Rechtsanwalt Einigungsgebühr gem. § 13 RVG?

Hallo liebe Wissenden,

in einem Erbschaftsstreit wurde ein Rechtsanwalt eingeschaltet. Nach einigem Hin und Her kam es zu einem Vergleich/einer Einigung. Der Rechtsanwalt berechnet nun seine in dieser Sache geleisteten Stunden (Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG) in Höhe von 750 € und stellt den gleichen Betrag nochmals als „Einigungsgebühr“ gem. § 13 RVG, Nr. 1000 VV RVG in Rechnung. Ist diese Verfahrensweise korrekt?

Danke für eure Antworten!

Servus,

wieso in Stunden?

Entweder Wertgebühr oder nicht - eine Wertgebühr bemisst sich nach dem Gegenstandswert, nicht nach Zeitaufwand.

Zitiere doch mal die ganze Honorarnote wörtlich, so wie sie da steht.

Schöne Grüße

MM

Als Nichtjurist halte ich diese Gebühr für angemessen, da Ihr Euch ja offenbar im Vorfeld zerstritten hattet!?

Wörtlich heißt es folgendermaßen:

Leistungszeit: 31.08.2015 bis 24.03.2016
Gegenstandswert: 8.500,00 EUR
Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG 1,5 760,50 EUR
Einigungsgebühr § 13 RVG, Nr. 1000 VV RVG 1,5 760,50 EUR
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr.
7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme netto 1.541,00 EUR
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 292,79 EUR

zu zahlender Betrag 1.833,79 EUR

Uns wurde im Vorfeld mündlich gesagt, die Geschäftsgebühr würde sich nach Stunden richten.

Tut sie nicht, wie Du der Honorarnote entnehmen kannst, die im übrigen völlig in Ordnung ist.

Schöne Grüße

MM

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Danke!

Aber was heißt „1,5“? 1,5 Stunden Aufwand?