Rechtliche Verselbstständigung

Hallo,

was versteht man unter rechtlicher Verselbstständigung im Bezug auf
das Gesellschaftsrecht? Ich zitiere: „Neben natürlichen und
juristischen Personen, gibt es rechtsfähige (z.B. Außen-GbR, OHG, KG)
und nichtrechtsfähige (z.B. stille Gesellschaft)
Personenvereinigungen, die in unterschiedlichem Maße rechtliche
Verselbstständigung erfahren haben“.

Vielen Dank
Martin Unterholzner

Hallo,

rechtliche Verselbständigung in dem Zusammenhang ist die Rechtsfähigkeit der Personengesellschaften.

Bei „Vereinigungen“ (untechnisch gesagt) geht es von nicht-rechtsfähig über rechtsfähig bis zur Vollrechtsfähigkeit der juristischen Personen.

Früher wurde bspw. die GbR (§§ 705ff. BGB) als nicht rechtsfähig angesehen. Dies stand im Gegensatz zur oHG und KG des HGB, welche teilrechtsfähig waren. Mit Urteil „ARGE Weißes Roß“ des BGH in 2001 wurde nun auch die GbR (die nach außen auftritt) auch als rechtsfähig anerkannt. D.h. also, dass nun bspw. auch die GbR als solche verklagt werden kann (im Zivilprozeß) und man nicht mehr alle Gesellschafter verklagen muss.

Dennoch sind Personengesellschaften nicht gleichwertig wie juristische Personen (Kapitalgesellschaft GmbH bspw.), da immernoch die Gesellschafter „dahinter“ „angreifbar“ sind.

Ansonsten empfehle ich ein Lehrbuch zum Gesellschaftsrecht bspw. Hueck/Windbichler; Grunewald, Barbara oder Schmidt, Karsten.

Mfg vom

showbee

showbee hat das schon ganz gut dargestellt…

die „rechtsphilosophische“ Hintergrund läßt sich auch an den eigentumsverhältnissen am Betriebsvermögen bzw. Gesellschaftsvermögen erkennen.

Personengesellschaften haben Gesamthandsvermögen, dass zu „gesamter Hand“ den Gesellschaftern zuzurechnen ist. D. h. jedem Gesellschafter steht ein ideeller Anteil daran zu. Steuerrechtlich hat das zur Folge, dass diese Anteile in den Bilanzen der Gesellschafter auszuweisen sind („Spiegelbildmethode“). Handelsrechtlich sieht man das aber anders und rechnet das Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft zu mit der Folge von permanenten Abweichungen in den Handels- und Steuerbilanzen.

Kapitalgesellschaften und Vereine haben dagegen ausschließlich eigenes (Betriebs-)vermögen. Die Gesellschafter weisen nur einen Gesellschaftsanteil aus bzw. sind Vereinsmitglieder aber nicht am Vermögen der Gesellschaft/des Vereins irgendwie beteiligt.