Rechtmäßigkeit von Kreditkarten-Buchungen

Hi Leute,

erstmal sorry fürs Doppelposting (auch in „Recht“), ich war mir net sicher, wohin das Thema denn nun gehört.

Hab eine Frage bzgl. der Rechtmäßigkeit von Kreditkarten-Buchungen übers Telefon.
Wie schaut das aus, wenn übers Telefon (oder auch Internet) per KK bezahlt wird? Kann der Käufer die Abbuchung anfechten bzw. zurückbuchen lassen, falls der Verkäufer (oder sonstwer) beliebige Beträge abbucht?
Da keine PIN-Eingabe oder Unterschrift vorliegt, stelle ich es mir schwierig vor, nachzuweisen, daß die Buchung auch wirklich vom KK-Besitzer getätigt wurde.
Richtig geraten, es handelt sich um einen konkreten Fall. :smile:

Thanx a lot!

… Germar

Hi,

nach meiner Erfahrung werden falsche Buchungen von den Kreditkartenbuchungen schnell korrigiert. Wenn Du genen eine Abbuchung protestierst (kannst Du zunächst auch telephonisch machen) und kann der Empfänger des Geldes nicht nachweisen, daß er wirklich einen Anspruch hat, erhälst Du mit der nächsten Abrechnung eine Gutschrift über den umstrittenen Betrag. Die Kreditkartengesellschaft kann sich dann mit dem Empfänger rumstreiten.

Gruß
Christian

Hi,
und da gibts kein Hickhack in der Art „umgekehrte Beweispflicht“? Sowas solls in anderen Bereichen ja geben … :frowning:

Germar

nach meiner Erfahrung werden falsche Buchungen von den
Kreditkartenbuchungen schnell korrigiert. Wenn Du genen eine
Abbuchung protestierst (kannst Du zunächst auch telephonisch
machen) und kann der Empfänger des Geldes nicht nachweisen,
daß er wirklich einen Anspruch hat, erhälst Du mit der
nächsten Abrechnung eine Gutschrift über den umstrittenen
Betrag. Die Kreditkartengesellschaft kann sich dann mit dem
Empfänger rumstreiten.

Tja,

zur Beweispflicht kams bei mir nie. Wurde alles problemlos zu meinen Gunsten geregelt. Aber der, der was will muß nachweisen, so sind bei uns idR die Regeln.

Am besten mal bei GZS und Konsorten anrufen.

Gruß
Christian

Wer ist GZS? (k.t.)
… Germar

beweislastumkehr
tritt eigentlich nur ein, wenn dir die Bank grob fahrlässigkeit oder vorsatz vorwirft, was ja hierbei schonmal nicht so einfach wird, und dann musst du eine vertraglich vereinbarte leistung beanspruchen, deren anspruch du auch nachweisen musst… zusammen mit der entkräftung des vorwurfes…
zumindest im regelnormalfall…
da du ja keine vertragliche Leistung beanspruchst, dürfte dies auch nicht passieren…

marco

GZS
Gesellschaft für Zahlungssysteme. Die Gesellschaft für Eurocard und Visa in Deutschland.

Gruß
Christian