Rechts vor Links - oder nicht

Hallo,

wenn eine verkehrsberuhigte Zone (Blaues Schild mit Haus und spielendem Kind) in eine Straße mündet, so gilt hier nicht rechts vor links, die Zone gilt wie eine Ausfahrt.

So weit so gut.

Was gilt nun wenn das blaue Schild für die Zone nicht unmittelbar an der Kreuzung steht sondern ca. 10 Meter von der Kreuzung entfernt?

Vermutlich wurde das so gemacht da das Schild so insbesondere von Rechtsabbiegern besser wahr genommen werden kann.

Gelten dann die letzten 10 Meter als normale Straße - und an der Einmündung Rechts vor Links? Oder gehört das Stück noch zur beruhigten Zone und es gilt kein Rechts vor links?

Viele Grüße

Lumpi

Hallo !

Wurde hier schon mal vor kurzem beantwortet.
Schild darf m.E. nach bis zu 30 m zurückversetzt sein,an der Einmündung bleibt es aber bei der Besonderheit (Kein rechts-vor-links,weil wie Grundstücksausfahrt geltend)

MfG
duck313

Gelten dann die letzten 10 Meter als normale Straße - und an
der Einmündung Rechts vor Links?

So ist es.

Grüße, M

Gelten dann die letzten 10 Meter als normale Straße - und ancder Einmündung Rechts vor Links?

So ist es.

Ist es nicht: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprec…
Kann also sogar schon 30 m vor der Kreuzung stehen.

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Gelten dann die letzten 10 Meter als normale Straße - und an
der Einmündung Rechts vor Links?

So ist es.

Unsinn. Vielleicht mal drüber nachdenken, wo sich der abgesenkte Bordstein befindet, auf den sich das Schild bezieht? Und was so ein abgesenkter Bordstein wohl bedeuten könnte?
Gruß
loderunner

Hallo,

abgesenkter Bordstein ist gar nicht da.
Durchgehender Asphalt.

Grüße
Lumpi

Hallo,

abgesenkter Bordstein ist gar nicht da.
Durchgehender Asphalt.

tja, dann hält sich da die Gemeinde nicht an die Vorgaben. Wohl aus Kostengründen.
Gruß
loderunner

Wissen oder raten
Hi,

genau wie ElBuffo hast Du das von ihm verlinkte Urteil scheinbar nicht gelesen?! Ich verweise auf die Seiten 6-8, um es Euch leichter zu machen.

In der Frage stand nichts davon, dass sich die untergeordnete Spielstraße baulich irgendwie unterscheidet/abhebt.

Es handelt sich also um „vollwertige“ Straßen und der Verkehr auf der vermeintlichen Hauptstraße kann die weiter hinten liegende Beschilderung vermutlich gar nicht sehen, wenn er sie nicht gerade sucht. Somit eindeutig rechts vor links.

Der BGH begründet explizit, warum hier anders entschieden wurde.

Grüße, M

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Hallo,

abgesenkter Bordstein ist gar nicht da.
Durchgehender Asphalt.

tja, dann hält sich da die Gemeinde nicht an die Vorgaben.

Spontan fallen mir mehrere verkehrsberuhigte Bereiche ein, in denen das nicht so ist udn ich auch nie so recht weiß, woher ich wissen soll (ohne auf das Schild zu achten, das für einen anderen gedacht, aber zugegeben auch von der vorfahrtberechtigten Straße zu erkennen, ist) Vorfahrt zu haben.
Hast du da einen Link? Weil abgesenkter Bordstein plus Regelung im Gesetz für verkehrsberuhigte Bereiche wäre ja doppel-gemoppelt.

Cu Rene

In der Frage stand nichts davon, dass sich die untergeordnete
Spielstraße baulich irgendwie unterscheidet/abhebt.

Hallo,

ohne bauliche Umgestaltung wäre es kein Zeichen 325 Verkehrsberuhigter Bereich. In einer Spielstraße (Zeichen 250 für Fahrzeuge aller Art gesperrt, Zusatzzeichen Z 1010-10) wäre der Verkehr grundsätzlich verboten.

Es handelt sich also um „vollwertige“ Straßen

Ein Verkehrsberuhigter Bereich ist eine Sonderfläche aber keine Straße. Die rechts vor links Regelung bezieht sich aber auf Straßen.

und der Verkehr
auf der vermeintlichen Hauptstraße kann die weiter hinten
liegende Beschilderung vermutlich gar nicht sehen, wenn er sie
nicht gerade sucht.

Das ist völlig irrelevant.

Somit eindeutig rechts vor links.

Wenn der Verkehrsberuhigter Bereich eine Straße wäre, was er eben nicht ist. Der Status ist ähnlich eine Grundstücksausfahrt. Kein rechts vor links.

Gruß

Nostra

Auszug aus dem BGH Urteil:

„Es kommt also nicht nur darauf an, in welcher Entfernung sich das Verkehrsschild vor der Ein-mündung befindet, sondern auch darauf, ob der Einmündungsbereich trotz der Aufstellung des Schildes einige Meter davor bei objektiver Betrachtung noch als Ausfahrtsbereich der verkehrsberuhigten Zone erscheint. Befindet sich das Zei-chen 326 nicht mehr als 30 m vor der nächsten Einmündung oder Kreuzung, wird der Tatrichter in der Regel davon ausgehen können, dass für den Ausfah-renden die Verhaltensanforderungen des § 10 StVO gelten, wenn keine An-haltspunkte vorliegen, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen. Solche
Anhaltspunkte können sich insbesondere aus der Straßenführung oder der bau-lichen Gestaltung im Bereich der Unfallörtlichkeit ergeben (etwa farblichen oder gestalterischen Abgrenzungen der Fahrbahnflächen). Entsprechende Feststel-lungen hat der Tatrichter zu treffen.“

Ist das Zeichen weniger als 30m von der Einmündung entfernt, dann gilt NICHT rechts vor links, AUSSER, wenn die Gestaltung der Straße klar macht, dass der verkehrsberuhigte Bereich am Schild endet.

Hast du z.B. 20m vor der Kreuzung das Schild und wechselt dort der Fahrbahnbelag von Pflaster auf Asphalt, dann dürfte der Richter wohl davon ausgehen, dass der Bereich eben dort verlassen wurde.

Bemerkenswert, dass der BGH hier ausdrücklich sagt, dass es keine feste Regel gibt, sondern dass der Richter dies im Einzelfall prüfen muss.

Also gilt dann die alte Weisheit:

Der klügere Autofahrer gibt nach, bevor sein Blech nachgeben muss.

Moin,

ohne bauliche Umgestaltung wäre es kein Zeichen 325
Verkehrsberuhigter Bereich.

Hmmm…ich weiß gerade nicht, was Du mit „es“ meinst, aber willst Du damit sagen, dass an einer Straße ohne bauliche Umgestaltung kein Zeichen 325 stehen darf? Nun, dann müssen wir aber die Voraussetzungen ändern, denn sowas gibt es. Wie verhält man sich dann an Stellen, die es eigentlich gar nicht gibt?

und der Verkehr
auf der vermeintlichen Hauptstraße kann die weiter hinten
liegende Beschilderung vermutlich gar nicht sehen, wenn er sie
nicht gerade sucht.

Das ist völlig irrelevant.

Ist es nicht. Wenn von rechts eine Straße ohne bauliche Umgestaltung kommt und man das Zeichen 325 (was es an manchen Stellen gibt!) nicht sehen kann - wie soll man sich verhalten? Die logische Konsequenz wäre, dem von recht kommenden Vorfahrt gewähren.

Somit eindeutig rechts vor links.

Wenn der Verkehrsberuhigter Bereich eine Straße wäre, was er
eben nicht ist. Der Status ist ähnlich eine
Grundstücksausfahrt. Kein rechts vor links.

Aber woran will man das erkennen, wenn es keine bauliche Umgestaltung und kein sichtbares Zeichen 325 gibt?

Ich bin gespannt auf Deine Antwort,
-Efchen

Hallo,

abgesenkter Bordstein ist gar nicht da.
Durchgehender Asphalt.

tja, dann hält sich da die Gemeinde nicht an die Vorgaben.

Spontan fallen mir mehrere verkehrsberuhigte Bereiche ein, in
denen das nicht so ist udn ich auch nie so recht weiß, woher
ich wissen soll (ohne auf das Schild zu achten, das für einen
anderen gedacht, aber zugegeben auch von der
vorfahrtberechtigten Straße zu erkennen, ist) Vorfahrt zu
haben.
Hast du da einen Link?

http://de.wikipedia.org/wiki/Verkehrsberuhigter_Bere…
http://www.sicherestrassen.de/VKZKatalog/Frameaufbau…
Gruß
loderunner

Hallo,

abgesenkter Bordstein ist gar nicht da.
Durchgehender Asphalt.

tja, dann hält sich da die Gemeinde nicht an die Vorgaben.

http://de.wikipedia.org/wiki/Verkehrsberuhigter_Bere…
http://www.sicherestrassen.de/VKZKatalog/Frameaufbau…

Das Wort Bordstein oder Randstein kommt aber in keinem der beiden Texte vor. Überhaupt finde ich da auch nichts, wie die Ausfahrt baulich aussehen soll (nicht mal ein Soll, von einem Muß gar nicht zu reden) sondern nur wie der Bereich selbst gestaltet sein soll. Die, die ich so kenne, sind aber auch in dieser Hinsicht eher suboptimal.

Cu Rene

willst Du damit sagen, dass an einer Straße ohne bauliche
Umgestaltung kein Zeichen 325 stehen darf?

Hallo,

so ist es
http://www.sicherestrassen.de/VKZKatalog/Frameaufbau…

Nun, dann müssen
wir aber die Voraussetzungen ändern, denn sowas gibt es. Wie
verhält man sich dann an Stellen, die es eigentlich gar nicht
gibt?

Sollte es nicht geben, denn die
VwV-StVO zu den Zeichen 325 und 326 Verkehrsberuhigte Bereiche
sagt
Die Zeichen 325 und 326 dürfen nur angeordnet werden, wenn die unter Nummern und III aufgeführten Voraussetzungen vorliegen.
Link oben

Ist es nicht. Wenn von rechts eine Straße ohne bauliche
Umgestaltung kommt und man das Zeichen 325 (was es an manchen
Stellen gibt!) nicht sehen kann - wie soll man sich verhalten?
Die logische Konsequenz wäre, dem von recht kommenden Vorfahrt
gewähren.

Das ist das Problem der Verkehrsteilnehmer, nicht der Richter die 30m mehr oder weniger festgelegt haben.

Aber woran will man das erkennen, wenn es keine bauliche
Umgestaltung und kein sichtbares Zeichen 325 gibt?

Keine Umgestaltung, kein Zeichen 325
Frage man die Schilderaufsteller die das zu verantworten haben.

Ich bin gespannt auf Deine Antwort,

Zufrieden?

Gruß

Nostra

Hallo,

genau wie ElBuffo hast Du das von ihm verlinkte Urteil
scheinbar nicht gelesen?!

Doch. Und sogar verstanden. Offenbar im Gegensatz zu Dir.

Ich verweise auf die Seiten 6-8, um
es Euch leichter zu machen.

Ich finde da: „Befindet sich das Zeichen 326 nicht mehr als 30 m vor der nächsten Einmündung oder Kreuzung, wird der Tatrichter in der Regel davon ausgehen können, dass für den Ausfahrenden die Verhaltensanforderungen des § 10 StVO gelten, wenn keine Anhaltspunkte vorliegen, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen.“ Und vielleicht solltest Du weniger selektiv lesen. Da steht nämlich noch sehr viel mehr als Du zu erkennen geglaubt hast.

In der Frage stand nichts davon, dass sich die untergeordnete
Spielstraße baulich irgendwie unterscheidet/abhebt.

Richtig.

Es handelt sich also um „vollwertige“ Straßen und der Verkehr
auf der vermeintlichen Hauptstraße kann die weiter hinten
liegende Beschilderung vermutlich gar nicht sehen, wenn er sie
nicht gerade sucht. Somit eindeutig rechts vor links.

Falsch. Da steht: „Im Streitfall befand sich das Zeichen 326 zwar erheblich näher als 30 m vor der Einmündung. Das Berufungsgericht hat indes keine Feststellungen getroffen, die eine abschließende Bewertung der Unfallörtlichkeit erlauben. Insoweit sind weitere Feststellungen und eine neue Würdigung der maßgeblichen Umstände erforderlich.“ Da steht genau gar nichts, dass es ab Schild eine normale Straße ist. Da steht, dass man prüfen muss, ob es so aussieht, als wäre es eine. Für den Einzelfall. Ich verstehe beim besten Willen nicht, wie Du daraus eine allgemein gültige ‚rechts-vor-links-Regel‘ ableiten willst.

Der BGH begründet explizit, warum hier anders entschieden
wurde.

Wenn Du einfach mal liest, was da beschlossen wurde: „Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.“

Also: Deine Antwort ist schlicht FALSCH!
Gruß
loderunner (ianal)

Ergänzung:

§10 StVO

Einfahren und Anfahren
Wer aus einem Grundstück, aus einem Fußgängerbereich (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen. Er hat seine Absicht rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.

Das ist das Problem der Verkehrsteilnehmer, nicht der Richter
die 30m mehr oder weniger festgelegt haben.
Frage man die Schilderaufsteller die das zu verantworten
haben.

???

Zufrieden?

Sorry, das ist alles Nonsens, denn Du beantwortest weder die Ursprungsfrage, noch die nachträgliche.

Da es solche Straßen nunmal gibt, hilft Dein „das kann nicht sein“ niemandem weiter.

Grüße, M

Auszug aus dem BGH Urteil:

ob der Einmündungsbereich trotz der Aufstellung des
Schildes einige Meter davor bei objektiver Betrachtung noch
als Ausfahrtsbereich der verkehrsberuhigten Zone erscheint.
Bemerkenswert, dass der BGH hier ausdrücklich sagt, dass es
keine feste Regel gibt, sondern dass der Richter dies im
Einzelfall prüfen muss.

Danke - abgesehen davon, dass der BGH sehr häufig „nur“ eine Richtung vorgibt, bringst Du es auf den Punkt.

Grüße, M

Das Wort Bordstein oder Randstein kommt aber in keinem der
beiden Texte vor. Überhaupt finde ich da auch nichts, wie die
Ausfahrt baulich aussehen soll (nicht mal ein Soll, von einem
Muß gar nicht zu reden) sondern nur wie der Bereich selbst
gestaltet sein soll. Die, die ich so kenne, sind aber auch in
dieser Hinsicht eher suboptimal.

Du hast vollkommen Recht. Einge Experten hier im Forum geben 3 Stichwörter aus der Frage in Google ein und antworten mit einem (oder mehreren) Link(s). Und dann wird diskutiert, warum diese so gefundene Antwort unumstößlich ist…

Grüße, M