in einem Erbschaftsstreit wurde ein Rechtsanwalt eingeschaltet. Nach einigem Hin und Her kam es zu einem Vergleich/einer Einigung. Der Rechtsanwalt berechnet nun seine in dieser Sache geleisteten Stunden (Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG) in Höhe von 750 € und stellt den gleichen Betrag nochmals als „Einigungsgebühr“ gem. § 13 RVG, Nr. 1000 VV RVG in Rechnung. Ist diese Verfahrensweise korrekt?