Rechts vor Links - oder nicht

Hallo,

Bemerkenswert, dass der BGH hier ausdrücklich sagt, dass es
keine feste Regel gibt, sondern dass der Richter dies im
Einzelfall prüfen muss.

Danke - abgesehen davon, dass der BGH sehr häufig „nur“ eine
Richtung vorgibt, bringst Du es auf den Punkt.

So ist es. Und wie schrieb doch jemand im Gegensatz dazu?
Ich zitiere mal:

Gelten dann die letzten 10 Meter als normale Straße - und an
der Einmündung Rechts vor Links?

So ist es.

Tja, wer das wohl gewesen ist…
Gruß
loderunner

Moin,

Ich bin gespannt auf Deine Antwort,

Zufrieden?

Nicht wirklich, ich habe aber befürchtet, dass sowas kommt.

Kann man bei einem evtl. entstehenden Schaden wenigstens etwas von dem einfordern, der hier die falschen Voraussetzungen geschaffen hat (Stadt oder wer da zuständig ist)?

Grüße,
-Efchen

Nochmal ich,

willst Du damit sagen, dass an einer Straße ohne bauliche
Umgestaltung kein Zeichen 325 stehen darf?

Hallo,

so ist es
http://www.sicherestrassen.de/VKZKatalog/Frameaufbau…

Wobei da steht, dass es kein abgesenkter Bordstein nötig ist, sondern ja nur eine bauliche Änderung. In dem Fall, den ich meinte, wechselt das Straßenpflaster ohne Bordstein. Das ist also ausreichend.

Danke,
-Efchen

Moin,

Sorry, das ist alles Nonsens, denn Du beantwortest weder die
Ursprungsfrage, noch die nachträgliche.

Also ich bin nicht glücklich über die Antwort, doch sie beantwortet die Frage.

Da es solche Straßen nunmal gibt, hilft Dein „das kann nicht
sein“ niemandem weiter.

Es war viel vom „abgesenkten Bordstein“ die Rede. Wenn Du die VwV-StVO dazu liest, wirst Du feststellen, dass kein abgesenkter Bordstein nötig ist. Ich für meinen Teil muss die Behauptung zurückziehen, es gäbe solche Stellen, die die ich meinte, haben einen anderen Asphalt, damit ist der VwV Genüge getan.

Grüße,
-Efchen

Moin,

Das Wort Bordstein oder Randstein kommt aber in keinem der
beiden Texte vor. Überhaupt finde ich da auch nichts, wie die
Ausfahrt baulich aussehen soll

Ich schon:
„Die mit Zeichen 325 erfassten Straßen müssen durch ihre Gestaltung den Eindruck vermitteln, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr hier eine untergeordnete Bedeutung hat. Dies kann u. a. dadurch erreicht werden, dass der Ausbau der Straße sich deutlich von angrenzenden Straßen, die nicht mit Zeichen 325 beschildert sind, unterscheidet. In der Regel wird ein niveaugleicher Ausbau für die ganze Straßenbreite erforderlich sein.“

Grüße,
-Efchen

Hi, also ich will das nicht überstrapazieren, nur soviel:

Es war viel vom „abgesenkten Bordstein“ die Rede. Wenn Du die
VwV-StVO dazu liest, wirst Du feststellen, dass kein
abgesenkter Bordstein nötig ist. Ich für meinen Teil muss die
Behauptung zurückziehen, es gäbe solche Stellen, die die ich
meinte, haben einen anderen Asphalt, damit ist der VwV Genüge
getan.

In dieser konkreten Frage handelt es sich allseits um „vollwertige“ Straßen. In meiner Wohngegend gibt es genau diese Situation zuhauf, und es gilt dort definitiv re-vor-li, weil der Verkehr auf der vermeintlichen Hauptstraße die besagten Schilder gar nicht sehen kann.

Und da ich beruflich mit der Materie zu tun haben, kenne ich auch die Anwendung/Auslegung des besagten BGH-Urteils. Klingt komisch ist, aber so.

Grüße, M

Moin,

In dieser konkreten Frage handelt es sich allseits um
„vollwertige“ Straßen. In meiner Wohngegend gibt es genau
diese Situation zuhauf, und es gilt dort definitiv re-vor-li,
weil der Verkehr auf der vermeintlichen Hauptstraße die
besagten Schilder gar nicht sehen kann.

Dann sind ja die Bedingungen nicht erfüllt, es gibt keine baulichen Veränderungen und die Schilder sind nicht sichtbar. Also gilt rechts vor links. Zweifellos, oder?

Grüße,
-Efchen

Hallo,
da steht, wie die Zone aussehen sollte, was mir völlig klar ist. Aber da steht nicht wie der Übergang zur „normalen“ Verkehrsfläche aussehen soll (außer, daß da Zeichen 325/326 stehen), insbesondere nicht, daß da ein abgesenkter Bordstein sein sollte, wie ein Vorschreiber behauptet hat.

Cu Rene

da steht […]
insbesondere nicht, daß da ein abgesenkter Bordstein
sein sollte, wie ein Vorschreiber behauptet hat.

Hat er gar nicht. Es war doch von baulichen Veränderungen die Rede. Hier bei uns wechselt das Pflaster. Deutlich erkennbar. Deswegen habe ich ja meinen Einwand auch wieder zurück gezogen.

Du verwirrst mich, denn genau das war ja die Ausgangsfrage, ganz allgemein formuliert.

Meine Meinung: ja, re-vor-li
Gegenmeinung: nein, siehe BGH-Urteil

Leider konnte ich der „Gegenseite“ nicht klar machen, wie das BGH-Urteil zu lesen ist. Hoffe, dem Fragesteller konnte geholfen werden.

Grüße, M

Du verwirrst mich, denn genau das war ja die Ausgangsfrage,
ganz allgemein formuliert.

Nein, das war sie nicht. Lies nach, was dort steht und was Du daraus gemacht hast.

Meine Meinung: ja, re-vor-li
Gegenmeinung: nein, siehe BGH-Urteil

Falsch. Das BGH-Urteil sagt ganz eindeutig: DEN EINZELFALL PRÜFEN!
Und deshalb ist Deine Behauptung falsch.

Leider konnte ich der „Gegenseite“ nicht klar machen, wie das
BGH-Urteil zu lesen ist.

Vielleicht versuchst Du es selber einfach nochmal.
Gruß
loderunner