Rechtsanwalts- und Gerichtskosten Umsatzsteuer

Guten Tag,
Mustermann bekommt im Jahr 2008 einen Kostenfestsetzungsbeschluß vom Gericht über 220 Euro (ohne Umsatzsteuer). Dieser setzte sich ursprünglich zusammen aus Gerichtskosten (ohne USt.) und einem Kostenfestsetzungsantrag mit Rechtsanwaltsgebühren, Post und Telekommunikation (97 Euro + 19%Mehrwertsteuer), den der gegnerische RA ans Gericht schickte.
Zahlung nebst Zinsen wird aber nicht vom Gericht, sondern vom gegnerischen RA vereinnahmt, da an diesen zu leisten ist! Dieser sendet Mustermann eine Gesamtforderung incl. Zinsen über 258 Euro zu, die Mustermann bezahlt. Allerdings erhält Mustermann keine Rechnung mit abzugsfähiger Mehrwertsteuer, sondern nur eine Auflistung zum Forderungskonto. Ist der RA nicht dazu verpflichtet, eine korrekte Rechnung für den vereinnahmten Betrag auszustellen? Heißt es nicht:
„Führt ein Unternehmer eine Lieferung oder sonstige Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person ohne Unternehmereigenschaft aus, ist er nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 UStG verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen.“
Das Problem von Mustermann: es ist somit Umsatzsteuer angefallen, die von ihm bezahlte wurde, die er jedoch nicht als Betriebsausgabe geltend machen kann. Wie könnte man jetzt verfahren, um noch eine ordnungsgemäße Rechnung über den gezahlten Betrag zu erhalten?

Servus,

da der Unternehmer die Leistung des gegnerischen Anwaltes nicht für sein Unternehmen bezogen hat, kommt eh kein Vorsteuerabzug in Frage.

Das Vorgehen des gegnerischen Anwaltes ist korrekt: Er muss nur für den Unternehmer eine Rechnung ausstellen, für den er tätig geworden ist.

Schöne Grüße

MM

vielen Dank für die schnelle Antwort. Ist jedoch für Nicht-Juristen und Nicht-Steuerberater schwer zu begreifen.
Der Rechtsstreit im Beispielfall betraf natürlich schon das Unternehmen, weil ein Kunde mit der gelieferten Ware nicht zufrieden war. Was bedeutet dann der Spezialfall: „Leistung nicht für das Unternehmen bezogen?“
Die Ausgabe mußte ja leider trotzdem als Betriebsausgabe vom Unternehmen getätigt werden.
Oder kann ein Unternehmer nur von dem Vorsteuer abziehen, was er willentlich in Auftrag gegeben hat und nicht, was ihm von anderen aufgezwungen wird? Oder kann er es -vereinfacht ausgedrückt- nur nicht abziehen, weil er nichts erhalten hat, aber es denoch bezahlen muß?

hier liegt ‚echter Schadenersatz‘ vor
Hi !

Der Grundsatz lautet, dass jeder der beiden am Prozess beteiligten seinen eigenen Anwalt beauftrag und daher auch nur mit diesem ein Leistungsaustauch möglich ist. Dieser Leistungsaustausch ist das oberste Kriterium für den Vorsteuerabzug. Mit dem fremden Anwalt findet ein solcher Leistungsaustausch nicht statt.

Der gegnerische Anwalt stellt, nach Abschluss der Verfahrens, auch grundsätzlich seinem eigenen Mandanten eine Rechnung. Wenn das Gericht aber entschieden hat, dass nicht der Gegner die Kosten zu tragen hat, sondern man selber, muss man quasi im Rahmen des Schadenersatzes, die dem Gegner entstandenen Rechtsanwaltsgebühren ausgleichen.

Da der gegnerische Anwalt aber seinem Mandanten die erbrachten Leistungen bereits in eine ordnungsgemäße Rechnung gestellt hat, kann er an denjenigen, welcher die Zahlung nun leisten soll, eben nur eine Zahlungsanforderung mit dem Gesamtbetrag stellen.

BARUL76

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…und damits hoffentlich endgültig klar wird, als Ergänzung zu meinen beiden Vorschreibern:

Der RA stellt seine Kosten seinem Mandanten brutto, also incl USt in Rechnung. Der Mandant zahlt nur die USt, den Rest bezahlt der Gegner.

Also dürfte in den 258 €, die in vorliegendem Fall zu bezahlen waren, nur die Gerichtskosten und die Anwaltskosten der Gegenseite NETTO enhalten sein.

vielen Dank für die Info. Jetzt verstehe ich das schon besser. Und wenn der Gegner Privatperson ist, darf der Unternehmer die USt. zwar mitbezahlen, bekommt sie aber nicht zurück. Schön für den Staat, der daran wieder mal kräftig mitverdient.
Der gegnerische RA stellt die Rechnung also an seinen Mandanten, zieht aber das Geld aber vom Unternehmer ein, der den Prozeß verloren hat.
Er muß also dafür keinen Beleg ausstellen.
Hat es einen tieferen Grund (als die Rückerstattungsmöglichkeit der USt. zu verhindern), daß das Gesetz nicht folgende Reglung vorsieht: Gericht und beteiligte RA stellen die Rechnungen anschließend direkt an die Partei, die lt. Urteil zum Tragen der Kosten verpflichtet wurde? So hatte ich die Rechtslage nämlich ursprünglich angenommen.

Guten Tag,

Moment, ich sehe gerade, der RA hat seine Rechnung nicht an seinen Mandanten, sondern an das Gericht gestellt oder wie ist ein Kostenfestsetzungsantrag mit Empfänger Gericht und Rechnungsaufstellung samt MwSt. zu bewerten?