Rechtmäßigkeit privater Zahlungsfristen im Internetverkauf

Hallo,

kann ein Privatverkäufer als Zahlungsziel (Erhalt) innerhalb von 3 Tagen (später vom VK erläuter:  er meint Kalendertage) rechtsgültig in einer sog. Allgemeinen Auktionsbestimmungen festlegen? Sammt einer Strafsumme bei unpünktlicher Zahlung?

Selbst wenn der VK die Ware im Ausland und Überweisung als Zahlungsmethode anbietet, zudem vor Wochenenden oder per Feiertag verlängerten Wochenenden wie Ostern etc., so dass eine rechtzeitige Zahlung teils per Se unmöglich ist?

Hört sich blöd an, ich weiß. Würde sagen, dass ist kompletter Unfug - aber Recht und normaler Menschenverstand gehen ja nicht immer konform.

Ein Paragraph, der das eindeutig regelt wäre mir lieb.

Danke und Gruß, Paran

Nein,gegenüber Verbrauchern (Privatleuten) ist so eine Klausel wirkungslos,weil für diese das BGB gilt.
Ohnehin sollte man von so einer Firma die Finger lassen,das richt geradezu nach Abzocke.

Was spricht dagegen, Angebot eines Kaufvertrages unter der Bedingung festgelegter Zahlungsziele zu schliessen?

Selbst wenn die Bedingungen einer Inhaltskontrolle der AGB n. § 307 BGB nicht standhielte, berührt das keinen einen Kaufvertrag, der mit einen Verkäufer mit Geschäftssitz im Ausland geschlossen wäre :smile:

G imager

Hallo,

Danke für die Antwort.
Es handelt sich übrigens nicht um eine größere Firma sondern wohl nur um einen rechltich wenig bewanderten Trödler.
Keine geplante Abzocke, eher Dummdreistigkeit im Einzelfall.

Gruß, Paran

Hallo,

Was spricht dagegen, Angebot eines Kaufvertrages unter der
Bedingung festgelegter Zahlungsziele zu schliessen?

Das Zahlungsziel muss einhaltbar sein (angemessene Zahlungsfrist).

Selbst wenn die Bedingungen einer Inhaltskontrolle der AGB n.
§ 307 BGB nicht standhielte, berührt das keinen einen
Kaufvertrag, der mit einen Verkäufer mit Geschäftssitz im
Ausland geschlossen wäre :smile:

Der VK hat als Privatperson in Deutschland angeboten, der Kaufvertrag wurde bei Ebay Deutschland geschlossen also wäre m.E. deutsches Recht geltend.
Es gab auch keine AGB, sondern eine privat erfundene AAB (Allgemeine Auktionsbestimmungen) deren Rechtmäßigkeit an sich in Frage zu stellen wäre.

Wenn ich z.B. in Deutschland von einem Neuseeländer einen japanischen Gebrauchtwagen kaufe, gilt schließlich auch nicht neuseeländisches oder japanisches Recht.

Und was heißt „Keinen einen“ ?

Gruß, Paran

Hallo,

eine konkrete Antwort wäre mir lieber gewesen. Schade.

Gruß, Paran