Hallo!
Folgene hypothetische Frage:
Azubi A vermasselt sowohl die theoretische,als auch die praktische Abschlußprüfung. Dadurch wird seine Ausbildung gemäß §21 Abs.3 BBiG um ein halbes Jahr bis zur nächstmöglichen Prüfung verlängert.
Nach einem halben Jahr besteht A zwar die praktische Wiederholungsprüfung, kann aber nicht an der theoretischen Wiederholungsprüfung teilnehmen, weil die Ausbildungsfirma versäumt, ihm den Termin dafür rechtzeitig mitzuteilen. Dadurch würde sich seine Ausbildung nochmal um mind. ein halbes Jahr verlängern, bis er auch die theoretische Wiederholungsprüfung ablegen könnte.
Nun war A beim für Ausbildungen zuständigen Berater der Bundesagentur für Arbeit, welcher ihm mitteilte, daß ihm für die erneute unfreiwillige Verlängerung der Ausbildung ein regulärer Gesellenlohn zustehen würde. Leider hat A versäumt, sich dafür eine Rechtsgrundlage nennen zu lassen.
Kann mir jemand sagen, ob/wo sowas geregelt ist ?