Rechtliche Konsequenzen wegen der Ausstellung eines Privatrezepts für den behandelnden Arzt

Hallo,

ich will mich demnächst wg. Anststörung + Depressionen bei einer Ergotherapeutin mit Neurofeedback behandeln lassen und brauche dafür ein Privatrezept. Nun sagte mir die Ergotherapeutin, dass das jeder Hausarzt und jeder Neurologe etc. ausstellen kann, doch meine Neurologin stellt sich quer, wegen evtl. Regressansprüche u.ä. Ich werde die Behandlung komplett aus eigener Tasche bezahlen, darum geht es mir auch gar nicht.
Meine Frage: kann meine Ärztin mir die Ausstellung eines solchen Rezeptes grundsätzlich verwehren, mit Hinweis auf evtl. Regressforderungen? Ich habe jetzt schon bei einer weiteren Neurologin, bei der ich bisher einmal war, nachgefragt und auch bei meiner Hausärztin, warte aber noch auf Antwort.
Auch hier würde ich mich über eine aussagekräftige Antwort sehr freuen!

LG
Andrea

Das Rezept eines Arztes ist ja nun eine konkrete Empfehlung für eine bestimmte Behandlung. Wenn mein Arzt mir Tabletten verschreibt gehe ich ja auch davon aus dass er Nutzen und Risiko genau abgewogen hat. Wenn deine Ärztin sich nun weigert dir ein Rezept für eine Behandlungsmethode auszustellen von der sie nicht überzeugt ist, dann kann man sie dazu wohl nicht zwingen. Denn wenn was schief geht könntest du ja zur Ärztin gehen und sagen „sie haben mir das verschrieben und deshalb sitze ich jetzt im Rollstuhl“. Immerhin haben Ärzte ja auch einen Eid geleistet.

Hallo,

wenn sowieso vollständig privat liquidiert wird, ist mir bei einer Behandlungsmethode nicht ganz klar, warum ein Privatrezept benötigt wird.
Dies wird eigentlich nur für Heil- oder Arzneimittel benötigt, die verschreibungspflichtig sind.

&Tschüß
Wolfgang

Ja klar, das kommt natürlich auch noch dazu!

Nein, da besteht m.W. eine rechtliche Problematik.
Sollte die Ergotherapeutin nicht über eine zusätzliche „Heilpraktiker“-Zulassung verfügen, wird sie aus rechtlichen Gründen keine Krankenbehandlung (und das ist die Behandlung von Depression und Angststörung ja in jedem Fall, auch wenn noch so ungeeignete Mittel dafür eingesetzt werden) ohne ärztliche Verordnung durchführen dürfen.

Gruß
F.

Ja, das kann und darf sie, Andrea.
Ich kann sie aber nicht ganz verstehen, warum sie das so lapidar mit „Regressansprüchen“ abgelehnt hat. Das war vermutlich nicht sehr aufrichtig von ihr, denn vermutlich hält sie eine Ergotherapeutin halt nicht gerade für eine geeignete Behandlerin für Depressionen und Angsstörungen. Auch vom Neurofeedback als isolierter Behandlungsmethode wird sie sehr wenig halten.
Als die, die solche Maßnahmen verordnet, ist sie nicht nur rechtlich verantwortlich, sondern auch berufsethisch. Da ist sie verpflichtet, nicht „wider besseren ärztlichen Wissens“ zu handeln. Dass sie sich daran hält, sollte man ihr nicht zum Vorwurf machen, denke ich.

Darf ich dich fragen, warum es partout Neurofeedback und partout bei dieser einen Ergotherapeutin sein muss? Das muss dir ja überaus wichtig sein, wenn du gleich drei Ärzte darum bemühst.

Gruß
F.