Der RA empfand anhand der Sache, daß es besser sei, daß der
Mandant selbst den Widerspruch absende, um seine finanzielle
schlechte Lage gegenüber des Dritten zu unterstreichen. Der RA
wollte lediglich einen fachlich richtigen Widerspruch
verfassen, der nicht verrät, daß man sich rechtlichen Beistand
geholt hat, aber trotzdem in sich schlüssig ist.
? Entweder man ist im Recht oder nicht, hat man Unrecht wird einem auch die schlechte finanzielle Lage wahrscheinlich nicht weiterhelfen.
Erinnerungen mehrmals per Email. Auch Antwort bekommen, daß RA
sich darum kümmert (auch mit Zeitangabe), aber noch nichts
erhalten.
Frist ist am 22.01. um.
Dann aber jetzt zackig. Ich würde einen Widerspruch formulieren und diesen dem RA zur Durchsicht übermitteln. Sollte dieser sich wieder nicht melden, den Widerspruch trotzdem noch heute absenden.
Die Person kennt die Vorgehensweise mit der Vollmacht nur bei
Fällen, von denen klar war, daß sie sowieso vor Gericht gehen.
Aber eine reine Erstberatung hatte sie noch nicht. Aber
darüber müßte der RA aufklären.
Nein, auch wenn man nur den Gegner anschreiben läßt, benötigt man i. d. R. eine Vollmacht.
Selbst absenden bzw. verfassen? Dafür hat man sich doch
rechtlichen Beistand geholt. Wenn man da etwas falsch
formuliert oder die Hintertürchen nicht kennt, hat man schnell
mehr schlecht als recht gemacht.
Das ist wohl war, aber in der Kürze der Zeit hat er halt keine andere Möglichkeit als schnellstmöglich den Widerspruch auf den Weg zu bringen.
Was bringt dem Mandant einen Abzug der Erstberatungsgebühr,
wenn er dann doch auf den vollen Forderungen des Dritten
sitzen bleibt, nur weil der erforderliche Widerspruch
ausgeblieben ist?
Es muß ja erst mal ein Schaden enstanden sein. Eine Erstberatungsgebühr ist eine Beratung, nichts weiter.
Einen zweiten RA aufzusuchen, in so kurzer Zeit, würde auch
doppelte Kosten bedeuten. Und dieser würde vielleicht eine
ganz andere Taktik als der erste anwenden.
Wenn die Taktik des ersten schlecht war und die Taktik des zweiten supi? Wenn man sich die Formulierung eines Widerspruches nicht zutraut und sich der RA nicht meldet, dann sollte man schnellstmöglich einen anderen RA aufsuchen und bereits im Telefongespräch auf den kurzen Fristablauf hinweisen. Dieser RA kann einen dann auch beraten, was die Kosten des nichttätiggewordenen RA angeht.
Gruß
Tina