Rechtsanwalt

Liebe/-r Experte/-in,
Guten Tag ihr Lieben,

ich schreibe nun aus lauter Verzweiflung und hoffe hier einen guten Rat zu bekommen, folgender Sachverhalt ist gegeben:
Am 10.11.2007 brauchte ich dringend eine Wohnung wegen Trennung vom Freund und mit 2 Katzen wollte ich net auf der Strasse stehen. Ich fand eine Wohnung, dessen Vormieter erst zum 15.11. aus der Wohnung wollte, es sei denn ich übernehme die Wohnung unrenoviert, dann könne ich sofort rein. In meiner Not 5 Tage nicht auf der Strasse stehen zu müssen (zu Verwandte und Freunde konnte ich net da 300 km entfernt) willigte ich ein. Folgender Passus wurde dann im Mietvertrag vermerkt:
„Die Mieterin übernimmt die Wohnung wie besichtigt und führt Renovierungsarbeiten selber durch. Dafür kann sie spätestens ab 10.11.2007 über die Wohnung verfügen (Schlüsselübergabe).“
Auszug aus der Wohnung war am 01.07.2009. Wie ist denn hier die Sachlage, der Vermieter möchte, dass ich die Wohnung komplett renoviere, streiche, tapeziere etc. obwohl die Vormieter selbst nie Schönheitsreparaturen in der Wohnung nach den Fristen getätigt haben. Die haben ca. 5 Jahre drin gewohnt und weder Küche noch die anderen Zimmer mal renoviert. Dementsprechend hat die Wohnung einen gewissen Abnutzungsgrad. Da ich schnell mit meinen Möbeln und Sachen einziehen musste war die Wohnung entsprechend voll gestellt und so habe ich es dann bis zum Auszug belassen, da mir das Ausmaß der Renovierung erst im nach hinein bewusst wurde. Kann der Vermieter denn jetzt verlangen, dass ich alles übernehme auch die Schönheitsreparaturen vom Vormieter? Zumal ich nach 1 ½ Jahren Wohnzeit nicht mal in die Frist der Schönheitsreparaturen falle. Auf mich würden große Kosten zukommen, zumal ich die Kaution auch nicht wieder bekomme, die behält der Vermieter gleich ein und will davon die Betriebskosten abrechnen. Ich habe von einem Urteil gehört, dass der Mieter nach Auszug nicht mehr verpflichtet ist zu renovieren, stimmt das?

Unter Schönheitsreparaturen steht bei mir im Mietvertrag:

(1) Da der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen hat, sind die nach § 4 Absätze 4 und 5 fälligen Schönheitsreparaturen rechtzeitig vor Beendigung des Nutzungsverhältnisses nachzuholen. Für verursachte Schäden (Brandlöcher, Verschmutzungen, etc.) an Fußbodenbelägen haftet der Mieter.
§ 4 Schönheitsreparaturen

(1) Vom Mieter sind die Schönheitsreparaturen fachgerecht auszuführen.
(2) Die Schönheitsreparaturen umfassen das Anstreichen, Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen der Zimmertüren sowie der Heizkörper einschließlich der Heizrohre.
(3) Die Schönheitsreparaturen sind in der Regel nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen:
in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre,

  • dabei sind die Anstriche der Türen, Heizkörper und Heizrohre
    alle fünf Jahre durchzuführen
    in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre,
    in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre.
    (5) Lässt in besonderen Ausnahmefällen der Zustand der Wohnung eine Verlängerung der nach Abs. 4 vereinbarten Fristen zu oder erfordert der Grad der Abnutzung eine Verkürzung, so ist der Vermieter verpflichtet, im anderen Fall aber berechtigt, nach billigem Ermessen die Fristen des Planes bezüglich der Durchführung einzelner Schönheitsreparaturen zu verlängern oder zu verkürzen.
    (6) Der Mieter ist für den Umfang der im Laufe der Nutzungszeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig.
    (7) Sind bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses Schönheitsreparaturen noch nicht fällig im Sinne von Absatz 4 und 5, so hat der Mieter an den Vermieter einen Kostenanteil zu zahlen, da die Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter bei der Berechnung der Nutzungsgebühr berücksichtigt worden ist. Zur Berechnung des Kostenanteils werden die Kosten einer im Sinne von Absatz 2 umfassenden und fachgerechten Schönheitsreparatur im Zeitpunkt der Beendigung des Nutzungsverhältnisses ermittelt.
    Der zu zahlende Anteil entspricht, soweit nach Absatz 5 nichts anderes gilt, dem Verhältnis zwischen den vollen Fristen gemäß Abs. 4 und den seit Ausführung der letzten Schönheitsreparaturen bis zur Räumung abgelaufenen Zeiträumen.

Bin über jeden Rat sehr dankbar. Lohnt sich hier ein Anwalt (habe keine RS-Vers.) oder muss ich renovieren? Vielen herzlichen Dank im Voraus für eure Hilfe und Ratschläge.
Herzliche Grüße, Claudia

Hallo,

danke für die Anfrage. Da ich Ihre Vertragsituation nicht vollständig kenne, kann ich Ihnen leider keine 100%-seriöse Antwort auf Ihr Problem geben. Nach dem was Sie schildern, halte ich es aber für geboten, dass Sie einen Fachanwalt/Fachanwältin in Ihrer Nähe um Rat fragen. Diese® sollte Ihnen eine vernünftige Erstberatung bieten können.

Zur weiteren allgemeinen Information zum Thema empfehle ich Ihnen folgende Webseiten:

http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgem…

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Mit freundlichen Grüßen

VOLKER WEISE
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Hallo ! Ich kann leider nicht weiter helfen! LG