Rechtsanwalt ohne Grenzen

Hallo,
mal angenommen, ein RA vertritt eine Person, die mehrere Haustiere vernachlässigt hat, so daß sie zu einem Bußgeldbescheid verurteilt wird. Außerdem darf sie in Zukunft nicht mehr als 2 kastrierte Wirbeltiere besitzen. Der RA verhilft der Mandatin zu einer Wohnung im Ausland und bringt ihr die in Pflegschaft verbrachten (ca. 1 Dutzend) Wirbeltiere zurück. Auch hier fällt die Mandatin polizeilich auf, die Wohnung ist vermüllt, die Wirbeltiere sind vernachlässigt. Hat sich in diesem Fall der RA der Mithilfe zu einem Straftatbestand mitschuldig gemacht? Und ist er vielleicht sogar für Schadensersatz, den der Vermieter beansprucht, mit verantwortlich zu machen? Oder gilt so eine Verfügung des Landratsamtes nur für Deutschland? Ich weiß, ist sehr gekünstelt, aber dem Ideenreichtum sind keine Grenzen gesetzt.
LG wynmuck

sich in diesem Fall der RA der Mithilfe zu einem
Straftatbestand mitschuldig gemacht?

Hallo,

nein, da Beihilfe Vorsatz voraussetzt.

Und ist er vielleicht
sogar für Schadensersatz, den der Vermieter beansprucht, mit
verantwortlich zu machen?

Da fehlt es wohl an einer Pflichtverletzung gegenüber dem Vermieter. Er hat ja keinen Vertrag mit diesem, aufgrund dessen irgendwelche Aufklärungs- oder Fürsorgepflichten entstehen könnten.

Oder gilt so eine Verfügung des
Landratsamtes nur für Deutschland?

Hoheitliches Handeln ist auf Deutschland beschränkt.

Grüße
EK

Hallo!

nein, da Beihilfe Vorsatz voraussetzt.

Und warum soll der d. E. nicht vorliegen?

sich in diesem Fall der RA der Mithilfe zu einem
Straftatbestand mitschuldig gemacht?

Hallo,

nein, da Beihilfe Vorsatz voraussetzt.

Ich würde da Vorsatz annehmen, denn so werden die Tiere aus dem teuren Heim herausgeholt und wieder wissentlich zur Besitzerin zurückgebracht.

Und ist er vielleicht
sogar für Schadensersatz, den der Vermieter beansprucht, mit
verantwortlich zu machen?

Da fehlt es wohl an einer Pflichtverletzung gegenüber dem
Vermieter. Er hat ja keinen Vertrag mit diesem, aufgrund
dessen irgendwelche Aufklärungs- oder Fürsorgepflichten
entstehen könnten.

Sicher fehlt es an einer Pflichtverletzung. Da aber er den Zustand mit herbeigeführt hat, und er voraussehen konnte, was wieder passieren wird, der Vermieter aber nicht, weil der vom Verfahren nichts wußte, ist da nicht doch ein Mitverschulden des RA?

Oder gilt so eine Verfügung des
Landratsamtes nur für Deutschland?

Hoheitliches Handeln ist auf Deutschland beschränkt.

Schade (und vielen Dank für die Auskunft)
LG F. Jung

Grüße
EK