer zu beweisen gewesen. An sich stünde Aussage gegen Aussage. Aber der Mensch hat seine Vertrauensposition ausgenutzt und ist irgendwie damit davongekommen. Das gibt einem noch nach so vielen Jahren zu knabbern und ich würde so gerne, dass die Frau das irgendwie abschließend bearbeiten kann, wobei rechtlich vorgehen, vielleicht nicht die beste Idee ist???

Gruß
Skyver

Hi,

ich denke ja, weil Vergewaltigung laut § 177 Abs. 2 StGB, wenn der Geschlechtsakt mit Eindringen in den Körper vollzogen wurde, mit Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren bestraft wird. Da kein Höchstmaß vorgegeben wurde, ist meine Einschätzung, dass hier der § 78 Abs. 3 Satz 2 StGB bezüglich der Verjährungsfristen zieht:

>>(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist

  1. dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
  2. zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
  3. zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind