Rechtliche Regelung zum Thema Nachmieter

Hallo, habe heute eine Frage zum Thema Mietrecht:

Der betreffende Mieter mußte beruflich ins Ausland umziehen, hat seine Wohnung fristgerecht zum 30.11.06 gekündigte, müßte diese also zum 28.2.07 an Vermieterin übergeben. Die Wohnung wäre aber schon ab 1.1.07 frei, um also 2 Monate Miete zu sparen, hat Mieter nach Nachmietern gesucht. Klausel zum Thema Nachmieter ist meines Wissens nach nicht im Mietvertrag enthalten, Vermieterin war aber damit einverstanden. Mieter lieferte bisher insgesamt 3 Nachmieter, die die Vermieterin allesamt ablehnte: Der eine hat einen Hund, den sie nicht will. Im Mietvertrag ist Tierhaltung mit Genehmigung erlaubt, diese will sie aber nicht erteilen. Der zweite bekommt die Wohnung vom Sozialamt bezahlt, sowas will sie erst recht nicht in der Wohnung haben. Nachmieter Nummer 3 ist Ausländer, ebenso wie der jetzige Mieter, dem die Wohnung problemlos vermietet wurde. Beim Nachmieter wollte sie auf einmal Aufenthaltsgenehmigung, Arbeitsvertrag und Lohnzettel sehen und auch noch seine Bonität bei der Bank prüfen.
Nun hat sie, weil ihr das Ganze wohl zu viel wurde, die Nachmietersache ganz „aufgekündigt“ und dem Mieter geschrieben, daß sie damit nicht mehr einverstanden ist. Er müsse die Miete bis März zahlen und dann die Wohnung übergeben.
Gibt es eine rechtliche Handhabe in Sachen Nachmieterfrage, wenn man aus beruflichen Gründen ins Ausland umziehen muss? Oder kann der jetzige Mieter nichts machen, als die beiden MOnate zu zahlen und die Wohnung leerstehen zu lassen?

Vielen Dank!!!

Hallo,

nein, es gibt keine rechtliche Grundlage auf deren Basis man den Vertrag vorher aufkündigen könnte, Nachmieterakzeptanz erzwingen könnte usw.

Ja, der Mieter muss die zwei Monate zahlen und dann die Wohnung übergeben.

Wenn selbst Tod und Umzug ins Heim keine Ausnahmen erzwingen wird der Umzug ins Ausland sicher auch keine Ausnahme bilden.

Gruß
Nita

Nichts

Gibt es eine rechtliche Handhabe in Sachen Nachmieterfrage,

Es gibt überhaupt keine gesetzliche Regelung.

wenn man aus beruflichen Gründen ins Ausland umziehen muss?

Man könnte die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung anbringen um eine kurzfristige/fristlose Auflösung des Vertrages zu erreichen.

Gruß

Stefan

Es gibt allerdings Mieter, die würden in einem solchen Fall
die ausstehenden Mieten mit der Mietkaution „verrechnen“, weil sie keine Lust haben, sich später aus dem Ausland heraus darum kümmern zu müssen, dass der Vermieter die Kaution endlich rausrückt und am Ende noch rumzickt, er wisse gar nicht genau, wie man Geld ins Ausland transferiert (außer über den Skilift in die Schweiz).

Aber das ist natürlich aus rechtlicher Sicht absolut unzulässig…

Gurß, Thomas

Rückgabefrist Bankbürgschaft???
Kaution liegt leider in Form einer Bankbürgschaft vor, Vermieterin hatte sich bereit erklärt, Bürgschaft nach Wohnungsübergabe an Bank zurückzugeben, möchte aber dafür einen Teil der Kaution überwiesen haben als Sicherheit für noch ausstehende Forderungen aus Nebenkostenabrechnung. Kann aber sein, daß sie sich das jetzt auch schon wieder anders überlegt hat und die Bürgschaft dann so lange behält, bis die Nebenkostenabrechnung von 2007 dann im Jahre 2008 da sein wird.
Gibt es eine Regelung in Sachen Rückgabefrist Bankbürgschaft?

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

OT: Wie kommst du da jetzt drauf?

Wenn selbst Tod und Umzug ins Heim keine Ausnahmen erzwingen

Hi,
würde mich interessieren, wieso du das erwähnst.
Gibt es einen aktuellen Anlass? (Speziell interessiert mich der Umzug ins Heim).

Gruß
Nelly

Moin, Nelly,

Gibt es einen aktuellen Anlass? (Speziell interessiert mich
der Umzug ins Heim).

Vertrag ist Vertrag - bei einem Todesfall müssen die Erben die Wohnung kündigen (wenn sie nicht einziehen möchten), auch sie sind an die Kündigungsfrist gebunden. Das ist bei einem Umzug ins Heim nicht anders.

Gruß Ralf

Moin, Stefan,

Man könnte die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung anbringen
um eine kurzfristige/fristlose Auflösung des Vertrages zu
erreichen.

das geht noch nicht mal im Todesfall, da haben die Erben die Wohnung am Hals - mitsamt Kündigungsfrist.

Gruß Ralf

Hi Nelly,

nein ich bin nicht tot und muss auch (noch) nicht ins Heim. :smile:)

Es gibt keinen konkreten Anlass für meinen Nachsatz. Beide Themen wurden aber hier bereits diskutiert. Z.B. war ich eigentlich immer der Ansicht das der Tod doch das Mietverhältnis beenden sollte. Und auch eine Einweisung oder ein plötzlicher Umzug in ein Pflege-/Altersheim - dachte ich - würden eine ausserordentliche Kündigung begünstigen.

Zu beidem wurde ich aber - u.a. hier - belehrt, das dies nicht so ist. Es gelten sowohl für Erben (solange sie das Erbe annehmen), als auch für Pflegebedürftige die gesetzlichen Kündigungsfristen für Mietwohnungen.

Siehe auch hier quote:

Kein außerordentliches Kündigungsrecht wegen schwerer Krankheit
Wenn ein Rentner sich in seiner Wohnung wegen schwerer Krankheit nicht mehr selbst versorgen kann und deshalb in einem Pflegeheim untergebracht werden muss, steht ihm dennoch kein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Das Krankheitsrisiko trage der Mieter und berühre nicht die Grundlagen des Mietvertrags, befand das Oberlandesgericht Düsseldorf. Selbst der Tod des Mieters beende das Mietverhältnis nicht. Daher kann der Vermieter auf Einhaltung der Kündigungsfrist bestehen.
Oberlandesgericht Düsseldorf Az. 24 U 186/99 Urteil vom 06.06.2000

unquote

„Nur“ ein OLG-Urteil aber soweit ich weiss, wird so allgemein geurteilt.

Frage beantwortet? :smile:

Gruß
Nita