Es geht um die straf- und zivilrechtlichen Aspekte der „ersten Hilfe“:
Mein Kenntnisstand ist/ war, dass man eher belangt wird, wenn man gar nicht oder nur unzureichend hilft, als wenn man unabsichtlich etwas falsch macht.
Ich habe schon im Internet gesucht - wikipedia (Stichwort „erste Hilfe“) und auch andere Quellen scheinen meinen Kenntnisstand zu bestätigen. Ist es so? Wo kann ich es fundierter nachlesen?
Nun habe ich gehört, dass doch eine (straf-)rechtliche Verantwortung bestehen solle: Wenn man also (aus welchen Gründen auch immer) beispielsweise annähme, dass eine hilflose Person unterzuckert sei, dürfe man kein Traubenzucker oder Cola verabreichen/ anbieten. Der Betroffene müsse diese Sachen schon selber zu sich nehmen. Verabreiche der Ersthelfer Cola oder Traubenzucker selber und diese Maßnahme stelle sich im Nachhinein als falsch heraus, dann sei man „dran“. Öffnen der Verpackung bzw. der Dose sei dagegen zulässig.
Auf Grund meines o. g. Kenntnisstandes hätte ich - wenn zumindest der Grund für die Annahme, es läge eine durch Cola/ Traubenzucker behandelbare Unterzuckerung vor, einigermaßen plausibel wäre - gemeint, eine entsprechende Verabreichung wäre unproblematisch und würde auch im Falle eines objektiven Fehlers nicht zu einer Bestrafung bzw. zivilrechtlichen Haftung führen. Ist diese Ansicht falsch?
Mein Kenntnisstand ist/ war, dass man eher belangt wird, wenn
man gar nicht oder nur unzureichend hilft, als wenn man
unabsichtlich etwas falsch macht.
Das entspricht auch meinem Kenntnisstand aus der letzten Ausbildung.
Wo kann ich es fundierter nachlesen?
Tja nun, in möglicherweise kostenpflichtigen Kommentaren zu Gesetzen. Evtl. aber auch nicht, weil es möglicherweise noch keine Anklage gegen Ersthelfer gab.
Gründen auch immer) beispielsweise annähme, dass eine hilflose
Person unterzuckert sei, dürfe man kein Traubenzucker oder
Cola verabreichen/ anbieten.
Bei einem offensichtlich verwirrten Menschen dürfte es i.O. sein, sich über dessen Willen hinwegzusetzten. Nichts anderes macht auch ein Arzt: Jeder Erwachsene im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte darf jegliche medizinische Behandlung verweigern. Ist er jedoch nicht in der Lage seinen Willen zu äußern, oder unzurechnungsfähig, darf der Arzt/Ersthelfer entscheiden.
Abgesehen davon denke ich, dass die Menge Zucker, die einem Unterzuckerten „auf die Beine hilft“ (obwohl er sicher besser sitzen oder liegen bleibt) so gering ist, gegenüber der nötigen Menge einen Zuckerschock auszulösen, dass auch hier die echte Gefahr eines Fehlers äußerst gering ist.
Nun habe ich gehört, dass doch eine (straf-)rechtliche
Verantwortung bestehen solle: Wenn man also (aus welchen
Gründen auch immer) beispielsweise annähme, dass eine hilflose
Person unterzuckert sei, dürfe man kein Traubenzucker oder
Cola verabreichen/ anbieten. Der Betroffene müsse diese Sachen
schon selber zu sich nehmen. Verabreiche der Ersthelfer Cola
oder Traubenzucker selber und diese Maßnahme stelle sich im
Nachhinein als falsch heraus, dann sei man „dran“. Öffnen der
Verpackung bzw. der Dose sei dagegen zulässig.
nicht speziell auf die Unterzuckerung bezogen: Ich habe im Ersthelferkurs (Auffrischung) gelernt, dass man Personen, die nicht bei vollem Bewusstsein sind, nichts eingeben soll. Die Gefahr, dass etwas in die Luftröhre gerät, sei zu groß.