Rechtliche Bestimmungen für einen

… USA-Schüleraustausch: welche gibt es? Muss beiVolljährigkeit aller teilnehmenden Schüler für einen2-Wö.Austausch eine Aufsichtsperson mitfahren?

Hier nochmal etwas präziser:

Hallo liebe Forengemeinschaft,
ich habe eine Frage, auf die ich noch keine treffende und verlässliche Antwort gefunden habe, daher wende ich mich an euch.

Meine Berufsfachschule hat eine Partnerschule in Minnesota, mit der jährlich ein Austauschprogramm veranstaltet wird (drei Schüler kommen nach Deutschland, drei engagierte und am Projekt beteiligte deutsche Schüler werden ausgelost). Die vierte Person soll laut Schule ein Lehrer werden, jedoch findet sich bisher noch keiner, es gäbe aber einen Schüler, der es verdient hätte, noch mitzufahren und es besteht eine kleine Chance, den Schulleiter mit treffenden Argumenten zu überzeugen, dass anstelle des Lehrers doch ein weiterer Schüler fahren könnte.

Wie ist es mit den rechtlichen Bedingungen? Der Ausdruck „Schüleraustausch“ trifft erst ab drei Monaten Aufenthaltsdauer zu, es handelt sich jedoch hier nur um zwei Wochen. Muss bei der Volljährigkeit aller vier Schüler noch zwingend eine Aufsichtsperson mitreisen?

Gibt es noch andere rechtliche Bestimmungen, die wir beachten müssen?

Fallen euch noch gute Argumente ein, warum anstelle eines Lehrers, der gar nicht einmal am Projekt beteiligt war, lieber ein engagierter Schüler mitfahren sollte?

Vielen Dank für eure Zeit und Antworten!
-,Klippschliefer

Hallo,

entscheidend sind immer länderrechtliche Bestimmungen. In aller Regel ist es aber so, dass bei einer schulischen Veranstaltung auch zwingend ein Lehrer dabei sein muss. Das hängt z.B. auch mit versicherungsrechtlichen Regelungen zusammen.

Im Zusammenhang mit einer schulischen Veranstaltung haben sich z.B. auch volljährige Schüler den Anweisungen des Lehrers zu fügen, soweit sie schulischen Belangen (z.B.Anwesenheitspflicht bei gemeinsamen Unternehmungen) unterliegt.

Schöne Grüße,
Jule

Das hängt davon ab, wie ihr das Kind nennt.

Handelt es sich um einen Gastaufenthalt, bei dem jeweils Gastfamilien die Patenschaft eines ausländischen Kindes übernehemen, ist es eine Reise.
Da bestimmen die Eltern, die das gemeinsam genehmigen müssen, die Regeln.

Handelt es sich um eine Schulveranstaltung mit Programm, Betreuung, nur private Unterbringung (Spracherwerb), bestimmt die Schule die Regeln und ist zur Aufsicht/Begleitung verpflichtet.

G imager

Handelt es sich um eine Schulveranstaltung mit Programm,
Betreuung, nur private Unterbringung (Spracherwerb), bestimmt
die Schule die Regeln und ist zur Aufsicht/Begleitung
verpflichtet.

G imager

Wir würden bei Schülern wohnen, und die stellen für uns ein Programm mit der dortigen Lehrerin auf. Es ist also eine Mischung aus beidem.
Ich dachte, dass vielleicht aufgrund der Volljährigkeit aller evtl. teilnehmenden Schüler und im Falle dessen, dass sich kein Lehrer findet, eben der vierte Schüler mitfahren könnte. Wir brauchen nur noch ein paar Argumente, um den Schulleiter überzeugen zu können.
Liebe Grüße,

Hallo,

wie schon geschrieben: Dann darf das keine schulische Veranstaltung sein! D.h. man könnte vielleicht mit dem Schulleiter einen Deal machen, dass er eine privat organisierte Reise zum Zwecke der Sprachförderung und kulturellen Bildung durch Unterrichtsbefreiung auch innerhalb der Schulzeit genehmigen würde (Freistellung vom Unterricht). Ansonsten steht es den Schülern natürlich frei, die Sache in den dt. Schulferien zu organisieren.

Die Partnerschule auf der Gegenseite ist ebenso frei den Beteiligten auch unabhängig von dem Charakter der Reise den Besuch und die Teilnahme am Unterricht zu gestatten. Dabei würden erklärende Worte des dt. Schulleiters für die Situation, und warum das nicht als offizielle Schulveranstaltung mit Lehrerbegleitung gemacht werden kann, hilfreich sein.

Gruß vom Wiz