Rechtsanwalt-Einkünfte-Sicherungsgesetz (oder so)

Hallo Zusammen,

FAQ 1129 sorgt ja hier und in anderen Foren immer wieder für Verstimmung.

Ist die FAQ eigentlich nich aktuell? Es heißt dort: „Individuelle und konkrete Rechts- und Steuerberatung, die nicht durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater erfolgen, verstoßen regelmäßig gegen das Steuerberatungs- und Rechtsdienstleistungsgesetz.“

Ich habe gehört, daß es hier endlich eine Änderung gegeben hat (geben soll), die es uns erleichtert über steuerliche und rechtliche Fragen zu diskutieren ohne fürchten zu müssen, daß ein unausgelasteter Rechtsanwalt gleich die Abmahnkeule schwenkt, wenn man seine Aussagen nicht im dreifachen Konjunktiv macht.

Ein Rechtsanwalt erzählte mir neulich - als ich sein endloses Stöhnen darüber, wie sich die Rahmenbedingungen seines Berufes doch in den letzten jahren verschlechtert hätten, mit der Bemerkung unterbrach, daß ich ihn nicht so recht bemitleiden könnte, schließlich ist er immer noch ziemlich priveligiert (strenge staatliche Zugangsbeschränkungen, Gewerbesteuerfreiheit, Rechtsanwaltspflicht bei bestimmten Prozessen und das weitgehende Verbot der Rechtsberatung durch andere Berufsgruppen - wenn ich das mit meinem Berufstand vergleiche, kann ich da nur blaß werden vor Neid) - daß heute doch jeder ungestraft Rechtsberatung durchführen könnte.

Das stimmt so sicher nicht, aber ist die große Angst in diesem Forum noch aktuell?

Beste Grüße
Conrad

Nur mal so nebenbei:

daß ich ihn nicht so recht bemitleiden
könnte

Verlangt ja keiner. Es ist aber Fakt - und da hilft kein Diskutieren -, dass es viel zu viele Anwälte gibt und daher einige sehr gut, einige mittelmäßig und viele auch ganz schlecht dran sind. Jährlich kommen zig Tausend neue Anwälte hinzu.

schließlich ist er immer noch ziemlich priveligiert
(strenge staatliche Zugangsbeschränkungen,

Kannst du mir diese Zulassungsbeschränkungen nennen? Die sind nicht streng! Natürlich muss man Jurist sein, aber ein Arzt muss auch Mediziner sein, und das kann man ja wohl kaum als „strenge Zugangsbeschränkung“ bezeichnen. Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, kann sich als Anwalt niederlassen.

Gewerbesteuerfreiheit

Du nennst es ernsthaft eine Privilegierung, dass jemand, der kein Gewerbe betreibt, keine Gewerbesteuer zahlt? Das tun doch andere Freiberufler auch nicht!

Rechtsanwaltspflicht bei bestimmten
Prozessen

Die Regeln (vor allem: Rechtsanwaltszwang ab Landgericht) dient doch nicht den Anwälten, sondern den Gerichten.

und das weitgehende Verbot der Rechtsberatung durch
andere Berufsgruppen

Hier könnte man über den Begriff Privilegierung dann wirklich nachdenken. Im Ergebnis ändert sich aber nix, es gibt Anwälte, die ziemlich schlecht dran sind, und davon gibt es nicht mal weniger.

vergleiche, kann ich da nur blaß werden vor Neid) - daß heute
doch jeder ungestraft Rechtsberatung durchführen könnte.

Stimmt nicht.

Levay

Verschärfung der Zugangsvoraussetzungen bei RA?
Hallo!

Kannst du mir diese Zulassungsbeschränkungen nennen? Die sind
nicht streng!

Das ist eine der Sachen, die mich als Außenstehenden (dem deutschen Recht gegenüber) schon seit langem erstaunt. Wenn ich mich nicht irre, ist in Deutschland streng genommen keine spezielle berufsspezifische Ausbildung zum Rechtsanwalt vorgesehen. Eine Verschärfung der Zulassungsbedingungen könnte der Anwaltsfülle entgegenwirken und hätte auch sicher positive Auswirkungen auf die Qualifikation - wenngleich die deutschen Anwälte, mit denen ich bisher beruflich zu tun hatte, durchwegs einen brauchbaren Eindruck machten :wink:. Gibt es in Deutschland in dieser Richtung keine Bestrebungen speziell seitens der Berufsvertretungen?
Nur zum Vergleich die österreichischen Zugangsvoraussetzungen zum Anwaltsberuf: Studium der Rechtswissenschaften, mindestens 5 Jahre praktische Verwendung in der rechtsberuflichen Tätigkeit, davon mindestens 9 Monate bei Gericht oder Staatsanwaltschaft und mindestens 3 Jahre bei einem Rechtsanwalt (als „Rechtsanwaltsanwärter“), ev. auch bei einer Verwaltungsbehörde, Notar, Wirtschaftsprüfer etc., sowie die erfolgreiche Absolvierung der Rechtsanwaltsprüfung. Soviel ich weiß, wehren sich die Rechtsanwaltskammern gegen eine Aufweichung dieser Bestimmungen.
Grüße, Peter (ianal)

Ich kenne mich leider im Detail nicht aus. Vermutlich wäre es schon mit der Berufsfreiheit nicht vereinbar, die Zulassung zu sehr zu erschweren, so nach dem Motto: Wenn wir die Anforderungen nur hoch genug setzen, haben wir wenigstens weniger Anwälte.

Aber auch in Deutschland wird man ja nicht „einfach so“ Anwalt. Man braucht ein abgeschlossenes Jurastudium und muss einen zweijährigen Vorbereitungsdienst, davon werden neun Monate beim Rechtsanwalt absolviert, ableisten. Im Anschluss muss man noch das zweite Staatsexamen ablegen.

Im Ergebnis braucht ein Rechtsanwalt nicht mehr und nicht weniger als die Befähigung zum Richteramt.

Levay

Hallo!

Im Ergebnis braucht ein Rechtsanwalt nicht mehr und nicht
weniger als die Befähigung zum Richteramt.

Ja das ist schon klar, aber auch die Befähigung zum Richteramt kriegt man in Deutschland leichter, weil die Ausbildung eben sehr viel kürzer ist. Außerdem ist das deutsche Referendariat soweit ich weiß garantiert, während es in Österreich so etwas nicht gibt.

Da haben sicher beide Systeme Vor- und Nachteile, unseres ist zwar die längere, aber auch die marktwirtschaftlichere Variante (was noch nicht heißt, dass das Ergebnis automatisch besser ist - ich gehöre nicht zu denen, die glauben das Markt und Konkurrenz automatisch gute Ergebnisse bringen).

Soweit ich weiß, ist es aber in Deutschland so, dass die Mindestzeit für die Anwaltsstation lediglich sechs Monate beträgt, wenn ich falsch liege korrigiert mich bitte. Sechs Monate Praxiszeit in einer Anwaltskanzlei sind aber meines Erachtens deutlich zu wenig, um als Anwalt tätig zu sein.

Gruß
Tom

Hallo!

Ich habe gehört, daß es hier endlich eine Änderung gegeben hat
(geben soll), die es uns erleichtert über steuerliche und
rechtliche Fragen zu diskutieren ohne fürchten zu müssen, daß
ein unausgelasteter Rechtsanwalt gleich die Abmahnkeule
schwenkt, wenn man seine Aussagen nicht im dreifachen
Konjunktiv macht.

Das besondere am deutschen RBerG ist nicht der Berufsschutz, denn der ist keine Eigenheit der Rechtsanwälte, sondern den gibts bei zahlreichen Berufsgruppen und der ist auch sehr oft sinnvoll. Auch das Europarecht kennt das im Übrigen unter dem Begriff „reglementierte Berufe“. Also alles kein besonderes Privileg der Anwälte, sondern vollkommen normal.

Das besondere am deutschen RBerG ist das Verbot der geschäftsmäßigen Rechtsberatung auch wenn sie nicht „gewerblich“, also gegen Entgelt vorgenommen wird. Das ist tatsächlich eine Eigenheit in Deutschland und hier bin ich ebenso der Ansicht, dass so eine Regelung im Ergebnis nicht sinnvoll ist (und auch eine „schiefe Optik“ bietet). Wir hier in Österreich haben eine solche auch nicht und sie fordert auch niemand.

Ein Rechtsanwalt erzählte mir neulich - als ich sein endloses
Stöhnen darüber, wie sich die Rahmenbedingungen seines Berufes
doch in den letzten jahren verschlechtert hätten, mit der
Bemerkung unterbrach, daß ich ihn nicht so recht bemitleiden
könnte, schließlich ist er immer noch ziemlich priveligiert
(strenge staatliche Zugangsbeschränkungen,
Gewerbesteuerfreiheit, Rechtsanwaltspflicht bei bestimmten
Prozessen und das weitgehende Verbot der Rechtsberatung durch
andere Berufsgruppen - wenn ich das mit meinem Berufstand
vergleiche, kann ich da nur blaß werden vor Neid) - daß heute
doch jeder ungestraft Rechtsberatung durchführen könnte.

Das stimmt so sicher nicht, aber ist die große Angst in diesem
Forum noch aktuell?

Angst? Da sag ich gerne meine Meinung dazu: es ist richtig, dass die Situation für RA überhaupt nicht leicht ist. Die deutschen Kollegen haben es oft noch schwieriger als wir. Man darf sich da von sehr gut verdienenden Rechtsanwälten nicht täuschen lassen und auf alle schließen.

Meine Meinung betreffend Angst ist aber, dass jemand, der Angst hat, auch nicht als Rechtsanwalt arbeiten sollte. Das gilt im Übrigen für alle Selbstständigen, entweder man nimmt die Sache ohne Angst in die Hand und geht das Risiko ein oder nicht. Sich im Zweifel als Anwalt selbstständig zu machen, weil man sonst nicht weiß, was man tun soll (und da gibts einige) ist vollkommener Unsinn.

Gruß
Tom

Ich kann nur für Niedersachsen sprechen. Hier sind neun Monat Ausbildung beim Anwalt Pflicht, zusätzlich kann die sog. Wahlstation (noch mal vier Monate) beim Anwalt absolviert werden.

Dass Berufsanfänger in Deutschland in allen Sparten (Richter, Anwalt, Staatsanwalt, …) erst mal ganz schön ins Schwimmen geraten, ist richtig. Aber die wenigsten lassen sich sofort als Anwalt nieder. Es ist ja ganz normal, erst mal als angestellter Anwalt zu arbeiten.

Levay

Hallo!

Dass Berufsanfänger in Deutschland in allen Sparten (Richter,
Anwalt, Staatsanwalt, …) erst mal ganz schön ins Schwimmen
geraten, ist richtig.

Nun, das ist sicher überall so und ganz normal. Jeder muss halt mal anfangen und als Meister wird man halt nicht geboren:wink:

Aber die wenigsten lassen sich sofort
als Anwalt nieder. Es ist ja ganz normal, erst mal als
angestellter Anwalt zu arbeiten.

Naja, das tue ich auch noch, aber wahrscheinlich nicht mehr lange :wink:
Bei uns ist es halt so, dass die Gesamtpraxis mindestens fünf Jahre beträgt und davon mindestens 3 Jahre beim Anwalt. Deshalb erscheint hier von uns aus gesehen die Sache in Deutschland relativ kurz.

Gruß
Tom

Danke Tom für die ausführliche Stellungnahme!

Allerdings reden wir teiweise aneinander vorbei

Das besondere am deutschen RBerG ist nicht der Berufsschutz,
denn der ist keine Eigenheit der Rechtsanwälte, sondern den
gibts bei zahlreichen Berufsgruppen

Aber eben bei vielen auch nicht - ich arbeite z.B. für einen Versicherungsmakler. Jahrzehntelang gab es hier gar keine Zugangsbeschränkung und auch die jetzt eingefügte ist im Vergleich zu der der Rechtsanwälte ziemlich dürftig.

und der ist auch sehr oft sinnvoll.

Sag ich doch, wenn wir eine Zugangsbeschränkung zum Beruf wie die Rechtsanwälte hätten, wäre die Hälfte der Konkurrenz weg vom Fenster.

Angst? Da sag ich gerne meine Meinung dazu: es ist richtig,
dass die Situation für RA überhaupt nicht leicht ist.

Das hast Du falsch verstanden. Ich meinte die Angst hier im Forum - und die daraus resultierden Reaktionen der Mods, wegen unerlauter Rechtsberatung belangt zu werden.

deutschen Kollegen haben es oft noch schwieriger als wir. Man
darf sich da von sehr gut verdienenden Rechtsanwälten nicht
täuschen lassen und auf alle schließen.

Klar, aber viele andere Selbstsändige haben es noch viel schwerer.

Herzlichen Gruß
Conrad

Hallo!

Allerdings reden wir teiweise aneinander vorbei

Das besondere am deutschen RBerG ist nicht der Berufsschutz,
denn der ist keine Eigenheit der Rechtsanwälte, sondern den
gibts bei zahlreichen Berufsgruppen

Aber eben bei vielen auch nicht - ich arbeite z.B. für einen
Versicherungsmakler. Jahrzehntelang gab es hier gar keine
Zugangsbeschränkung und auch die jetzt eingefügte ist im
Vergleich zu der der Rechtsanwälte ziemlich dürftig.

Da stimme ich zu. Ich bin der Meinung, dass der Zugang zu Finanzberatungstätigkeit zu reglementieren ist. In Österreich wird das derzeit diskutiert, ob hier eine verstärkte Regulierung getroffen werden soll. So halbseidenen und ahnungslosen Finanzberatern gehört der Kampf angesagt.

und der ist auch sehr oft sinnvoll.

Sag ich doch, wenn wir eine Zugangsbeschränkung zum Beruf wie
die Rechtsanwälte hätten, wäre die Hälfte der Konkurrenz weg
vom Fenster.

Das ist aber keine sachliche Begründung für eine Zugangsbeschränkung. Der Schutz des Kunden kann aber eine solche Begründung sein. Der ist es auch bei Anwälten, ebenso wie bei Ärzten oder Waffenhändlern.

Das hast Du falsch verstanden. Ich meinte die Angst hier im
Forum - und die daraus resultierden Reaktionen der Mods, wegen
unerlauter Rechtsberatung belangt zu werden.

Da geht es um Einhaltung von Gesetzen. Auch wenn man mit einem Gesetz nicht einverstanden ist, muss man sich daran halten.

Klar, aber viele andere Selbstsändige haben es noch viel
schwerer.

Ja, aber das besitzt zur Beurteilung dieser Fragen hier keine Relevanz.

Gruß
Tom

Hallo!

Im Übrigen habe ich noch was vergessen: gewissen Beschränkungen stehen auch unternehmerische Beschränkungen gegenüber, die dem Schutz des Mandanten dienen, gerade bei Anwälten.

Also beispielsweise einen Versicherten beraten und von der Versicherung Provisionen zu bekommen ist für Anwälte verboten und anwaltsethisch vollkommen undenkbar.

Gruß
Tom

Hallo!

Das besondere am deutschen RBerG ist nicht der Berufsschutz,
denn der ist keine Eigenheit der Rechtsanwälte, sondern den
gibts bei zahlreichen Berufsgruppen und der ist auch sehr oft
sinnvoll. Auch das Europarecht kennt das im Übrigen unter dem
Begriff „reglementierte Berufe“. Also alles kein besonderes
Privileg der Anwälte, sondern vollkommen normal.

Ich hab da mal ne kleine Anmerkung!
Es gibt kein RBerG mehr. Dieses wurde am 01.07.2008 durch das Rechtsdienstleistunggestz (RDG)ersetzt. Danach haben einige Berufsgruppen die eingeschränke Möglichkeit auch beraten zu können.

Hallo!

Aha, ist also schon in Kraft. Hab ich nicht gewusst. Es ist aber soweit mir das bekannt ist immer noch so, dass das RDG vergleichsweise restriktiv ist.

Gruß
Tom

Hallo!

Ja das ist richtig. Sehr schwer durchzusehen, was man nun als Nichtjurist darf und was nicht. Diese Änderung ist m.E. unsinnig gewesen.