Rechtsanwalt; Kanzleiabwicklung

Hallöchen…

man stelle sich vor, Perrson A lässt sich in irgendeiner rechtlichen Streitigkeit von einem Rechtsanwalt vertreten. Nun stirbt dieser Anwalt, oder steht aus anderen Gründen nicht mehr zur Verfügung. Die Kanzlei wird nun von einem anderen Anwalt abgewickelt.
FRAGE(N):
Besteht automatisch „auch“ ein Vertrag zwischen Person A und dem Rechtsanwalt der die Kanzlei abwickelt ?

Ist der abwickelnde Rechtsanwalt verpflichtet auch ohne neuerliche Vollmacht, für Person A tätig zu werden ?

Ich danke euch

Hallöchen…

man stelle sich vor, Perrson A lässt sich in irgendeiner
rechtlichen Streitigkeit von einem Rechtsanwalt vertreten. Nun
stirbt dieser Anwalt, oder steht aus anderen Gründen nicht
mehr zur Verfügung. Die Kanzlei wird nun von einem anderen
Anwalt abgewickelt.
FRAGE(N):
Besteht automatisch „auch“ ein Vertrag zwischen Person A und
dem Rechtsanwalt der die Kanzlei abwickelt ?

Ist der abwickelnde Rechtsanwalt verpflichtet auch ohne
neuerliche Vollmacht, für Person A tätig zu werden ?

was verstehst du denn unter „abwickeln“ ? hat der neue anwalt die kanzlei übernommen oder führt er die noch offenen mandate zu ende ?

am hilfreichsten wäre es, mit dem anwalt selbst in kontakt zu treten und über die rechtliche zukunft des mandats zu sprechen. er wird am besten wissen, wie die noch offenen mandate zu ende gebracht werden.

a.

Hallo!

was verstehst du denn unter „abwickeln“ ?

Wenn Du das doch nicht weißt, wieso antwortest Du dann?

Hallo!

Besteht automatisch „auch“ ein Vertrag zwischen Person A und
dem Rechtsanwalt der die Kanzlei abwickelt ?

Ist der abwickelnde Rechtsanwalt verpflichtet auch ohne
neuerliche Vollmacht, für Person A tätig zu werden ?

Ja und ja, § 55 Abs. 2 BRAO.

was verstehst du denn unter „abwickeln“ ?

Wenn Du das doch nicht weißt, wieso antwortest Du dann?

der begriff ist nicht legaldefiniert, sondern auf eine vielzahl unterschiedlicher bereiche/fälle anwendbar.
man kann also den fall nicht lösen, wenn man nicht weiß, was mit abwickeln gemeint ist und das ist doch nicht im sinne des fragestellers ?

und wenn du den begriff verstehen würdest, dann hättest du doch auch einen konstruktive beitrag geschrieben, oder nicht ?

a.

der begriff ist nicht legaldefiniert, sondern auf eine
vielzahl unterschiedlicher bereiche/fälle anwendbar.

Hallo? Die Abwicklung von Kanzleien verstorbener Rechtsanwälte ist in § 55 BRAO geregelt, nirgends sonst!

man kann also den fall nicht lösen, wenn man nicht weiß, was
mit abwickeln gemeint ist

Stimmt, deswegen war meine Frage, warum Du trotzdem antwortest.

und das ist doch nicht im sinne des
fragestellers ?

Man muss ja nicht antworten, sondern kann einfach abwarten, bis sich jemand meldet, der sich mit anwaltlichem Berufsrecht ein wenig auskennt.

und wenn du den begriff verstehen würdest, dann hättest du
doch auch einen konstruktive beitrag geschrieben, oder nicht ?

Ich bin mit meinen Antworten ganz zufrieden.

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was verstehst du denn unter „abwickeln“ ? hat der neue anwalt
die kanzlei übernommen oder führt er die noch offenen mandate
zu ende ?

Das ist für laufende Mandate Jacke wie Hose!
Wenn die Fragestellerin „abwickeln“ schreibt, dann meint sie auch abwickeln, ansonsten hätte sie „übernommen“ geschrieben.

Gruß Gudrun