Rechtsanspruch auf Zuschuss zur KV bei Rentnern?

Hallo, ich hab mal eine Frage:
Haben Rentner einen Rechtsanspruch auf den Zuschuss zur Krankenversicherung, wenn sie entweder Mitglied in einer gesetzl. KV sind oder privat krankenversichert sind? Kann mir jemand die Rechtsgrundlage §§ nennen? Vielen DANK!

Hallo, das entzieht sich leider meiner Kenntnis.

Hallo,

SGB VI § 106 Zuschuss zur Krankenversicherung
(1) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Dies gilt nicht, wenn sie gleichzeitig in einer in- oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.
(2) Für Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung auf den Zahlbetrag der Rente ergibt.
(3) Für Rentenbezieher, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Der monatliche Zuschuss wird auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt. Beziehen Rentner mehrere Renten, wird ein begrenzter Zuschuss von den Rentenversicherungsträgern anteilig nach dem Verhältnis der Höhen der Renten geleistet. Er kann auch in einer Summe zu einer dieser Renten geleistet werden.
(4) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung und bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, erhalten zu ihrer Rente ausschließlich einen Zuschuss nach Absatz 2.

Viele Grüße
Christoph Schnell

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Vielen Dank für die ausführliche Antwort!
Mit der Angabe des § im SGB haben Sie mir sehr geholfen!

Viele Grüße,

Fatima Duvigneau

Hallo Rentner

Wenn Sie als Rentnerin beziehungsweise Rentner nicht krankenversicherungspflichtig, sondern
■freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse oder
■bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht oder der Aufsicht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz unterliegt, versichert sind,

können Sie auf Antrag vom Rentenversicherungsträger zu Ihren Aufwendungen für die Krankenversicherung einen Zuschuss erhalten. Für den Beginn des Zuschusses ist allerdings der Zeitpunkt der Antragstellung wichtig. Es empfiehlt sich daher, den Zuschuss gleich bei der Rentenantragstellung zu beantragen.

Höhe des Zuschusses
Der Zuschuss zur freiwilligen oder privaten Krankenversicherung wird in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich nach Anwendung des um 0,9 Beitragssatzpunkte geminderten allgemeinen Beitragssatzes in Höhe von 14,9 Prozent auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Der Zuschuss beträgt demnach rechnerisch 7 Prozent der Rente.

Sind Sie privat krankenversichert, wird der Zuschuss gegebenenfalls auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen zur privaten Krankenversicherung begrenzt.

Haben Sie einen Anspruch auf Beihilfe, sollten Sie beachten, dass sich Auswirkungen auf den Beihilfeanspruch ergeben können, wenn der Zuschuss zur Krankenversicherung bestimmte Grenzbeträge überschreitet. Trifft dies zu, können Sie auf den Zuschuss zur Krankenversicherung oder auf Teile des Zuschusses - für die Zukunft - verzichten.

Beziehen Sie mehrere Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, wie zum Beispiel Rente wegen Alters und Hinterbliebenenrente, wird der Zuschuss aus der Summe dieser Renten berechnet.
Gruß
R.Maaß

Ich gehe nochmal auf meine Problematik ein Stück weiter ein: Das Finanzamt geht bei einem Rentner, der keinen Zuschuss zur KV beantragt hat, trotzdem davon aus, dass dieser Rentner einen Zuschuss bekommt. Das ist für den Rentner steuerlich (bei den Vorsorgeaufwendungen) aber von Nachteil. Wenn der Rentner den Zuschuss zwar nicht bekommen hat, aber einen „Rechtsanspruch“ darauf hätte, hat das Finanzamt eventuell recht, den Rentner so zu behandeln, als hätte er den Zuschuss bekommen und der Rentner müsste sich dann den Zuschuss beim DRV noch einholen.
(Ähnlich wie beim Kindergeld:wenn man es nicht beantragt hat, aber Anspruch darauf hat, geht das Finanzamt automatisch vom Erhalt aus, da man das Kindergeld ja nachträglich noch einfordern könnte. Nun weiß ich nicht, ob das bei diesem Zuschuss zur KV genauso zu behandeln ist)

Kann mir

jemand die Rechtsgrundlage §§ nennen? Vielen DANK!

ups vergessen :smile:
§ 106 SGB VI - Zuschuss zur Krankenversicherung

Nun weiß ich nicht, ob das bei diesem

Zuschuss zur KV genauso zu behandeln ist)

nein siehe oben nachträglich geht das nicht.

Für den Beginn des Zuschusses ist allerdings der Zeitpunkt der Antragstellung wichtig. Es empfiehlt sich daher, den Zuschuss gleich bei der Rentenantragstellung zu beantragen

Guten Abend,

Krankenversicherung der Rentner KVdR
Träger ist die Deutsche Rentenversicherung

http://www.versicherung-vergleiche.de/private_kranke…

Da findet man alles recht gut erklärt!
Mfg

Hallo Fragesteller,

Rentner und Rentenversicherungsträger tragen den Beitrag von der Rente grundsätzlich je zur Hälfte. Privatversicherte Rentner erhalten einen Zuschuß in Höhe des Betrages, den der Rentenversicherungsträger bei Versicherungspflicht zu tragen hätte.

Mit vielen Grüßen

jonas9999

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Gute Frage! Leider kann ich sie nicht beantworten, aber bin selber daran interessiert, weil auch ich mich betroffen fühle. Liebe Grüße Anne

Hallo,

hier der Gesetzestext:
Sozialgesetzbuch Sechstes Buch
Gesetzliche Rentenversicherung

In der Fassung des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842)
§ 106
Zuschuss zur Krankenversicherung

(1) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Dies gilt nicht, wenn sie gleichzeitig in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.

(2) Für Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes ihrer Krankenkasse auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. § 247 Abs. 1 des Fünften Buches ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für Rentenbezieher, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Maßgebend ist der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen, den das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung jeweils zum 1. März eines Jahres einheitlich für das Bundesgebiet feststellt. Der Beitragssatz ist auf eine Stelle nach dem Komma zu runden. Er gilt vom 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres. Der monatliche Zuschuss wird auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt. Beziehen Rentner mehrere Renten, wird ein begrenzter Zuschuss von den Rentenversicherungsträgern anteilig nach dem Verhältnis der Höhen der Renten geleistet. Er kann auch in einer Summe zu einer dieser Renten geleistet werden.

(4) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung und bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, erhalten zu ihrer Rente ausschließlich einen Zuschuss nach Absatz 2.

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sorry ist rentenversicherungsrecht, weiß ich nicht

Weder noch!

Viele Grüße
Heike

Da sind wir jetzt beim Steuerrecht. Ich meine: das FA muss korrigieren und darf nicht davon ausgehen, dass man den Zuschuss bekommt. Verzicht auf den Zuschuss kann in bestimmten Fällen sinnvoll sein (Beihilfe).

w.will

Gruss

Hallo, ich hab mal eine Frage:
Haben Rentner einen Rechtsanspruch auf den Zuschuss zur
Krankenversicherung, wenn sie entweder Mitglied in einer
gesetzl. KV sind oder privat krankenversichert sind? Kann mir
jemand die Rechtsgrundlage §§ nennen? Vielen DANK!

Genau, mir geht’s dabei auch ums Steuerrecht. Geht um eine Einkommensteuererklärung. Ich kläre Euch hier auf, wenn der Fall gelöst ist. Es läuft ein Einspruch beim Finanzamt.

Hallo,
leider kenn ich mich auf diesem Gebiet nicht so gut aus.
Aber: wenn Sie eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, sind sie normal wenn die versicherungsrechtl. Voraussetzungen für die KVdR erfüllt sind über die Rente direkt versichert. Beide Beitragsanteile werden von der RV direkt an die Krankenkasse(gesetzliche) bezahlt.

  • wenn die vers.rechtl. Voraussetzungen nicht erfüllt sind, bekommt man in der Regel einen Zuschußbetrag für die Kranken- und Pflegeversicherung von der Rentenversicherung auf Antrag für die gesetzliche „Freiwillige“ Versicherung zusätzlich ausgezahlt.
    Mfg
    Christian

Hallo!

Haben Sie in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt? Wenn ja, bekommen Sie einen Zuschuss!

Steht im Sozialgesetzbuch, wo genau, kann ich leider nicht genau sagen!

LG lilli2405

Hallo, ich hab mal eine Frage:
Haben Rentner einen Rechtsanspruch auf den Zuschuss zur
Krankenversicherung, wenn sie entweder Mitglied in einer
gesetzl. KV sind oder privat krankenversichert sind? Kann mir
jemand die Rechtsgrundlage §§ nennen? Vielen DANK!

Kurzmitteilung:
Die Frage kann ich nicht beantworten.