Hallo
Folgende Situation: Tempo-30-Zone, Gemeindestraße G, gerade, relativ breite Fahrbahn. Daher häufiger Schleichweg, der Ausbauzustand verführt dabei zu überhöhter Geschwindigkeit.
Von rechts unscheinbar hinter einer Hecke senkrecht einmündend ein ca. 3 m breites Sträßchen (oder Weg) W, das, ohne ausdrücklich als Radweg beschildert zu sein, in beide Richtungen „für Radfahrer frei“ ist, aber für Kfz-Verkehr gesperrt. Es gibt keine bauliche Trennung zwischen der Fahrbahn und dem „Radweg“, die Fahrbahndecken gehen also ineinander über. Auf der anderen Seite setzt sich diese Route in einem (allerdings baulich durch Bordstein getrennten) weiteren Weg gleicher Art fort.
Ohne zusätzliche Beschilderung (Zeichen 102 oder 138-10) ist bald der erste schwere Unfall zu erwarten. Um nun der Gemeinde Beine zu machen, wüsste ich gerne, ob ich mit meiner Einschätzung richtig liege, dass hier schlicht „rechts vor links“ gilt, die Kfz auf G also theoretisch mit Schrittgeschwindigkeit an die Einmündung heranfahren müssten. Wäre es für die Gemeinde verwaltungstechnisch wesentlich aufwändiger, gleich eine Vorfahrtsregelung einzuführen, die (bevorzugt) den Kfz-Verkehr auf G per Stoppschild in beiden Richtungen auf Null runterbremst?
Gruß
smalbop