Rechts -aber nicht gesetzwidrig

Hallo,

beim Ausführen eines Bauvorhabens weicht der Bauherr vom Inhalt des Verwaltungsaktes in Form einer Baugehemigung etwas ab. Trotz dieser Abweichung werden aber die gesetzlichen Auflagen des übergeordneten Baugesetzbuches strikt eingehalten. Wenn nun der Bauherr nur gegen die Auflagen des Verwaltungsaktes verstößt nicht aber gegen die gesetzlichen Auflagen, handelt er zwar rechtswidrig, aber nicht gesetzwidrig, da der Verwaltungsakt Teil des Rechtes, aber nicht Teil des Gesetzes ist. Kann das so gesagt werden?

Vielen Dank

Martin Unterholzner

Hallo Martin,
ich würde meinen, dass der Bauherr rechts- und gesetzwidrig handelt, und zwar aus folgender Überlegung, wobei ich davon ausgehe, dass die Behörde von dem ihr gesetzlich eingeräumten Ermessen rechtmäßig und richtig Gebrauch gemacht: der Gesetzgeber gibt der Behörde einen „Spielraum“, z.B. dass Balkone bis zu 1,50m vor die Baufluchtlinie ragen dürfen. Wenn im Baubescheid (dieser Bescheid ist als rechtsgestaltender Verwaltungsakt anzusehen) dieses Maß mit 1,20m festgesetzt wird, ist ein Bau mit 1,40m rechtswidrig. Er ist aber auch gesetzwidrig: das Gesetz sagt ja nicht, dass das Maß jedenfalls 1,50m beträgt, sondern dass es bis zu 1,50m beträgt und die Behörde dieses Maß im vorgegebenen Rahmen (0-1,50) nach sachlichen Kriterien begründet festzulegen hat. Der Gesetzgeber geht also davon aus, dass 1,50m nicht immer zulässig sind. Ist die Ermessensentscheidung der Behörde richtig, kann man eine Überschreitung dieser Festlegung durch den Bauherrn nicht als gesetzeskonforme Handlung sehen, weil die Behörde ja richtig festgestellt hat, dass das zulässige Maß im konkreten Fall gesetzeskonform nur 1,20m ist. Die Handlung ist also auch gesetzwidrig.
Grüße, Peter