Rechtliche Frage Ausbildungsdauer/Gehalt

Hallo!
Folgene hypothetische Frage:

Azubi A vermasselt sowohl die theoretische,als auch die praktische Abschlußprüfung. Dadurch wird seine Ausbildung gemäß §21 Abs.3 BBiG um ein halbes Jahr bis zur nächstmöglichen Prüfung verlängert.
Nach einem halben Jahr besteht A zwar die praktische Wiederholungsprüfung, kann aber nicht an der theoretischen Wiederholungsprüfung teilnehmen, weil die Ausbildungsfirma versäumt, ihm den Termin dafür rechtzeitig mitzuteilen. Dadurch würde sich seine Ausbildung nochmal um mind. ein halbes Jahr verlängern, bis er auch die theoretische Wiederholungsprüfung ablegen könnte.

Nun war A beim für Ausbildungen zuständigen Berater der Bundesagentur für Arbeit, welcher ihm mitteilte, daß ihm für die erneute unfreiwillige Verlängerung der Ausbildung ein regulärer Gesellenlohn zustehen würde. Leider hat A versäumt, sich dafür eine Rechtsgrundlage nennen zu lassen.

Kann mir jemand sagen, ob/wo sowas geregelt ist ?

Hallo,

Nun war A beim für Ausbildungen zuständigen Berater der
Bundesagentur für Arbeit, welcher ihm mitteilte, daß ihm für
die erneute unfreiwillige Verlängerung der Ausbildung ein
regulärer Gesellenlohn zustehen würde. Leider hat A versäumt,
sich dafür eine Rechtsgrundlage nennen zu lassen.

A soll bitte den Berater anrufen und sich die Rechtsgrundlage nennen lassen.

Kann mir jemand sagen, ob/wo sowas geregelt ist ?

Wenn der Ausbildungsvertrag verlängert wird, dann doch nur zu den Bedingungen, die darin festgelegt sind.

Gruß
Jörg Zabel

Hallo,

wenn durch schuldhaftes Verhalten (Nichtmitteilung des Prüfungstermins) ein Schaden entsteht (kein Gesellenlohn, sondern weiter Azubi), der sonst nicht entstanden wäre, soll das wohl 280 ff., 249 ff. BGB sein, was die BA meint.

VG

Hallo,

wenn durch schuldhaftes Verhalten (Nichtmitteilung des
Prüfungstermins) ein Schaden entsteht (kein Gesellenlohn,
sondern weiter Azubi), der sonst nicht entstanden wäre, soll
das wohl 280 ff., 249 ff. BGB sein, was die BA meint.

Kann sein, aber:
Die Prüfung ist nicht „automatisch bestanden“, es besteht die Möglichkeit, des Durchfallens.
Der Auszubildende kennt aus der letzten Prüfung die nötigen Schritte. Wäre ihm nicht zuzumuten, mal nach den Prüfungstermin zu fragen?

Ausserdem: was genau ist unter „hat versäumt … den Prüfungstermin mitzuteilen“ zu verstehen?

Gruß
Jörg Zabel