Rechtsanwalt Rechnung zu hoch?!

Ein Mandant eines Rechtsanwaltes (RA). Er soll  Scheidungsantrag einreichen. Mandant hat sich zu beginn des Trennungsjahres einmal von Ihm beraten lassen. (max 1 Stunde) Jetzt, zu ende des Trennungsjahres war Mandant bei Ihm, um Ihn mit der Einreichung des Scheidungsantrages zu beauftragen und zu bespechen, was Mandants Frau ggf. an Unterhalt zugestehen. Ausser dem haben Mandant/RA 2x 10min telefoniert und RA hat Mandant nach der Erstberatung schriftlich die Trennungsunterhalts Anspruche der Ehefrau gegeben. Für diese „Außergerichtliche Tätigkeit“ möchte RA jetzt 808€ für aussergerichtliche Tätigkeiten haben. Ist nicht das erste Gespräch die Erstberatung und das zweite die Vorbesprechung des zu stellenden Scheidungsantrages? (plus 2 kurze Telefonate?)

Berechnung: Gegenstandswert 8.868,00€: 659,10€
Post Telekom: 20€
19%MwSt 129,03
Summe 808,13€

Ist doch schön, dass der Ra noch telefoniert, viele verschicken nur Briefe:wink:
Der Anwalt wird nicht nach Anzahl der verschickten Briefe oder geführter Telefonate bezahlt, sondern nach dem Gegenstandswert/Streitwert, und dieser Streitwert scheint mir mit 8.868€ angemessen.

Was die Erstberatung betrifft:
In der öffentlich einsehbaren Gebührenordnung für Anwälte ist bestimmt, dass die Kosten der Erstberatung beim Anwal t für ‘Verbraucher’ zwischen 10 und 190 Euro netto betragen können, hinzu kommt die Mehrwertsteuer von derzeit 19 %. Auch Kosten für Auslagen wie Kopien und Porto können sich Rechtsanwälte bezahlen lassen, was meist in Form einer Pauschale von 20 Euro geschieht. Die maximalen Kosten einer Erstberatung beim Rechtsanwalt können demnach 249,90 Euro brutto betragen.

Hallo,

wie hoch war denn der ausgerechnete zu zahlende monatliche Unterhalt?

Der monatliche Unterhalt belief sich auf 700€.

Ich sehe das ganze eher als Beratung.
Wir haben auch keine Vergütungsvereinbarung getroffen.

Hallo,

die erste Beratung die stattgefunden hat, löst die sogenannte Erstberatung raus. Hier kann der Anwalt 226,10 € (mindestens) in Rechnung stellen.

Über was die Beratung erfolgte kann hier nicht nachvollzogen werden (also nur Unterhalt, nur Scheidung oder erfolgte diese allgemein)?

Mit der Berechnung des Unterhalts wird in der tat die Geschäftsgebühr ausgelöst. Der zugrundegelegte Streitwert müsste sich meines Erachtens um die 8400 € belaufen, was hier aber nicht wirklich schlimm ist, da kein Gebührensprung erfolgt ist. Also die Gebühren der Höhe nach sind bei 8400 € und 8800 € gleich.

Also rein theoretisch könnte der Anwalt die Erstberatung und die Geschäftsgebühr in Rechnung stellen.

Da keine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde muss allerdings eine Anrechnung der Beratungsgebühr stattfinden. Ob das erfolgt ist, kann natürlich auch nicht gesagt werden.

Hallo,

ich habe gerade mal einfach nachgerechnet.

Ich komme auf den selben Betrag, 808,13 €

Demnach hat der Rechtsanwalt die Beratungsgebühr abgerechnet und anschließend auf die Geschäftsgebühr angerechnet.

Ohne genaueres zu wissen würde ich erst einmal sagen, die Abrechnung ist korrekt.