Liebe/-r Experte/-in,
Schuldner hat Eidesstattliche Versicherung (EV) abgegeben. Ein paar Wochen später zahlt Schuldner die Forderung. Kann die EV jetzt aufgehoben/gelöscht werden?
Danke,
lichtblick
Liebe/-r Experte/-in,
Schuldner hat Eidesstattliche Versicherung (EV) abgegeben. Ein paar Wochen später zahlt Schuldner die Forderung. Kann die EV jetzt aufgehoben/gelöscht werden?
Danke,
lichtblick
Hallo Lichtblick,
nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird der Schuldner grundsätzlich für drei Jahre beim zuständigen Amtsgericht im Schuldnerverzeichnis geführt.
Die Löschung des Eintrags im Schuldnerverzeichnis erfolgt automatisch nach drei Jahren - und zwar taggenau.
Vorher kann die Löschung beantragt werden, wenn die Befriedigung desjenigen Gläubigers nachgewiesen wird, der die eidesstattliche Versicherung veranlasst hatte.
Der Schuldner kann beim Amtsgericht jederzeit seine Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis beantragen. Das hat Erfolg, wenn glaubhaft belegt wird, dass sich die Forderungen des Gläubigers erledigt haben. Die Löschung erfolgt unabhängig davon, ob noch weitere Schulden bei anderen Gläubigern bestehen. In der Regel vergewissert sich das Amtsgericht vor einer Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis noch beim Gläubiger. Es lässt sich von ihm bestätigen, dass die Schulden zurückgezahlt oder anderweitig eine einvernehmliche Regelung für den Schuldenausgleich erfolgt ist.
Am besten sollte sich der Schuldner das Original seines Titels („vollstreckbare Ausfertigung“) aushändigen lassen und dieses beim Amtsgericht vorlegen.
Viele Grüße
delasugaa
da kann ich leider nicht helfen
MfG
Hallo,
danke für die Anfrage. Da ich Ihre Vertragssituation nicht vollständig kenne, kann ich Ihnen leider keine 100%-seriöse Antwort auf Ihr Problem geben.
Löschung aus dem Schuldnerregister ist grds. auf Antrag möglich:
http://dejure.org/gesetze/ZPO/915a.html
ALLGEMEINER HINWEIS
Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass in diesem Forum keine kostenlose umfangreiche Rechtsberatung erfolgen kann. Die hier gegebenen Auskünfte sind deshalb lediglich überschlägig und ohne Kenntnis des genauen Sachverhaltes erteilt. Ein Beratungsvertrag zwischen Ihnen und mir kommt nicht zustande; eine Haftung oder Gewährleistung für die Richtigkeit der Auskunft oder die Inhalte von Webhinweisen wird ausdrücklich nicht übernommen. Zu Ihrer eigenen Sicherheit rate ich Ihnen dringend die Beratung eines® geeigneten Rechtsanwalts/Rechtsanwältin oder einer zur Rechtsberatung befugten Stelle (z.B. Mieterbund, Verbraucherzentrale, Schuldnerberatung, IHK, Berufsverband, Arbeitgeberverband) in Anspruch zu nehmen. Soweit Ihnen die notwendigen finanziellen Mittel hierzu fehlen, steht Ihnen ggfl. Beratungs- oder Prozesskostenhilfe zu. Nähere Auskünfte hierzu erteilt Ihnen z.B. das zuständige Amtsgericht oder die Rechtsanwaltskammer in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
VOLKER WEISE
Rechtsanwalt
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