folgendes Problem: Ein bekannter von mir musste nach der Trennung von seiner Lebensgefährtin vorübergehend Quartier in einer Notunterkunft beziehen, da er nicht schnell genug eine Wohnung findet. Nun will die zuständige Behörde die Zimmer (ca. 12 m²) doppelt belegen. Die Frage, die er mir nun gestellt hat, ist, ob das rechtlich zulässig ist und wer dann für evtl. Schaden oder Verlust seines persönlichen Eigentums aufkommt. Er ist natürlich bemüht, seine Lage schnellstmöglich zu ändern, aber gerade im Großraum Stuttgart ist ein erschwingliche Wohnung nicht unbedingt leicht zu bekommen. Daher muss er damit rechnen, dass er noch einige Wochen in dieser Unterkunft verbleiben muss.
es tut mir sehr leid, aber mit dieser Problematik bin ich total überfragt. Sicher kann Ihnen hierzu ein andere „Experte“ die gewünschte Auskunft geben.
„Notunterkünfte“ werden auch notgedrungen zugewiesen! Sie erfüllen in keiner Weise Anspüche auf persönlichen Komfort wie exklusive Nuzung, Verschlußmöglichkeit oder Zimmersafe! Jeder muß in diesen Unterkünften in besonderem Maße aufseine persönlich Habe achten, die im Regelfalle bei Menschen, denen so etwas zugewiesen wird, nicht bedsonders wertvoll sein kann. Menschen mit höherwertigen Sach-oder Vermögenswerten logieren regelmäßig in etwas besseren Etablissements oder bei guten bekangtnen, die ihnen in einer solchen Situation selbstlos helfen, wenn denn im gesamten Großraum Stuttgart kein einziges preiswertes Hotelzimmer mehr frei sein sollte!
Eigentlich gehört die Frage nicht zum Mietrecht, aber grundlegend würde ich sagen, dass hier das Hausrecht gilt. D.h. dasdie Institution durchaus eine Doppeltbelegung machen darf. Ihr Bekannter muss in diesem Fall sein Hab und Gut selbst schützen. Wertsachen sollte er dann gut deponieren. Vielleicht kann er ja ein Schließfach bei seiner Bank anmieten.
Hoffe konnte etwas Licht ins Dunkel bringen.
Hallo verehrter User,
Ihr „Bekannter“ sollte sich mit Rechtsfragen generell an einen Fachanwalt wenden.
Hinweis:
Korrespondenz mit Behörden etc. generell nur per Einschreiben + Rückschein !
Niemals in die „Telefonitis“ verfallen und auch keine mündlichen Vereinbarungen treffen !
Gruß USKO
Hallo,
alle haftungsrechtlich relevanten Fragen kann er nur mit der vermietenden Behörde klären, das ist kein mietrechtliches Problem.
Die Regeln für die Belegung von Notunterkünften regelt das jeweilige Amt der Kommune bzw. des Landes. Das Mietrecht bleibt hier außen vor.
Gruß suver