Rechtsanwaltsfrage

Partei A hat einen Anwalt um gegen Partei B Forderungen (hier Mietrückstände)geltend zu machen. Nun ist Partei B verstorben und die Angehörigen müssen sich um die Angelengenheiten kümmern. Nun hat der Anwalt der Partei A jedoch schon mehrfach die Angehörigen von Partei B vertreten.

Darf der Anwalt der Partei A jetzt überhaupt gegen die Angehörigen weiter „prozessieren“ oder muss er das Mandat wegen „befangenheit“ nieder legen.
Der Anwalt ist sogar mit einer der Angehörigen persönlich seit mehreren Jahren bekannt.

Wenn er das muss, sollte man darauf hinweisen?

Huhu!

Nun hat der Anwalt der Partei A jedoch schon mehrfach
die Angehörigen von Partei B vertreten.

Aber wohl nicht in derselben Angelegenheit, und darauf käme es an, § 3 BORA.

Darf der Anwalt der Partei A jetzt überhaupt gegen die
Angehörigen weiter „prozessieren“

Ich habe dank der entsetzlichen Zahlungsmoral leider schon mehrere Prozesse gegen Leute führen müssen, die ich vorher vertreten hatte…

oder muss er das Mandat
wegen „befangenheit“ nieder legen.

Ein guter Anwalt ist immer befangen.

Der Anwalt ist sogar mit einer der Angehörigen persönlich seit
mehreren Jahren bekannt.

Ein guter Anwalt betreibt breit gefächertes Networking, da bleibt so etwas nicht aus.

Wenn er das muss, sollte man darauf hinweisen?

Wenn man ihm nicht mehr vertraut, sollte man ihn zumindest darauf hinweisen. Wenn man meint, dass er siene Berufspflichten verletzt, dann natürlich auch.