Eine Eigentumrechtliche Frage: Auf einem Gemeinschaftsgrund befinden sich 20 eingezäunte Gärten_(Eigentum). Jeder einzelne ist Eigentümer seiner jeweiligen Parzell + besitzt zusätzlich ein 20stel des Gemeinschaftsgrundes, die jedoch nicht örtlich definiert sind. Also gehört jedem ein unbestimmter Teil des Gemeinschaftsgrundes. Nun wurde eine Pflege cieses Grundes nötig. Heckenschnitt, rasenmähen usw… Einige der Eigentümer wollen sich daran nicht finanziell beteiligen. Gibt es da eine gesetzliche Richtlinie die dieses Problem regelt?? Frage 2: Auf diesem Gemeinschaftsgrund wurden von verschiedenen Eigentümer Pflanzengesetzt. Das liegt teilweise schon 30 Jahre zurück. Nun hat eine Besitzerin vor ihrem Garten 4 Sträucher gepflanzt und 1 Parzellenbesitzer will dassie diese Pflanzen wieder entfernt. Die Mehrheit hat nichts dagegen. Hat dieser Einzelne ein Recht die Entfernung der Sträucher zu fordern? Neben der Zufahrtsstrasse (auch Gemeinschaftsgrund) befidet sich ein freier Streifen auf dem ab und zu Gäste der Anlage parken. Dieser einzelne Querulant will auch dies verbieten. Wie schaut es damit aus. Genügt ein Mehrheitsbeschluss der 20 Besitzer um diese Frage zu klären?
Moin,
Genügt ein Mehrheitsbeschluss der 20
Besitzer um diese Frage zu klären?
gibt es Statuten oder andere Regelwerke? Und wenn ja, was steht diesbezüglich darin?!
Gandalf
Hallo
Eine Eigentumrechtliche Frage: Auf einem Gemeinschaftsgrund
befinden sich 20 eingezäunte Gärten_(Eigentum). Jeder einzelne
ist Eigentümer seiner jeweiligen Parzell + besitzt zusätzlich
ein 20stel des Gemeinschaftsgrundes, die jedoch nicht örtlich
definiert sind. Also gehört jedem ein unbestimmter Teil des
Gemeinschaftsgrundes.
Da denke ich spontan in Richtung Genossenschaft oder GbR. Da vermutlich keinerlei Vertragswerk besteht - sonst käme die Frage nicht auf - würde ich mich am Genossenschaftsrecht orientieren.
MfG Frank
Servus,
ja, sicher ist das eine GbR. Und warum gilt für diese das GenG?
Schöne Grüße
MM
Hallo,
wenn es nicht schon eine Benutzungsordnung gibt (die es durchaus auch ins Grundbuch geschafft haben kann) , regelt das Gesellschaftsrecht das BGB das ganze (ich nehme an, es ist gewöhnliches Miteigentum und keine Dauerkleingartenanlage oder irgendwas Uraltes).
Was dann geht, steht ab dem §745 im BGB. Im wesentlichen gilt Mehrheitsrecht, wobei keiner eine wesentliche Veränderung der Anlage hinnehmen muss. Dazu gehört ggf. zB eine Unpassierbarkeit oder eine Einschränkung der für die Anlage nötigen Zufahrtsbreite.
Und natürlich gehen alle Nutzen und Lasten zu gleichen Teilen.
Das mit dem Parken dürfte schwierig werden, da vermutlich niemand je einen Sinn und Zweck in dem Streifen sah und er sicher nicht gepflastert ist 
Gruß vom
Schnabel