Rechtsanwalt kosten

Liebe/-r Experte/-in,

ein Eigentümer hat einen Rechtsanwalt B. erst konsultiert, danach beauftragt nicht zahlende Mieter aus seine Wohnung zu räumen.
Der Anwalt hat seine Arbeit inkl. Schreiben an Mieter in damals freundlicherweise in nur ca. 300 Euro eingeschätzt statt 450
(Streitwert ist ja Jahresmiete, ca 5.500 Euro)

Die Mieter haben aber unerwartet Bereitschaft gezeigt den Wohnung verlassen, falls die Fehlende Mietzahlungen mit Kaution verrechnet wird usw.

Deswegen sollte der Rechtsanwalt B. 1x Telefonisch mit dem Gegner alles abklären und noch 1x Vergleichsbrief schreiben.

Die Sache hat gut gelaufen und die Mieter haben den Wohnung verlassen und übergeben.

Rechtsanwalt B. hat dem Mieter aber den Rechnung in ca 710 Euro geschickt (inkl mWSt) wo er alles in volle Höhe berechnet hat und
praktisch noch z.B. ein „Termingebühr“ reingeschrieben.

Fragen:

  1. Sollten die Kosten für Aussergerichtliche Vertretten schon alles drin beinhalten unabhängig vom Briefumtausch und Telefonatenanzahl
    oder muss der Kunde tatsächlich für jede „Bewegung“ noch extra zahlen?

Ich meine: aussergerichtliche Vertretten ist doch Verhandlung, eine Kompromissuche die selbstverständlich aus Briefen und Telefonaten besteht?

  1. Muss der RA noch im Vorfeld informieren über noch extra entstehende Kosten oder kann er selbst über teuere Maßnahmen entscheiden?

Was ist hier zu erwarten wenn der Eigentümer nur besprochene Summe zahlt + mWSt. und wegen den Rest einen Widerspruch anliegt?

Danke im Voraus!
Jürgen

Die meisten Tätigkeiten bei der außergerichtlichen Vertretung sind von der Geschäftsgebühr umfaßt. Diese ist jedoch eine Rahmengebühr und kann höher ausfallen, wenn etwa der zu betreibende Aufwand überdurchschnittlich ist.

Die Anzahl von Telefonaten und Briefen spielt nur insoweit eine Rolle, als der Anwalt die Kosten entweder pauschal mit 20 € oder auch einzeln nachgewiesen abrechnen kann.

Führt der Anwalt eine Besprechung mit dem Gegner, einen Ortstermin oder ähnliches durch, erhält er zusätzlich eine Terminsgebühr.

Schließlich hat er Anspruch auf eine Einigungsgebühr, wenn er die Sache durch Abschluß eines Vergleichs beenden kann.

In Ihrem Fall klingt aber an, daß Sie mit dem Anwalt abweichend von den gesetzlichen Gebühren eine Vergütungsvereinbarung über 300 € für seine gesamte außergerichtliche Tätigkeit geschlossen haben. Dann muß m.E. der Mieter auch nur diese Kosten tragen, es sei denn, der Anwalt hat mit dem Mieter bei der Einigung die Übernahme der gesetzlichen Gebühren ausdrücklich vereinbart.

Hallo,

ein Eigentümer hat einen Rechtsanwalt B. erst konsultiert,
danach beauftragt nicht zahlende Mieter aus seine Wohnung zu
räumen.
Der Anwalt hat seine Arbeit inkl. Schreiben an Mieter in
damals freundlicherweise in nur ca. 300 Euro eingeschätzt
statt 450
(Streitwert ist ja Jahresmiete, ca 5.500 Euro)

Die Sache hat gut gelaufen und die Mieter haben den Wohnung
verlassen und übergeben.

Rechtsanwalt B. hat dem Mieter aber den Rechnung in ca 710
Euro geschickt (inkl mWSt) wo er alles in volle Höhe berechnet
hat und
praktisch noch z.B. ein „Termingebühr“ reingeschrieben.

Fragen:

  1. Sollten die Kosten für Aussergerichtliche Vertretten schon
    alles drin beinhalten unabhängig vom Briefumtausch und
    Telefonatenanzahl
    oder muss der Kunde tatsächlich für jede „Bewegung“ noch extra
    zahlen?

Welcher Betrag dem RA bei aussergerichtlicher Tätigkeit zusteht, kommt auf die schriftliche Vereinbarung zu den Kosten an. Mindestens stehen ihm die gesetzlichen Gebühren zu. Bei diesen gibt es einen Posten für Porto/Telefon. Der Fall ist aber unklar, weil zum Schluss geschrieben wird, der Mieter und nicht der Eigentümer solle die Rechnunge bekommen?

  1. Muss der RA noch im Vorfeld informieren über noch extra
    entstehende Kosten oder kann er selbst über teuere Maßnahmen
    entscheiden?

Was für teure Maßnahmen? Der RA sollte grob über die Kosten informieren, häufig ergeben sich aber erst im Laufe des Falles die Fakten, aus denen sich die Gebühren errechnen.

Was ist hier zu erwarten wenn der Eigentümer nur besprochene
Summe zahlt + mWSt. und wegen den Rest einen Widerspruch
anliegt?

In so einem Fall kann entweder der RA akzeptieren oder er fordert den Rest noch ein - kann man so nicht sagen.

Gruß
cosis

Liebe/-r Experte/-in,

ein Eigentümer hat einen Rechtsanwalt B. erst konsultiert,
danach beauftragt nicht zahlende Mieter aus seine Wohnung zu
räumen.
Der Anwalt hat seine Arbeit inkl. Schreiben an Mieter in
damals freundlicherweise in nur ca. 300 Euro eingeschätzt
statt 450
(Streitwert ist ja Jahresmiete, ca 5.500 Euro)

Die Mieter haben aber unerwartet Bereitschaft gezeigt den
Wohnung verlassen, falls die Fehlende Mietzahlungen mit
Kaution verrechnet wird usw.

Deswegen sollte der Rechtsanwalt B. 1x Telefonisch mit dem
Gegner alles abklären und noch 1x Vergleichsbrief schreiben.

Die Sache hat gut gelaufen und die Mieter haben den Wohnung
verlassen und übergeben.

Rechtsanwalt B. hat dem Mieter aber den Rechnung in ca 710
Euro geschickt (inkl mWSt) wo er alles in volle Höhe berechnet
hat und
praktisch noch z.B. ein „Termingebühr“ reingeschrieben.

Fragen:

  1. Sollten die Kosten für Aussergerichtliche Vertretten schon
    alles drin beinhalten unabhängig vom Briefumtausch und
    Telefonatenanzahl
    oder muss der Kunde tatsächlich für jede „Bewegung“ noch extra
    zahlen?

Die Gebühr für den außergerichtlichen Vergleich ist der Kern der Forderung des Anwalts. Hinzu kommen u. U. Auslagen (Porto, Telefonate, Registeranfragen etc.) oder eine Auslagenpauschale. Dann kann er ggf. eine Erhöhungsgebühr, eine Hebegebühr, Kontoführungskosten, Umsatzsteuer u. v. m. in Rechnung stellen. Das liegt am Einzelfall. Das RVG ist eine komplizierte Materie.
Hat der Anwalt aber zuvor gesagt, dass er den Fall für den Betrag X erledigt, muss das der Endbetrag inkl. Umsatzsteuer sein. Es fragt sivch aber, warum Sie das interessiert. Es muss doch der Gegner zahlen. Mit der termingebühr müssen Sie sich verlesen haben. Die wird nur vor Gericht fällig. Offenbar hat er eine Standardrechnung geschickt, in der diese erwähnt, aber nicht in Rechnung gestellt wird.

Ich meine: aussergerichtliche Vertretten ist doch Verhandlung,
eine Kompromissuche die selbstverständlich aus Briefen und
Telefonaten besteht?

Trotzdem sind Briefe und Telefonate immer einer Sonderposition nach RVG.

  1. Muss der RA noch im Vorfeld informieren über noch extra
    entstehende Kosten oder kann er selbst über teuere Maßnahmen
    entscheiden?

Er kann selbst entscheiden. DIe Entscheidung muss aber lege artis (nach anwaltlicher Kunst) richtig sein. Sie kann überprüft werden.
Vielleicht wird es deutlicher, wenn man einen Vergleich mit einem Arzt macht: Bei einer Operation entscheidet der Arzt nach eigenem Ermessen und der ärztlichen Kunst, ob er einen unerwartet entdeckten Tumor gleich mit entfernt. Es wäre grotesk, zu erwarten, dass er erst zunäht und den Patienten danach fragt, ob er der Entfernung zustimmen möchte. Das ist der Unterschied zwischen Werk- und Dienstverträgen. Mit einem Anwalt und einem Arzt schließt man Dienstverträge - d. h. der Dienstleistende muss alles tun, was dem aktuellen Stand der Lehre entspricht. Bei einem Werk kann man einen Festpreis machen und hinterher kontrollieren, ob das Werk erbracht ist. (Z: B: BAu eines Hauses)

Was ist hier zu erwarten wenn der Eigentümer nur besprochene
Summe zahlt + mWSt. und wegen den Rest einen Widerspruch
anliegt?

Ich verstehe gar nicht, warum der Eigentümer zahlen soll. Die Kosten des Anwalts sind vom säumigen Mieter zu übernehmen. Es handelt sich um sog. Verzugsschäden des Eigentümers, die dieser ersetzen muss.
KAnn der Mieter aber nicht zahlen muss der Eigentümer zahlen. Der Anwalt wird die Forderung ggf. einklagen.

Danke im Voraus!
Jürgen

kann ich leider aus Termingründen nicht beantworten, außerdem gefällt mir die schlechte Rechtschreibung nicht

Fragen:

  1. Sollten die Kosten für Aussergerichtliche Vertretten schon
    alles drin beinhalten unabhängig vom Briefumtausch und
    Telefonatenanzahl
    oder muss der Kunde tatsächlich für jede „Bewegung“ noch extra
    zahlen?

Ich meine: aussergerichtliche Vertretten ist doch Verhandlung,
eine Kompromissuche die selbstverständlich aus Briefen und
Telefonaten besteht?

  1. Muss der RA noch im Vorfeld informieren über noch extra
    entstehende Kosten oder kann er selbst über teuere Maßnahmen
    entscheiden?

Was ist hier zu erwarten wenn der Eigentümer nur besprochene
Summe zahlt + mWSt. und wegen den Rest einen Widerspruch
anliegt?

Hallo,

  1. die sog. Geschäftsgebühr umfasst die außergerichtliche Vertretung incl. aller Telefonate und Besprechungen. Sie beträgt bei einem Streitwert von 5.500,00 € > netto 439,40 €.

Wenn es dem Anwalt gelingt, eine außergerichtliche Lösung zu finden, entsteht eine Einigungsgebühr. Sie beträgt bei einem Streitwert von 5.500,00 € > netto 507.00 €.

Dazu kommen noch 20,00 € als Auslagenpauschale sodass die Gesamtsumme netto 966.40 EUR beträgt. Zzgl. 19 % Umsatzsteuer in Höhe von 183,62 € ergibt sich eine Gesamtsumme von 1.150,02 €.

zu Frage 2. Wenn er dann den Auftrag bekommen hat, die Räumung der Wohnung zu erreichen, muss er nicht über neu entstehende Kosten aufklären.

Da er diesen Auftrag hatte, also notfalls im Wege der Räumungsklage die Wohnung frei zu bekommen, hat er mit der außergerichtlichen Einigung nicht über teure Maßnahmen entschieden, denn die Räumungsklage wäre mit Sicherheit teurer geworden, weil zusätzlich noch 408,00 € vorauszuzahlende Gerichtskosten angefallen wären.

Eine Terminsgebühr ist hier nicht entstanden.

Die oben genannten Gebühren sind entstanden und müssen auch gezahlt werden. Wenn sich der Mieter im Verzug mit seinen Mietzahlungen befand, kann der Vermieter (Auftraggeber) die Erstattung der Anwaltsgebühren vom Mieter verlangen, wenn im Vergleich keine andere Kosten-Regelung getroffen wurde.

Ein Widerspruch gegen die Kostenrechnung des Anwalts wegen der Höhe scheint mir nicht angezeigt und wird wohl erfolglos bleiben.

MfG

Vierten

Hallo,

hier ist etwas ganz falsch gelaufen, wenn ich die Schilderungen verstanden habe. Im Mietrecht ist es wichtig, bereits im Vorfeld alles zu beraten, damit im Nachhinein keine Forderungen gestellt werden können.
Ich wage zu bezweifeln, dass hier noch etwas zu retten ist. Trotzdem ein Tipp: Ich würde mich noch mal mit der Verbraucherzentrale kurzschließen und den Fall bewerten lassen. Das kostet zwar etwas, aber man ist auf der richtigen Seite.

Viel Erfolg!

Gruß Katja

Hallo,

in der Rechtsanwaltverguetung blicken viele Anwaelte selbst nicht durch. Daher die Vielzahl an Kommentaren.

Ich versuche das nunmehr hier darzustellen, bezogen auf Streitwert 5500,00 EUR und nicht angefallene gerichtskosten, sondern lediglich ausergerichtliche Vertretung durch den Anwalt.

Die Pauschale fuer Porto, Telefonat (keine rechtliche Beratung am Telefon) wird mit etwa 40,00 EUR berechnet.
Nach Anlage 1 RVGNr. 3101 endigte das verfahren noch vor Klage etc. nach der Nummer. Es besteht Anspruch auf 0,8 der Gebühr nach § 13 RVG.
Bei 5500,00 EUR ist diese entsprechend Anlage 2 RVG mit 338,00 EUR bestimmtx 0,8´=270,40 EUR netto.

Das bedeutet im Ende eine Honorargebühr von 270,40 EUR zzgl. 40,00 EUR`=310,40 EUR zzgl. MwSt.

Terminsgebühr ensteht nur wenn bereits ein Termin bei gericht anberaumt ist nach Nr. 3104 der Anlage 1 RVG.

Das heisst mglw. will der Anwalt hier mehr kassieren als ihm zusteht.
Ich würde die Rechnung an die zuständige Rechtsanwaltskammer schicken und dort prüfen lassen, bzw. einer Verbraucherzentrale. Diese haben dann auch die Moeglichkeit den Anwalt zur Stellungnahme zu bitten.
Im Hinblick auf dessen sollte die Zahlung nur unter Vorbehalt geleistet werden, bzw. kann man den Anwalt auch darauf hinweisen, die Rechnung zunächst prüfen zu lassen. Es ist objektiv nicht möglich hier genau darauf einzugehen, denn es gibt noch versteckte andere gebühren, die der Anwalt womöglich zu Ansatz brachte.

halloo torg,

der anwalt hat das recht der gebühr auf,
jahresmietwert, plus verhandlungs-einigungegebühr, über das was der anwalt etscheidet hast du ihm ja vollmacht erteilt, derr tut doch nur das was im aktuellen rechtsstreit notwendig ist, ich würde auch so verfrahren, entweder hab ich dem anwalt vollmacht erteilt oder nicht !
wenn ich selbst in der sache herumfuchse bringt das nichts - du hast ja vollmacht erteilt -als lass das -.
wenn die kosten dir zu hoch erscheinen - lege deas mandat dfeinem anwalt nieder (…)

– wenndu schon den anwalt eischaltest - dann trage auch die kosten – Q!!

Grüße (…)

[Team] Netiquette

Lieber Fragesteller,

leider muss ich Sie bitten, sich an einen anderen Experten, wenn möglich einen Rechtsanwalt hier, zu wenden. Mit anwaltlichem Kostenrecht bin ich leider nicht ausreichend vertraut.

Gruß
Dea

Hallo.

  1. Mit der Geschäftsgebühr ist die außergerichtliche Tätigkeit grundsätzlich bezahlt, egal wie umfangreich (also egal, wie viele Briefe geschrieben und Telefonate geführt werden). Die Anzahl spielt allenfalls bei den Auslagen (Porto usw.) eine Rolle, fällt aber in der Regel nicht ins Gewicht, weil eine Pauschale angesetzt wird.

Der RA verdient allerdings eine zusätzliche Gebühr, wenn ein Vergleich geschlossen wird. Das könnte hier der Fall sein.

Um genauer zu verstehen, was der RA hier abrechnet, muesste einmal der Text der Anwaltsrechnung wiedergegeben werden.

  1. Der RA muss nicht von sich aus über die Kosten informieren, wenn er dazu keinen Anlass hat. Er kann aber auch nicht selbst über kostenträchtige Maßnahmen entscheiden, sondern muss hierzu vom Mandanten beauftragt werden. Wenn der Mandant den RA beauftragt, eine Einigung herzustellen (und das gelingt), dann entsteht grundsätzlich die Einigungsgebühr, auch wenn der RA nicht ausdrücklich vorher darauf aufmerksam gemacht hat.

  2. Der RA wird wegen der restlichen unbezahlten Gebührenforderung vermutlich einen Mahnbescheid beantragen und dann klagen.

  3. Man sollte prüfen, ob nicht die Mieter die Kosten dem Eigentümer zu erstatten haben.

Viele Grüße

Soliton

Danke sehr,
mein Rechnung war nur 709 inkl alles, soll ich dann glücklich sein :smile: Wegen Termingebühr werde ich den RA fragen,

Danke

es ist ja genau das Problem-
ich wollte dass nur 2x Miete mit Kaution berechnet wird, der Anwalt hat mich FALSCH verstanden und alles „geschenkt“ auch seine Kosten,
Missverständniss ja, aber ich bin JETZ SCHON IN MEINER EIGENER WOHNUNG!
Also, das Ziel ist erreicht, :smile:
Gruß,

Der Anwalt scheint sich nicht an die Regeln zu halten.
Gern wird die Unwissenheit der Hilfesuchenden ausgenutzt. Ich empfehle, das Amtsgericht zu befragen.
Dort gibt es eine Rechtshilfestelle, wo Juristen kostenlos Fragen beantworten. Sprechzeiten stehen im Internet.

Grüße

Hallo Jürgen,

zunächst einmal wundere ich mich über dieses seltsame Deutsch in Ihrer Anfrage. Vorweg - ich bin kein Rechtsanwalt, habe aber etliche Jahre bei einem gearbeitet und kann Ihnen daher glaube ich überschlagsmäßig sagen, worauf Sie sich gefasst machen müssen. Dies ist daher keine Rechtsberatung - ich gebe hier lediglich meine Meinung zu den mir beschränkt vorliegenden Informationen wider.

Was Sie für eine anwaltliche Tätigkeit zahlen müssen, hängt entscheidend davon ab, welche Zahlungsart Sie mit ihrem Anwalt vereinbart haben. Grundsätzlich unterscheidet man zwischen der Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) - in diesem Fall richtet sich die Vergütung nach dem Streitwert , dem Stundenhonorar - hier werden die gearbeiteten Stunden berechnet und dem Pauschalhonorar - hier wird eine pauschale Vergütung berechnet. Mit der Unterzeichnung der Vollmacht müssten Sie auch eine Vergütungsvereinbarung oder einen Vergütungshinweis unterzeichnet haben, aus dem sich die Art der Vergütung ergibt. Ihren Schilderung zufolge wurde eine Vergütung nach dem RVG vereinbart.

Man unterscheidet zwischen der Geschäftsgebühr - dies kassiert der Anwalt dafür, dass er sich grundsätzlich für Sie tätig wird und Sie berät, einer Terminsgebühr,
die für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen mit einem Dritten (also nicht ausschließlich dem Mandanten) auch ohne Beteiligung des Gerichts entsteht und einer Verfahrensgebühr, die für die anwaltliche Vertretung in einem gerichtlichen oder gerichtsgleichen Verfahren entstehen.

Hier muss man wissen, dass der Begriff der „Mitwirkung“ recht weit gefasst ist. Es genügt ggf. schon ein Telefonat mit dem gegnerischen Rechtsanwalt mit dem Ziel der einvernehmlichen Streitbeilegung um die Terminsgebühr zu verdienen.

Hierzu möchte ich Sie noch auf einen Link der Rechtsanwaltskammer München verweisen, auf dem Sie näheres zu verschiedenen Gebühren erfahren können:

http://rak-muenchen.de/gebuehrenrecht/faq1/

Der Rechtsanwalt darf Sie in der Tat nur insoweit vertreten, als dies mit Ihnen abgesprochen ist oder er davon ausgehen kann, dass Sie mit dieser Vertretung einverstanden sind. Wenn er Ihnen im Vorfeld einen Voranschlag gemacht hat (was Sie ggf. beweisen müssten), wäre er nach meiner Meinung auch verpflichtet, Sie bei Überschreiten dieses Betrages zu informieren, bevor er die entsprechende Kosten erhöhende Maßnahme trifft.

Hier besteht allerdings das Problem, dass Sie ihn ja gerade mit dieser Kosten erhöhenden Maßnahme, nämlich der Wahrnehmung eines Termins zur Streitbeilegung (Telefonat zur Klärung der Details und Abschluss des Vergleichs) beauftragt hatten.

Ich meine, Sie haben nur dann eine Chance weniger als von Ihrem Rechtsanwalt abgerechnet zu bezahlen, wenn Sie nachweisen können, dass Ihr Rechtsanwalt Ihnen trotz der ihm bekannten Umstände eine geringere als die veranschlagte Gebühr in Aussicht gestellt hat. Dies hätte er, wenn er die Umstände des Falles und den Auftrag in der von Ihnen geschilderten Form kannte, nicht machen dürfen, weil er damit eine Gebühr unter dem RVG in Aussicht gestellt hätte, was rechtswidrig ist.

Wenn Sie diesen Nachweis führen können, bietet es sich meiner Ansicht nach in der Tat an, den in Aussicht gestellten Betrag mit dem Hinweis auf die Inaussichtstellung zu zahlen und darauf zu warten, dass Ihr Rechtsanwalt den Restbetrag einklagt.

So, ich hoffe, Ihnen ein wenig geholfen zu haben und verbleibe.

MfG

H.K

die außergerichtliche Vertretung umfasst all das Genannte.
Der RA muss nicht informieren.