(Rechts)FragenErörterung im www beschränken?

Hi,
warum eigentlich irgendwelche FragenErörterung einschränken? Überhaupt und im wichtigen RechtsRaume? Versteh ich nicht, oder liege ich hier falsch, daß es im Rahmen der Info- und MeinungsFreiheit als Basis der EntscheidungsFreiheit, abgesehen von SicherheitsFragen natürlich, im Grunde keine Einschränkungen geben dürfte?
Die Frage gilt auch der VideoProtokollierung in den Räumen der RechtSprechung, wo doch inzwischen an vielen Stellen Kameras aufgestellt werden, nur nicht, wo es aufs Komma ankommt? Schließlich gilt Recht für alle gleichermaßen und es wird doch immer argumentiert „…wer nichts zu verbergen hat…sollte sich ruhig beim … filmen lassen …“ können dürfen?
Chris

das FRAGEN ist eigentlich nicht eingeschränkt. Aber das antworten, siehe FAQ:1129 (mal drauf klicken und Erklärungen durchlesen, das beantwortet vielelicht einiges)

" … Individuelle und konkrete Rechts- und Steuerberatung, die nicht durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater erfolgen, verstoßen regelmäßig gegen das Steuerberatungs- und Rechtsberatungsgesetz. Außerdem sind Rechtsberatungen ähnlich wie Arztbesuche immer kostenpflichtig. … "

Hallo,

warum eigentlich irgendwelche FragenErörterung einschränken?

Weil es ein Rechtsberatungsgesetz gibt und dieses konkrete Rechtsberatung, inbesondere durch Nichtjuristen, in einem solchen Forum untersagt. Der Zweck dieses Gesetzes ist hier schon öfters erörtert worden, eine Archivsuche hilft.

Überhaupt und im wichtigen RechtsRaume? Versteh ich nicht,
oder liege ich hier falsch, daß es im Rahmen der Info- und
MeinungsFreiheit als Basis der EntscheidungsFreiheit,
abgesehen von SicherheitsFragen natürlich, im Grunde keine
Einschränkungen geben dürfte?

Doch, es gibt für die Meinungs- und Informationsfreiheit eine erhebliche Menge von Einschränkungen, da diese Grundrechte Schranken unterliegen, welche der Gesetzgeber bestimmen darf. Eine davon ist das Rechtsberatungsgesetz.

Die Frage gilt auch der VideoProtokollierung in den Räumen der
RechtSprechung, wo doch inzwischen an vielen Stellen Kameras
aufgestellt werden, nur nicht, wo es aufs Komma ankommt?

Auch hier hat der Gestzgeber im Rahmen seiner Kompetenz zur Beschränkung der Informationsfreiheit solche Aufnahmen untersagt. Es steht jedoch jedem frei, die Verhandlungen zu besuchen, da der Öffentlichkeitsgrundsatz gilt. Videoaufnahmen bedingt dieser jedoch keinesfalls.

Schließlich gilt Recht für alle gleichermaßen und es wird doch
immer argumentiert „…wer nichts zu verbergen hat…sollte
sich ruhig beim … filmen lassen …“ können dürfen?

Nein, der Satz „wer nichts zu verbergen hat, der muss doch…“ gilt in Deutschland und unter unserem Grundgesetz nicht ansatzweise.

Die Ausübung von Freiheitsrechten und insbesondere der informationellen Selbstbestimmung, also das Recht, sich nicht filmen zu lassen, ist nicht begründungsbedürftig. Nimmt jemand diese Rechte also in Anspruch, muss er sich nicht vorhalten lassen oder dem Verdacht aussetzen, etwas zu verbergen zu haben. Das Gegenteil ist der Fall.

Gruß
Dea

Hallo!

Die Frage gilt auch der VideoProtokollierung in den Räumen der
RechtSprechung, wo doch inzwischen an vielen Stellen Kameras
aufgestellt werden, nur nicht, wo es aufs Komma ankommt?

Die sich da ab und zu mal im Gerichtssaal tummeln, haben auch nichts zu verbergen. Nun ja - der Angeklagte in der Regel schon.
Es hat jedermann das Recht, sich jederzeit jede beliebe Gerichtsverhandlung anzuschauen, von wenigen Ausnahmen abgesehen. Es gilt der Grundsatz der Gerichtsöffentlichkeit nach § 169 GVG.

„Die Begrenzung der Gerichtsöffentlichkeit durch das gesetzliche Verbot der Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen in Gerichtsverhandlungen trägt Belangen des Persönlichkeitsschutzes den Erfordernissen eines fairen Verfahrens und der Wahrheits- und Rechtsfindung Rechnung.“

BVerfGE 104, 44 (67f.)

Das Bundesverfassungsgericht hat das Verbot im Januar 2001 bestätigt. Die Entscheidung findet sich hier:

http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv103044.html

Gruß,

Florian.