Rechtsanspruch auf Anteil an Beerdigungskosten

Hallo,

wenn eines von drei Kindern die Beerdigungskosten bezahlt hätte,
hätte dieses dann einen Rechtsanspruch auf Erstattung je eines Drittels von den
anderen zwei Kindern?

Anmerkung: Alle drei Kinder hätten das Erbe ausgeschlagen.

Danke schon mal.
Gruss, hemba

Hallo!

Ja !

Denn nach dem Gesetz sind die nächsten Angehörigen für diese Kosten zuständig.

Aber in der anderen Anfrage geht’s ja um die Verwendung der Sterbegeldversicherung für die Beerdigungskosten. Reicht die Summe aus, dann ergibt sich ja nicht die Frage. Sonst müssten alle 3 ! anteilig den Rest übernehmen.

An alle :
Ein Verwendungszwang der Mittel aus dieser Versicherung besteht ? Man muss damit die Beerdigungskosten begleichen ?
Eine Auszahlung einer ebenfalls nicht in die ausgeschlagene Erbschaft fallenden Lebensversicherung würde das ja nicht fordern.

MfG
duck313

Hallo,

An alle :
Ein Verwendungszwang der Mittel aus dieser Versicherung
besteht ? Man muss damit die Beerdigungskosten begleichen ?
Eine Auszahlung einer ebenfalls nicht in die ausgeschlagene
Erbschaft fallenden Lebensversicherung würde das ja nicht
fordern.

Dies ist nur zum Teil richtig.

Dies trifft nur dann zu, wenn der VN dies im Bezugsrecht des Vertrages so vereinbart hat.

Bei einer Sterbegeldversicherung, kann man auch jede x-beliebige Person einsetzen,
die mit den Beerdigungskosten überhaupt nichts zu tun hat.
Vergleichbar mit einer Lebensversicherung.

Eine Sterbegeldversicherung wird meist ohne Gesundheitsfragen abgeschlossen und meist nur bis zu einer Maximal-Summe von 20.000 Euro und läuft bis zum Lebensende.

Wobei auch eine Kündigung vorzeitig möglich ist.

Gruß Merger

Hallo!

Ja !

Denn nach dem Gesetz sind die nächsten Angehörigen für diese
Kosten zuständig.

Hallo, duck313,

danke für Deine Antwort. Ja, es ist mir bekannt, dass die nächsten Angehörigen für die Kosten zuständig sind. Für mich ist jedoch nicht klar, ob dann im „Innenverhältnis“ - wenn also eines der Geschwister die gesamten Kosten bezahlt hat - der Anteil von den anderen Geschwistern gefordert werden kann, also einklagbar ist. Ist es das?

Gruss, hemba

Hallo!

Doch, das kann von nicht zahlungswilligen, aber grundsätzlich zahlungsfähigen Geschwistern eingefordert/eingeklagt werden.

MfG
duck313

Vielen Dank! hemba