Hallo
Frau A. beauftragt RA Widerspruch gegen Mahnbescheid einzulegen, da die Forderung in der Höhe nicht rechtens. Es gehen einige Briefe hin und her , dann schlägt der Gläubiger einen Vergleich vor, den Frau A. annimmt.
Als Rechnung erhält sie von ihrem RA a) eine Gebührenrechnung (deren Höhe ok ist) und danach eine 2. über eine Einigungsgebühr.
Frau A. ist etwas verwundert, hatte sie doch angenommen, dass mit der 1. Rechnung alles erledigt ist und fragt sich nun, ob ihr RA sie nicht hätte informieren müssen, dass für eine Einigung nochmals Gebühren fällig werden.
Danke.
Frage?
Was genau ist deine Frage?
Was genau ist deine Frage?
Hallo
meine Frage ist die:
für die Angelegenheit X stellt der RA eine Gebührenrechnung, das ist ok.
Nach Ende der Angelegenheit, man einigte sich auf einen Betrag X, stellt der RA eine 2. Rechnung über Einigungsgebühr.
Damit hatte man nicht gerechnet und möchte nun wissen, ob diese 2. Rechnung korrekt ist. Wobei der RA vorher nicht über die eventuellen Kosten informierte.
Hm, ih würde dir gerne weiterhelfen; ich kenne mich damit aber nicht so genau aus, um dir verbindlich weiterhelfen zu können.
Aber tun das sicherlich andere Leute hier.
Ich habe nur http://www.rvgo.de/7-0-einigungsgebuehr-rechtsanwalt… gefunden.
Vielleicht findest du da ja was…