Rechts vor links oder doch nicht?

Doch
Genau darum geht es hier! Der von rechts kommende benutzt die linke Fahrbahn.

… und erst recht keinem Alt-Member ist es unbekannt, dass man nicht zu jedem Thema seine Meinung schreiben muss, von dem man so gar keine Ahnung hat.

Alt-Member kennen sogar noch den Begriff „EXPERTENforum“.

Du hättest auch einfach auf meine zweite Frage antworten können.

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@loderunner, Du bist ja ein lustiger Geselle .

Und so freundlich .

Brauche ich ein Hoverboard , um hier weiter mitmachen zu dürfen , oder will der Club der Erlesenen lieber unter sich bleiben und jedes „unpassende Member“ schnell wegekeln ?

@C_Punkt , dazu kann ich Dir in diesem Beantwortungsabschitt jetzt nichts sagen .

Ach so , das war ja Deine überhebliche Uservorührung mit den Hinweisen auf Grammatik .

In das eigentliche Layout der Beitragsfolge muß ich mich hier erst wieder einfuchsen .

Moin,

Deine Frage ist zwar älter, aber ich bin erst jetzt darüber gestolpert.

Der §1 der StVO wurde ja bereits genannt, für meinen Geschmack kommt ein weiterer Aspekt hinzu, der Vertrauensgrundsatz: https://www.kanzlei-heskamp.de/stvo/s-1-grundregeln/erlaeuterungn

Im Straßenverkehr gilt der sogenannte Vertrauensgrundsatz . Danach darf sich jeder Verkehrsteilnehmer, der sich verkehrsrichtig verhält, mangels erkennbarer Gegenanzeichen oder erfahrungsgemäß typischer häufiger Verstöße mit fremdem verkehrsrichtigem Verhalten rechnen und sich darauf einstellen. Dies gilt grundsätzlich auch für den erlaubt mit hoher Geschwindigkeit Fahrenden. Kein Vertrauensgrundsatz herrscht hingegen gegenüber fremden Verstößen, die erfahrungsgemäß häufig vorkommen, so dass mit ihnen immer zu rechnen ist. Liegen Gegenanzeichen vor, d.h. ist ein Verstoß bereits erkennbar, gilt der Vertrauensgrundsatz nicht. Ebenso gilt der Vertrauensgrundsatz nicht gegenüber Kindern. Bei Kindern ist mithin immer mit Verkehrsverstößen zu rechnen.

Für mich bedeutet das, dass ich eigentlich auf rechts vor links vertrauen kann. Aber wenn der Autofahrer schon frühzeitig erkennen kann, dass der Radfahrer einen Fehler begehen wird, dann gilt der Vertrauensgrundsatz eben nicht mehr.
Es hängt somit ganz konkret von den Umständen ab. Bei einem Kind musst du immer mit Fehlverhalten rechnen, der Autofahrer ist dann verpflichtet, zu warten.
Bei einem erwachsenen Rennradler sieht das evtl. wieder anders aus. Der kann ja durchaus die 50 km/h Marke knacken und könnte einfach auf der falschen Spur weiter fahren oder den „Umweg“ über die linke Spur nehmen. Was er nicht darf.
Wenn, dann würde man wohl die Frage vor Gericht verhandeln, ob der Autofahrer das Fehlverhalten hätte rechtzeitig erkennen können oder mit einem solchen rechnen musste.
Auch wenn kein Überholvorgang vorliegt, so habe ich im Hinterkopf, dass ein Einmündungsbereich eine besondere Situation ist: https://www.stvo.de/strassenverkehrsordnung/93-5-ueberholen
Somit muss ein erwachsener Radfahrer sich vorhalten lassen, dass er ohne zwingenden Grund den Fahrstreifen in einem Einmündungsbereich gewechselt hat.
Je nach konkreter Situation kann es also beliebig kompliziert werden.

-Luno, IANAL

Danke für dieses wichtige Argument.

Darf ich mich darauf verlassen, dass andere Verkehrsteilnehmer sich in etwa so verhalten, wie sie müssen? Ja - es sei denn, dass bekannt ist, dass viele Verkehrsteilnehmer sich in so einer Situation falsch verhalten.

Verliert der Radfahrer dadurch, dass er verbotswidrig die linke Fahrbahn benutzt, alle seine Rechte? Nein.

Und zum wiederholten Male: Die Benutzung der linken Fahrbahn ist auch in Tempo 30 Zonen Verkehrsteilnehmern nicht grundsätzlich verboten. Daher kann ich mich gar nicht auf den Vertrauensgrundstz berufen. Ich muss mit überholenden oder an Hindernissen vorbeifahrenden Verkehrsteilnehmern rechnen, immer. Kommt es zum Unfall, so wird dem verkehrswidrig links fahrenden wohl eine Teilschuld auferlegt werden, eine Freikarte zum Überfahren verkehrswidrig links fahrender Radler wird es allerdings nicht geben.

Moin,

Meinst du mit „berufen“, dass es den Autofahrer entlasten soll?
Wenn wir weiter über die Skizze aus dem ersten Beitrag reden, dann wird das im konkreten Einzelfall schon eine Rolle spielen. Wobei wir die ja nur vermuten können. Und je nach den Umständen kann es eine Entlastung des Autofahrers geben oder nicht.

Auch das hängt von der konkreten Situation ab und könnte auch zu einer vollen Schuld beim Radfahrer reichen, denn auch für ihn gilt der §1 StVO. Wenn der bemerkt hätte, dass der Autofahrer abbiegen will und trotzdem volle Pulle weiter seinen (falschen) Weg entlang brettert, obwohl er hätte bremsen können, dann muss er sich das auch vorhalten lassen.
Wenn dann noch die Lichtverhältnisse schlecht sind, der Radfahrer in Tarnfarben fuhr, dann können wir das beliebig kompliziert machen.
Und auch nochmals: Es gibt keinen Freibrief für den Teilnehmer am Straßenverkehr, egal, wie er daran im Sinne des Gesetzes teilnimmt.
Und dann kommt noch die Realität. Ein Familienmitglied hat sich mal einen Punkt und einen Brief der Staatsanwaltschaft eingefangen. Tatort: eine kleine, schmale Stichstraße in einer dicht besiedelten Gegend. Er fuhr langsam vom Bürgersteig (da durften die Autos parken) und vorsichtig rückwärts auf die Straße, grob 3 Autolängen von einer Einmündung entfernt. Ein Radfahrer bog links in eben diese Straße ein und kollidierte mit ihm. Sturz, aber kein Schaden am Auto oder Fahrrad. 1 Punkt und 100 Euro.

-Luno

Auf diese Behauptung hin fragte ich „wieso“ und genau diese Frage war mit der zweiten Frage gemeint. Und nein: eines solchen Geschehnisses muß sich kein Fachanwalt für Verkehrsrecht annehmen.

Hi, warum nicht?

Ich hab mir jetzt (ohne mir die ellenlange Disussion darunter anzutun) nur die Ausgangssituation angeschaut, [die es in unserem Nachbarort exakt auch so gibt] und genauso interessant wie die Schuld- ist die Haftungsfrage. Einen Fachanwalt beizuziehen halte ich für durchaus ratsam, wenn z.B. Schmerzensgeldforderungen an den Beteiligten gerichtet werden oder für den Kraftfahrer führscheinrechtliche Konsequenzen in’s Haus stehen.

Ich habe dein Abraten nicht verstanden.

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Moin,

Sobald die Rennleitung auftaucht und auch der RTW, wird es ohne Anwalt zuerst ungemütlich für den Autofahrer.
aus https://www.autoversicherung-vergleich.de/themen/gefaehrdungshaftung/

Besonders häufig im deutschen Straßenverkehr sind Unfälle mit Fahrradfahren. Radfahrer unterliegen im Gegensatz zu Autofahrern nicht der Gefährdungshaftung. Wenn ein Radfahrer also mit einem Auto zusammenstößt, muss der Kfz-Halter zwangsläufig für den entstandenen Schaden haften, sofern einem der Beteiligten nicht ein Verschulden nachgewiesen werden kann.

Beim Nachweis einer möglichen und denkbaren Verschuldung seitens des Radfahrers möchtest du das ohne Anwalt regeln? Ich würde das nicht wollen.

-Luno

Ich habe genauso wenig abgeraten, wie Nutzer2 zugeraten hat; er hat muß geschrieben und daran habe ich mich gerieben.

Nein und das habe ich auch nicht geschrieben. Siehe oben.

Moin,

Bleib auf dem Boden, ein gesetzliches Gebot gibt es dazu nicht und ich glaube auch nicht, dass das hier jemand so eng aufgefasst hat.

-Luno

Und Du meinst, daß es Sinn der Sache ist, daß sich die Leser darüber Gedanken machen müssen, wie etwas aufgefaßt werden sollte, und nicht der Autor darüber, wie er etwas formuliert? Ich hatte das irgendwie anders in Erinnerung.

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Auf einen groben Klotz gehört ein grober Keil.

Muss ich es auch noch unterstreichen, dass persönliche Meinungen hier nicht hilfreich sind? Wissen ist keine Mehrheitsentscheidung. Es ist das Gegenteil von hilfreich, irgendwelche Plattitüden zu verbreiten, wenn man ahnungslos ist und nicht mal die Zeit aufwenden mag, sich wenigstens in Grundzügen zu informieren, bevor man seine gefühlten Wahrheiten in die Tastatur kloppt. Übrigens ist das auch das Gegenteil von

Und das war auch schon vor 20 Jahren so, rausreden nutzt dir da gar nichts.

Dann hättest du bitte diesem entsetzlichen Dummrian den Unterschied zwischen „müssen“, „sollen“ und „gegebenfalls in Erwägung ziehen“ erläutern müssen, und dass du exakt daran Reibung nimmst. Dann hätte sogar ich es verstanden!