Rechtsanspruch auf gebuchten Urlaub

Angenommen, durch die jetzt evtl. vorzeitigen Wahlen würde folgender Fall eintreten:
Ein Arbeitnehmer, der bei einer Stadtverwaltung beschäftigt ist, hat am 20.05. Urlaub gebucht. Zwei Tage (am darauffolgenden Sonntag) ergibt es sich, daß vorgezogene Wahlen ins Gespräch kommen. Diese Wahlen würden genau in den Zeitraum des gebuchten Urlaubs fallen. Da der Arbeitnehmer teilweise mit seiner Tätigkeit in das Amt für Wahlen mit eingebunden ist, könnte es zu Schwierigkeiten kommen.
Könnte der Arbeitgeber ihm den Urlaub verweigern? Wenn ja, müßte er dann für die Kosten aufkommen? Wenn ja, müßte der Arbeitgeber auch für die Kosten eines teureren Ersatzurlaubes aufkommen?

Angenommen, durch die jetzt evtl. vorzeitigen Wahlen würde
folgender Fall eintreten:
Ein Arbeitnehmer, der bei einer Stadtverwaltung beschäftigt
ist, hat am 20.05. Urlaub gebucht.

Hallo Jean, da wäre zuerst mal die Frage, ob der Urlaub schon vom Arbeitgeber genehmigt ist.

Könnte der Arbeitgeber ihm den Urlaub verweigern?

Kommt drauf an, ob der Urlaub genehmigt ist.

Wenn ja,
müßte er dann für die Kosten aufkommen?

Wenn der Urlaub bereits genehmigt ist: Ja.

Wenn ja, müßte der
Arbeitgeber auch für die Kosten eines teureren Ersatzurlaubes
aufkommen?

Soweit mir bekannt: Nein. (lasse mich aber gern eines besseren belehren)

MfG

Hallo

Wenn ja,
müßte er dann für die Kosten aufkommen?

Wenn der Urlaub bereits genehmigt ist: Ja.

Kleine Randbemerkung dazu: natürlich nicht für alle Kosten, sondern nur die Kosten des AN selber.

Wenn ja, müßte der
Arbeitgeber auch für die Kosten eines teureren Ersatzurlaubes
aufkommen?

Soweit mir bekannt: Nein. (lasse mich aber gern eines besseren
belehren)

Mußt Du nicht, ist korrekt :smile:

Gruß,
LeoLo

Wenn der Urlaub bereits genehmigt ist: Ja.

Kleine Randbemerkung dazu: natürlich nicht für alle Kosten,
sondern nur die Kosten des AN selber.

Danke LeoLo! (hatte auch sowas noch im Hinterkopf, war mir aber nicht sicher)

Gruß Xolo

Nun ja, wirklich genehmigt (also per Antrag und Bestätigung) ist der Urlaub nicht. Geht ja auch gar nicht. Man kann doch erst beantragen, wenn man noch nicht weiß, wann man fliegt. Außerdem war es bisher immer so, daß der Urlaub vorher unter Kollegen abgesprochen wurde und erst dann beantragt wurde, wenn es dann so weit war oder man gebucht hatte. Würden jetzt nicht diese vorgezogenen Wahlen kommen, wäre auch alles kein Problem, aber das konnte ja auch keiner wissen.
Deiner Antwort nach zu schließen ergibt sich da jetzt wohl ein Problem und der Arbeitnehmer bleibt auf den evtl. Stornokosten sitzen!?

Jean

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Hallo

Nun ja, wirklich genehmigt (also per Antrag und Bestätigung)
ist der Urlaub nicht.

Dann lehnt der AG einfach ab und dieser Grund wird ganz mit hoher Wahrscheinlichkeit auch einer gerichtlichen Überprüfung standhalten.

Geht ja auch gar nicht. Man kann doch

erst beantragen, wenn man noch nicht weiß, wann man fliegt.

Naja, man kann auch erst genehmigen lassen und dann buchen…

Außerdem war es bisher immer so,

Das ist leider irrelevant.

Würden jetzt
nicht diese vorgezogenen Wahlen kommen, wäre auch alles kein
Problem, aber das konnte ja auch keiner wissen.

Der AG auch nicht.

Deiner Antwort nach zu schließen ergibt sich da jetzt wohl ein
Problem und der Arbeitnehmer bleibt auf den evtl. Stornokosten
sitzen!?

Korrekt. Natürlich bleibt immer die Möglichkeit, nach Ablehnung über den Klageweg den Urlaub durchzuboxen zu versuchen.

Gruß,
LeoLo

Ich würde das Frontal angehen.
Als Rechtslaie würde ich dir folgenden Rat geben.
Den AG daruf ansprechen das du Urlaub gebucht hast.
Das es in diesem Zeitraum Wahlen geben könnte.
Du würdest in diesen Fall auf den Urlaub verzichten da du wichtig für die durchführung der Wahlen bist.
Möchtest dafür jedoch das der AG ohne zu mucken die Stornokosten hierfür übernimmt.

Du weisst ja eh das du dann nicht in Ulraub gehen kannst. das dich der AG zum bleiben auffordert. Dann gehe doch das ganze gleich von dir aus an und lege den Fakt und die Lösung auf den Tisch. Zufriedenstellend für beide, unproblematisch und nicht demotivierend.

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