Rechtsanwalt bezahlen?

Ein Mieter wird leider abgemahnt, da er und sein Besuch widerrechtilich vor dem Grundstück auf der Hofeinfahrt parkt (Fotos sind vorhanden). Der Mieter hat 3 Parkplätze zur Verfügung (1 auf dem Hof, 1 in der Garage, 1 im Gewerberaum). An der Hauptstraße sind genügend öffentliche Parkplätze vorhanden, ca. 100 m von der Wohnung entfernt. Ein Schild mit der Aufschrift „Einfahrt ist freizuhalten“ ist vorhanden. Leider ignoriert der Mieter alles. Darauf hin wird er abgemahnt. Er hat einen Anwalt eingeschaltet, der in seinem Schreiben zum Schluss formuliert:
„Die Kosten für die Zurückweisung der unberechtigten Abmahnung haben Sie zu tragen. Die Kosten werden Ihnen in den nächsten Tagen mit gesonderten Schreiben aufgeben, und mein Mandant wird sie bei Nichtzahlung kurzerhand mit der nächsten Miete verrechnen.“
Eine Kostenübernahme ist zurückgewiesen worden, da die Abmahnung gerechtfertigt ist. Müssen die Kosten des Rechtsanwalts übernommen werden?

Hallo,

nein, die Kosten müssen nicht übernommen werden. Und dabei ist es gänzlich irrelevant, ob die Abmahnung rechtmäßig war, weil der Mieter auch bei Ausspruch einer rechtswidrigen Abmahnung gegen diese (vor dem Räumungsprozess) keine Rechte geltend machen und daher auch keine hiermit verbundenen Kosten ersetzt verlangen kann.

BGH, Urteil vom 20.02.2008, Aktenzeichen: VIII ZR 139/07:

„Es kann dahingestellt bleiben, ob die von der Beklagten ausgesprochene Abmahnung, wie der Kläger geltend macht, unberechtigt war. Auch bei einer unberechtigten Abmahnung kann der Mieter vom Vermieter weder Beseitigung noch Unterlassung der Abmahnung verlangen. Ein solcher Anspruch ist weder in §§ 535 ff. BGB noch sonst geregelt. Er lässt sich auch nicht aus §§ 241 Abs. 2, 242 BGB herleiten, weil eine unberechtigte Abmahnung den Mieter noch nicht in seinen Rechten verletzt.“

Im Mietrecht ist das daher grundsätzlich anders, als im Arbeitsrecht.

Gruß
Dea