Was für Gesetze gibt es?
Was darf ich und was nicht?
[…]
Was für Gesetze gibt es?
Was darf ich und was nicht?
[…]
Moings…
Was für Gesetze gibt es?
Telekommunikationsgesetz
Strafgesetzbuch
u.a.
Informationen über Rechtliches wirst du am ehesten über http://www.regtp.de und http://www.bmwi.de finden…
Was darf ich und was nicht?
Du darfst nur Aussendungen hören, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, dazu gehören Rundfunksender, Amateurfunksender und Wetterfunksender…
Nicht dazu gehören sämtliche BOS, Betriebsfunkbetreiber und Flugfunk…
Kurz, das meiste, was du mit deinem Scanner hören KANNST, DARFST du nicht hören…
Persönliche Anmerkung zum Thema BOS-Funk:
Ich verstehe nicht, warum alle Welt BOS-Funk hören will, denn die meisten Aussendungen, die man da hören kann sind doch völlig uninteressant. Wen bitte interessiert denn, wenn es am anderen Ende der Stadt in einer Wohnung gebrannt hat und die ältere Bewohnerin nun mit einer Rauchvergiftung ins Krankenhaus kommt??? Also mir geht das an meinem Gesäss vorbei.
Servutz
Stephan
Hy,
Persönliche Anmerkung zum Thema BOS-Funk:
Ich verstehe nicht, warum alle Welt BOS-Funk hören will,
denn die meisten Aussendungen, die man da hören kann sind doch
völlig uninteressant. Wen bitte interessiert denn, wenn es am
anderen Ende der Stadt in einer Wohnung gebrannt hat und die
ältere Bewohnerin nun mit einer Rauchvergiftung ins
Krankenhaus kommt??? Also mir geht das an meinem Gesäss
vorbei.
Abgesehen davon tippt man doch eh heute das meiste digital mit diesen kleinen Knöpfen ins Gerät ein und bekommt darüber auch seine Meldung (nein, ich sag jetzt NICHT wie die Teile heissen, sonst sucht jeder danach bei google ).
Also bekommt man eh nicht mehr so oft mit, das es eben bei der Oma Meyer von der 2. oder 3. Querstrasse, gebrannt hat. Aber es gibt ja immer noch ein paar Leute, die gerne den MS Flugsimulator spielen und im Hintergrund gerne den Flugfunk mithören umd da eine gewisse Kulisse zu haben
Gruß
h.
Tach Leute,
ich habe da was gefunden was euch interessieren könnte.
Du darfst nur Aussendungen hören, die für die Allgemeinheit
bestimmt sind, dazu gehören Rundfunksender, Amateurfunksender
und Wetterfunksender…
Nicht dazu gehören sämtliche BOS, Betriebsfunkbetreiber und
Flugfunk…Kurz, das meiste, was du mit deinem Scanner hören KANNST,
DARFST du nicht hören…
In der März(98) Ausgabe der Fachzeitschrift " Radio hören und Scannen" aus dem VTH-Verlag wird folgendes berichtet:
Der verantwortliche Redakteur der Zeitschrift hat ende 1997 vor dem Amtsgericht Burgdorf / Hannover ein erstes Urteil gewonnen. In der aufsehenerregenden Begründung wurde zum ersten Mal klar definiert, was man mit einem Radio-Scanner hören darf! Nämlich ALLES, was NICHT verschlüsselt ist! Also auch: Polizeifunk, Flugfunk, Mobiltelefone, etc. (Aktenzeichen Az 4DS / 16JS 7932/97) In der Urteilsbegründung heisst es:
Nach der derzeitigen Rechtslage ist es die Aufgabe des Herstellers einer Funkanlage, dafür zu sorgen, daß Nachrichten, die für die Funklage nicht bestimmt sind, nicht abgehört werden, indem das Gerät so hergestellt wird, daß der Empfang dieser Nachrichten technisch nicht möglich ist. Damit ist im Sinne des Abhörverbotes des Telekommunikationsgesetzes ALLES ÖFFENTLICH UND FREI HÖRBAR, was mit einem ganz normalen Radio-Scanner empfangen werden kann. Wer NICHT ABGEHÖRT WERDEN WILL MUß HINGEGEN SELBST FÜR SCHUTZ SORGEN. Beispielsweise durch eine Verschlüsselung. Und die muß sogar laufend dem Stand der Abhörtechnik angepasst werden!
In diesem Sinne
Mark
moings…
Der verantwortliche Redakteur der Zeitschrift hat ende 1997
vor dem Amtsgericht Burgdorf / Hannover ein erstes Urteil
gewonnen.
Aha, Urteil aus dem Jahre 1997…
Ich hab hier eine Pressemitteilung von der RegTP aus dem Jahre 1999 über ein Urteil aus dem gleichen Jahren:
_Bonn, den 04. März 1999
Abhörverbot und Scannerbetrieb
Nach dem Telekommunikationsgesetz sei es unter Strafandrohung verboten, nichtöffentliche Aussendungen wie beispielsweise Polizeifunk oder private Gespräche von schnurlosen Telefonen mittels Scanner abzuhören. Darauf weist die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post ausdrücklich hin.
Es gelte, den Schutz der Betroffenen durchzusetzen. Denn wer über Funk mit einem Gesprächspartner kommuniziere, gehe grundsätzlich davon aus, keine weiteren Zuhörer zu haben.
Die Behörde betont, diese Rechtsauffassung sei in diesen Tagen durch einen Beschluß des 4. Strafsenats des Bayerischen Obersten Landesgerichts (AZ.: 4St RR 7/99) noch einmal aktuell bestätigt worden.
Referat für Presse und Öffentlichkeitsarbeit
Postfach 8001, 53105 Bonn / Tulpenfeld 4, 53113 Bonn
Telefon: (0228) 14-9921, Fax: (0228)14-8975, http://www.regtp.de_
Und ein Oberstes Landgerichte dürfte doch einen höheren Stellenwert als ein Amtsgericht haben…
Servutz
Stephan
moings !
Es gelte, den Schutz der Betroffenen durchzusetzen. Denn wer
über Funk mit einem Gesprächspartner kommuniziere, gehe
grundsätzlich davon aus, keine weiteren Zuhörer zu haben.
genau das können sie nicht, wie allgemein bekannt ist.
Die Behörde betont, diese Rechtsauffassung sei in diesen Tagen
durch einen Beschluß des 4. Strafsenats des Bayerischen
Obersten Landesgerichts (AZ.: 4St RR 7/99) noch einmal aktuell
bestätigt worden.
das Problem ist, das mal die und mal die Rechtsauffassung vertreten wird, die Sache loift ähnlich bei Radarwarnern.
Aber das macht die Sache vor Gericht eben spannend und sichert die Arbeitsplätze bei der Justiz, und es war halt schon immer so.
Mit Logik braucht man den Schwarzkitteln nicht zu kommen.
moings…
das Problem ist, das mal die und mal die Rechtsauffassung
vertreten wird, die Sache loift ähnlich bei Radarwarnern.
Ich denke, am besten fährt man damit, sich an die Rechtsauffassung der zuständigen Behörde(n) zu halten.
Für Funkverkehr im Allgemeinen ist die RegTP [Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post] zuständig und diese ist nun einmal der Rechtsauffassung, dass das Abhören von BOS-Aussendungen auch im Klartext verboten ist. Und eben diese Behörde zieht auch jegliche Geräte ein, die zum widerrechtlichen Empfang derartiger Aussendungen benutz wurden oder werden, dabei zählt auch schon das blosse Abspeichern einer entsprechenden Frequenz als Abhörversuch.
Im Übrigen sind Radarwarner seit einiger Zeit verboten, nicht einmal der Transport in einem KFZ ist zulässig. Siehe dazu StVO §23 Abs. 1b…
Servutz
Stephan
moings…
das Problem ist, das mal die und mal die Rechtsauffassung
vertreten wird, die Sache loift ähnlich bei Radarwarnern.
Ich denke, am besten fährt man damit, sich an die
Rechtsauffassung der zuständigen Behörde(n) zu halten.
Für Funkverkehr im Allgemeinen ist die RegTP
[Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post] zuständig
und diese ist nun einmal der Rechtsauffassung, dass das
Abhören von BOS-Aussendungen auch im Klartext verboten ist.
Ich denke, man fährt meistens am schlechtesten damit, sich an die Rechtsauffassung der zuständigen Behörde zu halten. Das dürften zahllose Beschwerden sowie Urteile allein gegen die „zuständige“ Steuerbehörde bewiesen haben.
wenn sich nicht einmal Richter darüber einigen können, was Recht ist, wieso glaubst du, das einfache Behördenhengste unfehlbarer sind als der sprichwörtliche Papst ???
Gruß an den Naiven, Frank
Beweis widersprüchlicher Urteile kann gepostet werden bei Bedarf
moings…
Ich denke, man fährt meistens am schlechtesten damit, sich an
die Rechtsauffassung der zuständigen Behörde zu halten.
Nein, denn so kann ich im Fall eines Rechtstreits auf diese Behörde verweisen. Sollte sich herausstellen, dass die Behörde eine fehlerhafte Rechtsauffassung vertreten hat, so kann mir an sich kein Vorwurf gemacht werden, da ich im guten Glauben gehandelt habe.
wenn sich nicht einmal Richter darüber einigen können, was
Recht ist, wieso glaubst du, das einfache Behördenhengste
unfehlbarer sind als der sprichwörtliche Papst ???
Aber hier geht es doch nicht um Unfehlbarkeit, sondern darum, wie ich mich verhalten soll um einen etwaigen Rechtsstreit möglichst unbeschadet zu überstehen. Unfehlbarkeit als solche gibt es nicht, auch nicht beim Papst.
Zurück zum Thema:
Knackpunkt ist ja wohl die Interpretation des §86 TKG
[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/tkg/__86.html]
_ TKG § 86 Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen
Mit einer Funkanlage dürfen Nachrichten, die für die Funkanlage nicht bestimmt sind, nicht abgehört werden. Der Inhalt solcher Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 85 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. § 85 Abs. 4 gilt entsprechend. Das Recht, Funkaussendungen zu empfangen, die für die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, sowie das Abhören und die Weitergabe von Nachrichten auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung bleiben unberührt._
Bei Satz 1 könnte man noch der Meinung sein, dass die BOS-Nachrichten auch für die Scanner bestimmt sind, da sie zumeist ja nicht, oder nur sehr primitiv verschlüsselt sind. Der entscheidende Punkt liegt aber meiner Meinung nach in Satz 3, in dem das Empfangsrecht von Aussendungen an die Allgemeinheit [Rundfunk] und für einen unbestimmten Personenkreis [Amateurfunk] betont wird. Nun sind aber die BOS-Nachrichten stehts für einen bestimmten Personenkreis [Mitglieder der jeweiligen BOS] bestimmt, somit kann für einen Scanner kein Empfangsrecht für derartige Aussendungen bestehen, da ein Scanner niemals Teil einer BOS-Funkanlage werden kann [dafür fehlen den Scannern schlicht die Zulassungen] und somit auch nicht ein Teil des bestimmten Personenkreises. Als Folge davon werden auch die Scanner in BOS-Besitz eingezogen [habe ich schon selbst erlebt…].
Servutz
Stephan
HI
Ist alles irgendwie richtig was ihr hier schreibt.
Ich habe bei meiner Amateurfunk-Prüfung in Regensburg die Wartezeit dazu genutzt um mal nachzufragen wie das nun so ist mit den Scannern.
Der Besitz von Scannern welche das Hören öffentlicher Aussendungen (alle Aussendungen die für den Empfang durch die Allgemeinheit gedacht sind! Radio, Fernsehen, CB-Funk)ermöglichen ist rechtlich zulässig! Sollte der Scanner aber auf eine nicht öffentliche Frequenz (BOS, Flugfunk usw…) eingestellt sein, oder eine solche Frequenz abgespeichert sein, wird verfahren wie bei 2.
Der Besitz von Scannern, die keine öffentliche Frequenzen im Empfangsbereich haben, ist unzulässig! Diese Geräte werden bei Kontrollen eingezogen und zerstört! Es wird Strafanzeige gestellt!
Es ist dabei nicht von Bedeutung ob das Gerät betriebsbereit war!
Gleiches gilt für Radarwarner!!
Bereits der Besitz von Radarwarnern und Scannern für nicht öffentliche Frequenzen ist in Deutschland verboten!!
Die genaue Rechtsquelle konnte mir aber nicht genannt werden. Es soll aber so sein!!
Als Amateurfunker kann ich kurzzeitig, zur Kontrolle der durch meine Station verursachten Störstrahlungen, auf die nicht öffentlichen Frequenzen gehen! Betonung liegt auf kurzzeitig! Und ich darf nicht Zuhören was dort gesprochen wird! Diese Frequenzen dürfen auch nicht abgespeichert werden! Bei Störungen dieser Frequenzen durch meine Station ist mein Sendebetrieb sofort einzustellen und die Ursache der Störung zu beheben!
Ich bin als Amateurfunker verpflichtet eine störungsfreie Durchführung meines Sendebetriebes sicherzustellen.
In der Regel hat ein Verstoß gegen zum Thema Scanner genannte Punkte die Sicherstellung und Zerstörung der Geräte (ohne finanziellen Ersatz) sowie die Auferlegung der Kosten für den Einsatz der RegTP,und eine Strafanzeige zur Folge.
Bei Ersttätern so ca. 1500 bis 2500 Euro!!
Bei Unbelehrbaren und schweren Vertößen kann es Gefängnis von mindestens 2 Jahren geben!