Rechtsanwalt kommt seiner Arbeit nicht nach

Hallo,

gehen wir davon aus, daß ein Rechtsanwalt in einer Angelegenheit beauftragt wurde, zu der eine Frist besteht einen Widerspruch an einen Dritten zurückzusenden.
Der Rechtsanwalt würde versprechen rechtzeitig einen Entwurf für den Widerspruch in dieser Sache vorzulegen, so daß er vom „Mandanten“ selbst geschrieben und abgeschickt werden kann.
Gehen wir weiter davon aus, daß der Mandant bereits mehrmals erinnert hat.

a) Hat man auch bei einer Erstberatung bei einem Rechtsanwalt für die Interessenvertretung zu unterschreiben?

b) Wer hätte im geschilderten Fall das Pech, wenn die Frist zum zurücksenden des Widerspruchs durch den Rechtsanwalt versäumt wird?

c) Wären hierbei Abzüge an den Erstberatungsgebühren erlaubt?

Thorsten

Hi,

gehen wir davon aus, daß ein Rechtsanwalt in einer
Angelegenheit beauftragt wurde, zu der eine Frist besteht
einen Widerspruch an einen Dritten zurückzusenden.

aha.

Der Rechtsanwalt würde versprechen rechtzeitig einen Entwurf
für den Widerspruch in dieser Sache vorzulegen, so daß er vom
„Mandanten“ selbst geschrieben und abgeschickt werden kann.

Wie jetzt, sollte der Anwalt den Widerspruch an einen Dritten senden oder wollte man das selbst machen?

Gehen wir weiter davon aus, daß der Mandant bereits mehrmals
erinnert hat.

Nachweisbar?

a) Hat man auch bei einer Erstberatung bei einem Rechtsanwalt
für die Interessenvertretung zu unterschreiben?

Eine Erstberatung ist ja nur eine Beratung zu einem Vorfall. Eine Vollmacht erteilt man üblicherweise dann, wenn die Vertretung gegenüber einem Dritten durch den Anwalt erfolgen soll. Die Vollmacht legitimiert den RA für seinen Mandanten tätig zu werden, in den in der Vollmacht aufgeführten Punkten.

b) Wer hätte im geschilderten Fall das Pech, wenn die Frist
zum zurücksenden des Widerspruchs durch den Rechtsanwalt
versäumt wird?

Gute Frage, schließlich hätte man ja fristwahrend den Widerspruch trotzdem absenden können, wenn man es eben selbst machen wollte. Hätte der RA explizit den Auftrag den Widerspruch einzulegen, dann wäre wohl der RA haftbar zu machen.

c) Wären hierbei Abzüge an den Erstberatungsgebühren erlaubt?

Wenn der RA einen Fehler gemacht hat, tritt seine Haftpflichtversicherung für den Schaden ein. Möchte man sich mit dem RA einigen, müßte man ihn fragen, ob er mit einem Abzug einverstanden wäre. Dies setzt aber voraus, daß das Verschulden beim RA liegen würde.

Gruß
Tina
IANAL

Der RA empfand anhand der Sache, daß es besser sei, daß der Mandant selbst den Widerspruch absende, um seine finanzielle schlechte Lage gegenüber des Dritten zu unterstreichen. Der RA wollte lediglich einen fachlich richtigen Widerspruch verfassen, der nicht verrät, daß man sich rechtlichen Beistand geholt hat, aber trotzdem in sich schlüssig ist.

Erinnerungen mehrmals per Email. Auch Antwort bekommen, daß RA sich darum kümmert (auch mit Zeitangabe), aber noch nichts erhalten.
Frist ist am 22.01. um.

Die Person kennt die Vorgehensweise mit der Vollmacht nur bei Fällen, von denen klar war, daß sie sowieso vor Gericht gehen. Aber eine reine Erstberatung hatte sie noch nicht. Aber darüber müßte der RA aufklären.

Selbst absenden bzw. verfassen? Dafür hat man sich doch rechtlichen Beistand geholt. Wenn man da etwas falsch formuliert oder die Hintertürchen nicht kennt, hat man schnell mehr schlecht als recht gemacht.

Was bringt dem Mandant einen Abzug der Erstberatungsgebühr, wenn er dann doch auf den vollen Forderungen des Dritten sitzen bleibt, nur weil der erforderliche Widerspruch ausgeblieben ist?

Einen zweiten RA aufzusuchen, in so kurzer Zeit, würde auch doppelte Kosten bedeuten. Und dieser würde vielleicht eine ganz andere Taktik als der erste anwenden.

Thorsten

Der RA empfand anhand der Sache, daß es besser sei, daß der
Mandant selbst den Widerspruch absende, um seine finanzielle
schlechte Lage gegenüber des Dritten zu unterstreichen. Der RA
wollte lediglich einen fachlich richtigen Widerspruch
verfassen, der nicht verrät, daß man sich rechtlichen Beistand
geholt hat, aber trotzdem in sich schlüssig ist.

? Entweder man ist im Recht oder nicht, hat man Unrecht wird einem auch die schlechte finanzielle Lage wahrscheinlich nicht weiterhelfen.

Erinnerungen mehrmals per Email. Auch Antwort bekommen, daß RA
sich darum kümmert (auch mit Zeitangabe), aber noch nichts
erhalten.
Frist ist am 22.01. um.

Dann aber jetzt zackig. Ich würde einen Widerspruch formulieren und diesen dem RA zur Durchsicht übermitteln. Sollte dieser sich wieder nicht melden, den Widerspruch trotzdem noch heute absenden.

Die Person kennt die Vorgehensweise mit der Vollmacht nur bei
Fällen, von denen klar war, daß sie sowieso vor Gericht gehen.
Aber eine reine Erstberatung hatte sie noch nicht. Aber
darüber müßte der RA aufklären.

Nein, auch wenn man nur den Gegner anschreiben läßt, benötigt man i. d. R. eine Vollmacht.

Selbst absenden bzw. verfassen? Dafür hat man sich doch
rechtlichen Beistand geholt. Wenn man da etwas falsch
formuliert oder die Hintertürchen nicht kennt, hat man schnell
mehr schlecht als recht gemacht.

Das ist wohl war, aber in der Kürze der Zeit hat er halt keine andere Möglichkeit als schnellstmöglich den Widerspruch auf den Weg zu bringen.

Was bringt dem Mandant einen Abzug der Erstberatungsgebühr,
wenn er dann doch auf den vollen Forderungen des Dritten
sitzen bleibt, nur weil der erforderliche Widerspruch
ausgeblieben ist?

Es muß ja erst mal ein Schaden enstanden sein. Eine Erstberatungsgebühr ist eine Beratung, nichts weiter.

Einen zweiten RA aufzusuchen, in so kurzer Zeit, würde auch
doppelte Kosten bedeuten. Und dieser würde vielleicht eine
ganz andere Taktik als der erste anwenden.

Wenn die Taktik des ersten schlecht war und die Taktik des zweiten supi? Wenn man sich die Formulierung eines Widerspruches nicht zutraut und sich der RA nicht meldet, dann sollte man schnellstmöglich einen anderen RA aufsuchen und bereits im Telefongespräch auf den kurzen Fristablauf hinweisen. Dieser RA kann einen dann auch beraten, was die Kosten des nichttätiggewordenen RA angeht.

Gruß
Tina

Nehmen wir an, daß es bei der Formulierung des Widerspruchs auch um die derzeitige finanzielle Lage und um die Arbeitslosigkeit dieser Person geht. Zusätzlich wären die Benennung verschiedener Urteile, die die Person sich hätte durchaus selbst im Internet zusammensuchen können (sich aber aus Unkenntnis nicht zutraut - das weiß aber der Dritte nicht), als Gegendarstellung und ein Vergleichsangebot der zu hoch angesetzten Forderungen, vereinbart. Schließlich würde um eine Ratenzahlung gebeten, weil nichts zu holen sei. Das Thema geht in Richtung Abmahnung Filesharing. Die Taktik stammt von beratenden RA.
Die Person vertraute dem RA deshalb.

Ein Schaden ist natürlich entstanden oder wie war das gemeint?

Zwei RA´s, zwei Rechnungen,
Die primäre Absicht Kosten zu senken, wäre damit hinüber.

Hi,

eine Erstberatung bedeutet, daß es sich um ein Gespräch zwischen Mandant und RA handelt, bei dem eine Rechtslage erörtert wird. Nicht mehr und nicht weniger.

http://www.rechtsanwaelte-k-k.de/erstberatung.html

Wir er allerdings tätig, kann er eine Geschäftsgebühr verlangen:

http://de.wikipedia.org/wiki/Gesch%C3%A4ftsgeb%C3%BChr

An Deiner Stelle würde ich nun schnellstmöglich zu einem anderen RA gehen. Dieser kann Dir dann auch sagen ob sich der alte RA schadenersatzpflichtig gemacht hat.

Gruß
Tina

Für die vorher genannten Leistungen des RA im Rahmen einer Erstberatung wollte dieser 190,- zzgl. MwSt. verlangen.
Wenn es nicht in einem hin und her an Schreiben enden würde, dann würde dieser auch darunter bleiben.

Ich konnte den 1. Text nicht lesen, aber dann die Antworten.
Prinzipiell reicht es ja zur Fristwahrung eines Widerspruchs, dass man diesen rechtzeitig einlegt, dazu reicht ein Satz (Hiermit lege ich Widerspruch gegen… ein.)
Die Begründung kann man nachliefern.
Und wenn jemand wenig Geld hat, kann man einen Beratungshilfeschein beim Amtsgericht oder beim beratenden Rechtsanwalt stellen und zahlt für die Erstberatung 10 €, die notfalls auch erlassen werden können, was aber selten vorkommt.
Ist jetzt für diesen Fall - da die Frist gestern war - zu spät, aber für die Zukunft vielleicht als Hinweis.