Rechts vor Links

Hallo,
die übliche Rechts-Links-Situation an einer Strasse mit
Einmündung, auf der Strasse will ein Auto geradeaus, aus der
Gegenseite kommt auch ein Auto welches geradeaus fahren will,
aus der Einmündung kommt ein Linksabbieger.
Also die tolle Situation in der keiner Fahren kann.
So weit so gut, aber: Das Auto, das gegenüber dem
Linksabbieger vorfahrtsberechtigt ist (also von Rechts kommt) hat ein Hindernis (parkendes Auto) auf seiner Strassenseite, so dass es eigentlich laut Fahrschule warten muss, bis das aus Sicht des Linksabbiegers von links kommende Auto an der Engstelle vorbeigefahren
ist. Da aber der Abbieger Vorfahrt hat, müsste er doch eigentlich vor
dem Auto, welches von rechts kommt, fahren dürfen, oder ?

Gruss

Dies ist keine Rechtsberatung!!

Aber als Taxifahrer mit vielen solchen Situationen müsste man das Gebot der gegenseitigen Vorsicht und Rücksichtnahme heranziehen.
Auch ohne dem parkenden „Hindernis“ muss einer auf seine Vorfahrt -verzichten-
Denke auch das das Fahrzeug hinter dem Hinderniss warten muss.

Mfg

Wieso soll hier keiner Vorrang haben (ohne die Behinderung durch parkendes Auto)? Der Geradeausfahrer mit der Einmündung zur linken hat doch erstmal nichts abzuwarten?!
Danach ist bei den beiden anderen auch alles klar.

Oder ist die Situation nicht klar beschrieben oder erfasst?

Steht dem Geradeausfahrer ein Fahrzeug im Weg (das da nicht hingehört) müssen sich die Fahrer natürlich irgendwie arrangieren, das kommt schliesslich regelmässig vor und stellt in der Regel kein Problem dar.
§1 ist schon genannt.

Grüße,
BB

also hindernis vorbeifahren würde wohl §6 stvo betreffen, der vorrang wird durch § 8 StVO geregelt.

Das Fzg mit dem Hinderniss müßte das entgegenkommende vorbeifahren lassen.

Das Entgegenkommende ist aber dem Linksabbieger gegenüber wartepflichtig.

Der Linksabbieger ist dem rechten Fzg mit dem Hinderniss gegenüber wartepflichtig.

nun dürfte es meiner Ansicht nach zwei Möglichkeiten geben. Entweder jemand verzichtet auf seinen Vorrang, weil sonst alle warten müssen, oder

der Linksabbieger bzw. das Fzg ohne Hinderniss beachten
§8 II S2 StVO.

hallo,

  1. vohrfahrt ist kein recht sondern eine regelung.
  2. die vohrfahrt§8 stvo erstreckt sich auf die gesammte straßenbreite.
    es ist dabei egal, ob der vohrfahrtsberechtigte einen spurwechsel machen muß.
  3. ist zu ersehen, dass ein weiterkommen , also beräumung der kreuzung nicht möglich ist, dann darf dort nicht in die kreuzung eingefahren werden.( besondere verkehrslage § 11 stvo).
    dann verzichtet der niemanden von rechts hat auf die vohrfahrt und zwar durch eindeutige handzeichen kombiniert mit der lichthupe. er ist dann auch derjenige, der zuletzt fahren darf. damit hat er auch § 9 stvo vorrang genüge getan.
    hauptmann