Rechts vor Links, spezieller Fall

5 Häuser haben eine gemeinsame Zufahrt welche in die eigendliche Strasse dieses Namens mündet. Gilt für die Zufahrt die Rechts vor Links Regel? Und wíe verhält es sich wenn man rückwärts aus dieser Zufahrt in die eigendliche Strasse einfährt ohne Sicht auf die von links kommenden Fahrzeuge hat? Eine Beschilderung wie zum Beispiel Sackgasse oder anderes ist nicht angebracht.

5 Häuser haben eine gemeinsame Zufahrt welche in die eigendliche :Strasse dieses Namens mündet.

Ich nehme mal an ein abgesenkter Bordstein und somit als Zufahrt zu erkennen und nicht mit einer Straße zu verwechseln.

Wer aus der Zufahrt heraus kommt egal in welche Richtung hat Vorfahrt zu beachten.

Nein auf dieser Straßenseite überhaupt kein Bordstein. Gartenmauern gehen direkt bis an die Straße.

Hallo,

5 Häuser haben eine gemeinsame Zufahrt welche in die eigendliche Strasse dieses Namens mündet. Gilt für die Zufahrt die Rechts vor Links Regel?

Ohne konkrete Ortskenntnisse von hier aus schwierig zu beurteilen. Es klingt zumindest nach einer Grundstückszu-/ausfahrt, womit man immer Vorfahrt zu gewähren hätte.

Und wíe verhält es sich wenn man rückwärts aus dieser Zufahrt in die eigendliche Strasse einfährt ohne Sicht auf die von links kommenden Fahrzeuge hat?

Das geht dann vielleicht schon in Richtung grobe Fahrlässigkeit, wenn da was passiert. Nichts gesehen und trotzdem gefahren ist immer eine ganz schlechte Ausrede. Die StVO sagt hierzu, dass man sich erforderlichenfalls einweisen zu lassen hat. Das ist eigentlich eine recht klare Ansage.

Eine Beschilderung wie zum Beispiel Sackgasse oder anderes ist nicht angebracht.

Ist es denn eine Straße oder eine ganz profane private Zuwegung?

Grüße

Gilt dann trotzdem aus Einfahrt und man hat Vorfahrt zu gewähren.

5 Häuser haben eine gemeinsame Zufahrt welche in die
eigendliche Strasse dieses Namens mündet. Gilt für die Zufahrt
die Rechts vor Links Regel?

„Wer aus einem Grundstück, (…) oder von anderen Straßenteilen oder über (…) auf die Fahrbahn einfahren oder (…), hat sich dabei so zu verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen.“

Und wíe verhält es sich wenn man
rückwärts aus dieser Zufahrt in die eigendliche Strasse
einfährt ohne Sicht auf die von links kommenden Fahrzeuge hat?

Entgegen der Aussage, die mal vom ADAC veröffentlich wurde, halte ich mich da eher an die STVO:

„Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren muß sich der Fahrzeugführer darüber hinaus so verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen.“

Wie man sieht, wählte der Gesetzgeber für das Rückwärtsfahren (auch, wenn eigentlich rechts-vor-links gelten würde) die selbe Formulierung, die er beim Ausfahren aus einem Grundstück und Co. wählte.
Für mich - und da stelle ich mich gegen die Aussage des ADACs - wiegt die Gefährdung durch Rückwärtsfahren so hoch, dass ich da grundsätzlich die Vorfahrt gewähre, wenn ich sie vorwärts fahrende weise gehabt hätte.

Aber ich bin ja Laie und liege da vermutlich völlig falsch.
Ich habe aber lieber Unrecht als ein zerdelltes Auto.

Eine Beschilderung wie zum Beispiel Sackgasse oder anderes ist
nicht angebracht.

Wenn man nicht erkennen kann, dass dieses Stück nicht Straße, sondern Grundstückszufahrt ist, dann würde ich im Zweifel als Ausfahrender die Vorfahrt gewähren, als Vorbeifahrender ebenso.

Ganz so, wie ich es bei unübersichtlichen Situationen bei rechts-vor-links auch mache, nämlich durch konsequente Anwendung von §11 Abs.3 der STVO. Ist unklar, wer jetzt vor wem darf, dann winke ich einen von links mit ausladender Geste durch und schon löst sich das „Rätsel“.

Vielen Dank für die Infos.