Rechtlich zu einem Nebenjob als Webdesigner / -pro

Hallo ich bin in einem Pharmunternehmen als Chemielaborant seit 1.07 diesen Jahres tätig… voher war ich 3 Jahre in der Ausbildung.
In der Ausbildungszeit hatte ich nie Zeit mein Hobby, Webdesign, richtig auszuüben. Bin zwar fit und arbeite professionell aber nicht angemeldet. So da ich nun Zeit habe – nichts mehr lernen etc. wollte ich mich melden und das offiziell nebenberuflich betreiben!

Würde das natürlich mit meinem Chef abklären, weil er muss davon bescheid wissen und muss es erlauben .

Wieviel darf ich verdienen? ( ich würde mit Webdesign max 300 / Monat verdienen, manche Monate auch nichts)

Das Webdesign würde selbstverständlich nicht meine Arbeit beeinträchtigen, diese bleibt bei Priorität 1, klar.
Geht das so ohne weiteres ? Kündigung Seiten des Arbeitgebers? Rechtliches bzw. Lohnsteuer, Steuererklärung. Was gibt es für rechtliche Hintergründe und Folgen etc.

Weiß nicht genau was da auf mich zukommen könnte und die obrigen Begriffe sind mir beim Brainstorming eingefallen!

Würde mich über Hilfe freuen! Würde gerne meinem Hobby offiziell weiter gehen! Und da ich nicht sehr viel verdiene und der Firma ja keine Konkurenz bin… theoretisch möglich … hoffe ich!

Beste Grüße
Steffen

Keine Panik

offiziell nebenberuflich betreiben!

Würde das natürlich mit meinem Chef abklären, weil er muss
davon bescheid wissen und muss es erlauben .

Er muss Bescheid wissen, dagegen machen kann er nichts.

Wieviel darf ich verdienen? ( ich würde mit Webdesign max 300
/ Monat verdienen, manche Monate auch nichts)

Gute Frage! 3 - 12 Millarden sind OK. Mehr ist etwas unmoralisch.

Geht das so ohne weiteres ? Kündigung Seiten des
Arbeitgebers? Rechtliches bzw. Lohnsteuer, Steuererklärung.
Was gibt es für rechtliche Hintergründe und Folgen etc.

Für den Anfang dürfte es reichen beim Bürgerbüro rauszufinden, ob diese Tätigkeit gewerbescheinpflichtig ist. Wenn ja, wird auch die Anmeldung beim Finanzamt fällig. Ansonsten würde ich solche Minderumsätze erst einmal einfach als weiter Einkünfte bei der Jahresabrechnung eintragen.

Hmm. Ich kann Dir die Ausgaben 4 und 5 von http://drweb.de dazu ans Herz legen (und die Rechnung selbstmurmelnd für’s Finanzamt aufheben).

Gruß

Stefan

Hi,

Für den Anfang dürfte es reichen beim Bürgerbüro rauszufinden,
ob diese Tätigkeit gewerbescheinpflichtig ist.

Nach wie vor sollte es so sein, daß Webdesign eine gewerbliche Tätigkeit ist.
Letztlich aber kann nur das Finanzamt (und nur das) darüber entscheiden. Ob ein Bürgerbüro einen solch guten Draht zum FA hat, kann ich nicht beurteilen.

mfg Ulrich

Ok Danke für den Anfang!! Hat mir schonmal viel geholfen!
Also kenn mich gut aus über Selbstständigmachen vorallen in Bereich Webdesign etc. Aber wie das Nebenberufslich aussieht, wusste ich nicht.

Also sollte ich mal das FA fragen ob ich diese 300 € die es max im monat sind melden muss versteuern o.ä.

Oftmals werden auch Rechnungen von Kunden verlangt werden. Darf ich eine Rechnung ohne Steuernummer austellen?
Wie wahrscheinlich ist es, dass ich mich melden muss? gibt es da eine Einkommensgrenze?

Vielen Dank schonmal!
Super Antworten!

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Dem ist so.
Genau!
Webdesign ist gewerblich und lässt sich unter, Medien, Kunst und IT als Gewerbe eintragen

Gruß & Dank

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Würde das natürlich mit meinem Chef abklären, weil er muss
davon bescheid wissen und muss es erlauben .

Er muss Bescheid wissen, dagegen machen kann er nichts.

„muss“ nur, wenn es öffentlicher Dienst ist, oder wenn etwas entsprechendes zum Thema Nebentätigkeit im Arbeitsvertrag steht.

Gruß JoKu

Servus,

das

ob diese Tätigkeit gewerbescheinpflichtig ist. Wenn ja, wird
auch die Anmeldung beim Finanzamt fällig. Ansonsten würde ich
solche Minderumsätze erst einmal einfach als weiter Einkünfte
bei der Jahresabrechnung eintragen.

stimmt nicht. Die Aufnahme einer gewerblichen oder luf Tätigkeit - es wurde schon gesagt, dass Webdesign eine gewerbliche ist - muss nur bei der Gemeinde angezeigt werden, während die Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit beim Finanzamt angezeigt werden muss - § 138 AO. Die Tatsache, dass es in der Regel nicht aufgegriffen wird, wenn ein freiberuflich tätiger StPfl. seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt, macht dieses Vorgehen nicht richtig.

Außerdem - ich halte Krümelpickerei hier für sehr wichtig, weil viele Existenzgründer mitlesen:

Die Gleichung „Umsätze = Einkünfte“ stimmt in den seltensten Fällen. Und für „weitere Einkünfte“ ist im Formular ESt 1A nebst Anlagen kein Platz vorgesehen. Einkünfte müssen immer unter der Einkunftsart erklärt werden, der sie zuzurechnen sind.

Schöne Grüße

MM