Hallo Jürgen,
zunächst einmal wundere ich mich über dieses seltsame Deutsch in Ihrer Anfrage. Vorweg - ich bin kein Rechtsanwalt, habe aber etliche Jahre bei einem gearbeitet und kann Ihnen daher glaube ich überschlagsmäßig sagen, worauf Sie sich gefasst machen müssen. Dies ist daher keine Rechtsberatung - ich gebe hier lediglich meine Meinung zu den mir beschränkt vorliegenden Informationen wider.
Was Sie für eine anwaltliche Tätigkeit zahlen müssen, hängt entscheidend davon ab, welche Zahlungsart Sie mit ihrem Anwalt vereinbart haben. Grundsätzlich unterscheidet man zwischen der Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) - in diesem Fall richtet sich die Vergütung nach dem Streitwert , dem Stundenhonorar - hier werden die gearbeiteten Stunden berechnet und dem Pauschalhonorar - hier wird eine pauschale Vergütung berechnet. Mit der Unterzeichnung der Vollmacht müssten Sie auch eine Vergütungsvereinbarung oder einen Vergütungshinweis unterzeichnet haben, aus dem sich die Art der Vergütung ergibt. Ihren Schilderung zufolge wurde eine Vergütung nach dem RVG vereinbart.
Man unterscheidet zwischen der Geschäftsgebühr - dies kassiert der Anwalt dafür, dass er sich grundsätzlich für Sie tätig wird und Sie berät, einer Terminsgebühr,
die für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen mit einem Dritten (also nicht ausschließlich dem Mandanten) auch ohne Beteiligung des Gerichts entsteht und einer Verfahrensgebühr, die für die anwaltliche Vertretung in einem gerichtlichen oder gerichtsgleichen Verfahren entstehen.
Hier muss man wissen, dass der Begriff der „Mitwirkung“ recht weit gefasst ist. Es genügt ggf. schon ein Telefonat mit dem gegnerischen Rechtsanwalt mit dem Ziel der einvernehmlichen Streitbeilegung um die Terminsgebühr zu verdienen.
Hierzu möchte ich Sie noch auf einen Link der Rechtsanwaltskammer München verweisen, auf dem Sie näheres zu verschiedenen Gebühren erfahren können:
http://rak-muenchen.de/gebuehrenrecht/faq1/
Der Rechtsanwalt darf Sie in der Tat nur insoweit vertreten, als dies mit Ihnen abgesprochen ist oder er davon ausgehen kann, dass Sie mit dieser Vertretung einverstanden sind. Wenn er Ihnen im Vorfeld einen Voranschlag gemacht hat (was Sie ggf. beweisen müssten), wäre er nach meiner Meinung auch verpflichtet, Sie bei Überschreiten dieses Betrages zu informieren, bevor er die entsprechende Kosten erhöhende Maßnahme trifft.
Hier besteht allerdings das Problem, dass Sie ihn ja gerade mit dieser Kosten erhöhenden Maßnahme, nämlich der Wahrnehmung eines Termins zur Streitbeilegung (Telefonat zur Klärung der Details und Abschluss des Vergleichs) beauftragt hatten.
Ich meine, Sie haben nur dann eine Chance weniger als von Ihrem Rechtsanwalt abgerechnet zu bezahlen, wenn Sie nachweisen können, dass Ihr Rechtsanwalt Ihnen trotz der ihm bekannten Umstände eine geringere als die veranschlagte Gebühr in Aussicht gestellt hat. Dies hätte er, wenn er die Umstände des Falles und den Auftrag in der von Ihnen geschilderten Form kannte, nicht machen dürfen, weil er damit eine Gebühr unter dem RVG in Aussicht gestellt hätte, was rechtswidrig ist.
Wenn Sie diesen Nachweis führen können, bietet es sich meiner Ansicht nach in der Tat an, den in Aussicht gestellten Betrag mit dem Hinweis auf die Inaussichtstellung zu zahlen und darauf zu warten, dass Ihr Rechtsanwalt den Restbetrag einklagt.
So, ich hoffe, Ihnen ein wenig geholfen zu haben und verbleibe.
MfG
H.K